Beiträge

Die Sektion Beiträge deckt ein breites und vielfältiges Aufgabengebiet ab. In erster Linie berät und unterstützt sie die abrechnungspflichtigen Mitglieder bei der Wahrnehmung der Aufgaben, welche sie gegenüber der 1. Säule zu erfüllen haben.

Vielfältiges Aufgabengebiet

  • Die Prüfung der Voraussetzungen für einen Anschluss an die obligatorische Versicherung
  • Das Führen und Verwalten des Mitgliederregisters und der individuellen Konti der versicherten Personen
  • Die Erhebung und Abrechnung der Beiträge für die AHV/IV/EO/ALV sowie die Familienausgleichskasse FAK
  • Das Anordnen regelmässiger Arbeitgeberkontrollen und die Rückverteilung der Erträge aus der CO₂-Abgabe

Beiträge Arbeitgeber

Angeschlossene Arbeitgeber

Der Eidgenössischen Ausgleichskasse sind die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Weiter befinden sich unter den Mitgliedern auch Institutionen, welche der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder in enger Beziehung zum Bund stehen.

Aufgeführt ist die Anzahl der bei der EAK angeschlossenen Arbeitgeber. Sie ist seit Jahren stabil. Die Anwendung des Abkommens über die Personenfreizügigkeit FZA mit der EU führte dazu, dass im Einzelfall der Anschluss ausländischer Arbeitgeber möglich ist.

Paritätische Beiträge

Jahreslohnsumme

Die Arbeitgeber rechnen die AHV-pflichtigen Lohnsummen innert dreissig Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode mit der EAK ab. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Der Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen erfolgt aufgrund der Lohnbescheinigungen der Arbeitgeber.

IK-Übermittlungen an die ZAS

Die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hält fest, dass die Eintragungen auf den individuellen Konti auf einer Liste aufzuzeichnen und der ZAS im folgenden Jahr monatlich, erstmals bis am 31. März und letztmals bis am 31. Oktober, zu melden sind.

Die übermittelten IK-Eintragungen beinhalten u. a. sämtliche Einkommen aus den Lohnbescheinigungen der Arbeitgeber, persönliche Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie Leistungen (Taggelder) der ALV, MSE, EO, IV und der Militärversicherung. Ebenfalls enthalten sind die Buchungen aus der Einkommensteilung (Splitting bei Scheidung).

Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK)

Versicherte können bei jeder Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen. Die EAK verzeichnete in den letzten Jahren eine stetige Zunahme der angeforderten Kontoauszüge. Im 2017 wurde dieser Trend gebrochen.

Einkommensteilung (Splitting bei Scheidung)

Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Einkommen aus dem Jahr der Eheschliessung und dem Jahr der Scheidung werden indes nicht geteilt. Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Durchführung der Einkommensteilung verlangen.

Arbeitgeberkontrollen

Die AHV-Ausgleichskassen sind gesetzlich verpflichtet, periodisch zu kontrollieren, ob die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Unsere angeschlossenen Mitglieder werden in der Regel alle vier Jahre durch die von uns beauftragte Revisionsstelle der Ausgleichskassen (RSA) kontrolliert.

2017 wurden insgesamt 66 ordentliche Kontrollen durchgeführt. Hiervon erfolgten 3 Schlusskontrollen infolge Verkauf eines Firmenteils verbunden mit einem Kantonswechsel sowie der Integration von bisher eigenständigen Mitgliedern in eine übergeordnete Institution. Zudem wurden zwei Erstkontrollen bei neu angeschlossenen Mitgliedern durchgeführt.

Jahr durchgeführte
Kontrollen
mit
Beanstandungen
ohne
Beanstandungen  
2017 66 39 27
2016 84 43 41
2015 80 37 43
2014 66 38 28
2013 88 49 39

Nichterwerbstätige

Persönliche Beiträge

Die Anzahl der bei der EAK angeschlossenen beitragspflichtigen nichterwerbstätigen Personen (NE) ist in den letzten Jahren leicht rückläufig. Als nichterwerbstätige Personen werden auch diejenigen Personen berücksichtigt, deren Beitragspflicht schon während des Jahres endete.
Es sind vorwiegend vorzeitig pensionierte Personen und ihre Ehegatten als NE bei der EAK registriert.
Die Beiträge von Nichterwerbstätigen sowie von Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens.

Rückverteilung CO₂-Abgabe

Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft

Die CO2-Abgabe ist eine Lenkungsabgabe auf fossilen Brennstoffen wie  Heizöl oder Erdgas, die seit Januar 2008 erhoben wird. Rund zwei Drittel der Abgabeerträge werden verbrauchsunabhängig an die Bevölkerung und an die Wirtschaft zurückverteilt. Die Rückverteilung an die Unternehmen erfolgt über die AHV-Ausgleichskassen im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt, welches den Verteilfaktor jährlich neu festlegt.

Die Rückverteilung erfolgt proportional zur abgerechneten AHV-Lohnsumme. Im Jahr 2017 betrug der Verteilfaktor 0.814‰. Somit erhalten die Arbeitgeber pro CHF 100'000 abgerechneter AHV-Lohnsumme des Jahres 2015  CHF 81.40 zurück. Massgebend für die Lohnsummenerhebung des Jahres 2015 ist die am 31. Oktober 2016 deklarierte Lohnsumme. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.
Die Auszahlung erfolgte im Jahr 2017 letztmals bis zum 30. Juni. Ab 2018 wird die Rückverteilung durch die Ausgleichskassen vom 30. Juni auf den 30. September verschoben.


Letzte Änderung 25.01.2023

Portraitfoto Herr Christoph Brunschwiler

Christoph Brunschwiler

Leiter Sektion Beiträge

«Fortschritt besteht nicht in der Verbesserung dessen, was war, sondern in der Ausrichtung auf das, was sein wird.» - Khalil Gibran

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