Im Zentrum unserer täglichen Arbeit steht eine qualitativ hochstehende Zusammenarbeit mit den uns angeschlossenen Mitgliedern.
Inhaltsverzeichnis Beiträge
Vielfältiges Aufgabengebiet
- Die Prüfung der Voraussetzungen für einen Anschluss an die obligatorische Versicherung
- Das Führen und Verwalten des Mitgliederregisters und der individuellen Konti der versicherten Personen
- Die Erhebung und Abrechnung der Beiträge für die AHV/IV/EO/ALV sowie die Familienausgleichskasse FAK-EAK
- Das Anordnen regelmässiger Arbeitgeberkontrollen und die Rückverteilung der Erträge aus der CO₂-Abgabe
Beiträge Arbeitgeber
Angeschlossene Arbeitgeber
Der Eidgenössischen Ausgleichskasse sind die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Weiter befinden sich unter den Mitgliedern auch Institutionen, welche der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder in enger Beziehung zum Bund stehen.
Die Grafik veranschaulicht die Entwicklung der Anzahl Arbeitgeber, welche bei der EAK angeschlossen sind. In den letzten fünf Jahren konnte die EAK einen leichten Zuwachs angeschlossener Arbeitgeber verzeichnen. Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit mit der EU führt dazu, dass im Einzelfall der Anschluss ausländischer Arbeitgeber geprüft und vollzogen wird.
Paritätische Beiträge
Jahreslohnsumme
Die Arbeitgeber rechnen die AHV-pflichtigen Lohnsummen innert dreissig Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode mit der EAK ab. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Der Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen erfolgt aufgrund der Lohnbescheinigung der Arbeitgeber.
IK-Übermittlungen an die ZAS
Eintragungen auf dem individuellen Konto (IK) sind laut AHVV auf einer Liste aufzuzeichnen und der ZAS im folgenden Jahr monatlich, erstmals bis am 31. März und letztmals bis am 31. Oktober, zu melden.
Die übermittelten IK-Eintragungen beinhalten u.a. sämtliche Einkommen aus den Lohnbescheinigungen der Arbeitgeber, persönliche Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie Leistungen (Taggelder) der ALV, MSE, EO, IV und der Militärversicherung. Ebenfalls enthalten sind die Buchungen aus der Einkommensteilung (Splitting bei Scheidung).
Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK)
Versicherte können Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten IK verlangen. Die EAK verzeichnete in den letzten Jahren - bis auf einen leichten Rückgang im 2017 - eine stetige Zunahme der angeforderten Kontoauszüge.
Einkommensteilung (Splitting bei Scheidung)
Um die Alters- oder Invalidenrente von geschiedenen Personen zu berechnen, werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet. Einkommen, die im Jahr der Eheschliessung und der Scheidung erzielt wurden, werden nicht geteilt. Zudem werden nur jene Kalenderjahre berücksichtigt, in welchen beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren. Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Durchführung der Einkommensteilung verlangen. Die Bestimmungen für die Einkommensteilung gelten auch für eingetragene Partnerschaften.
Arbeitgeberkontrollen
Die AHV-Ausgleichskassen sind gesetzlich verpflichtet periodisch zu kontrollieren, ob die angeschlossenen Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Wir lassen unsere angeschlossenen Mitglieder in der Regel im Vierjahresrhythmus durch die von uns beauftragte Revisionsstelle der Ausgleichskassen (RSA) kontrollieren. Bei Bedarf wird dieses Zeitintervall auf drei resp. zwei Jahre verkürzt.
Im Jahr 2019 wurden insgesamt 72 AHV- Arbeitgeberkontrollen durchgeführt, davon 24 Kontrollen bei Verwaltungseinheiten des Bundes inkl. Honorarbezüger. Letztere werden über eine externe Stelle abgerechnet. Zu vermerken ist, dass auch die jährlich durchzuführende «Zentrale Revision Informationssystem für das Personaldatenmanagement – IPDM» beim Eidg. Personalamt im Total enthalten ist.
Infolge Fusion von Geschäftsbereichen resp. Auflösung der eigenständigen Verwaltungstätigkeit wurden auch sechs Schlusskontrollen angeordnet. Zudem wurden drei Erstkontrollen durchgeführt.
Jahr | durchgeführte Kontrollen |
mit Beanstandungen |
ohne Beanstandungen |
---|---|---|---|
2019 | 72 | 42 | 30 |
2018 | 67 | 34 | 33 |
2017 | 66 | 39 | 27 |
2016 | 84 | 43 | 41 |
2015 | 80 | 37 | 43 |
Nichterwerbstätige
Persönliche Beiträge
Die Anzahl der bei der EAK angeschlossenen beitragspflichtigen nichterwerbstätigen Personen ist erstmals seit mehreren Jahren wieder leicht angestiegen. Als Nichterwerbstätige werden auch diejenigen Personen berücksichtigt, deren Beitragspflicht schon während des Jahres endete. Es handelt sich vorwiegend um vorzeitig pensionierte Personen und ihre Ehegatten.
Die Beiträge von Nichterwerbstätigen sowie von Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens.
Rückverteilung CO₂-Abgabe
Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft
Die CO2-Abgabe ist eine Lenkungsabgabe auf fossilen Brennstoffen wie Heizöl oder Erdgas, die seit Januar 2008 erhoben wird. Rund zwei Drittel der Abgabeerträge werden verbrauchsunabhängig an die Bevölkerung und an die Wirtschaft zurückverteilt. Die Rückverteilung an die Unternehmen erfolgt über die AHV-Ausgleichskassen im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), welches den Verteilfaktor jährlich neu festlegt. Die Aufsicht liegt in der Verantwortung des BAFU.
Seit 2018 erfolgt die Rückverteilung in der Regel im September und damit drei Monate später als in den Vorjahren.
Diese Verschiebung ist darauf zurückzuführen, dass ab dem 1. Januar 2018 die nicht verwendeten Mittel aus dem Gebäudeprogramm neu an die Bevölkerung und die Unternehmen rückverteilt werden. Da die Höhe dieser zusätzlichen Mittel erst Mitte des Jahres bekannt ist, wurde die Rückverteilung um drei Monate verschoben.

© Robert Zbinden
Letzte Änderung 25.01.2023