Familienausgleichskasse EAK

‚Wir freuen uns auf die Einführung von neuen connect-Funktionalitäten im Bereich der Familienzulagen. Diese sind sowohl für die Arbeitgebenden als auch für die FAK-EAK von Vorteil und führen zu einer administrativen Entlastung.‘

Anick Herren

Rückblick aus Sicht der Familienausgleichskasse – Digitalisierungsfortschritt dank connect.eak

Der Mitgliederbestand der FAK-EAK setzt sich überwiegend aus Grossunternehmen zusammen. Die administrative Belastung dieser Unternehmen kann durch die Nutzung der e-Business-Plattform ‚connect.eak‘ wesentlich reduziert werden. Deshalb stand die Einführung der Delegation bestimmter Aufgaben von den Arbeitgebenden an die Versicherten im Hauptfokus der FAK-EAK.

Ende August 2021 entschied der Bundesrats, die Motion ‚Familienzulagen - Für eine faire Lastenverteilung‘ nicht weiterzuverfolgen. Das Thema des schweizweiten Lastenausgleichs dürfte damit - zumindest vorläufig - vom Tisch sein. 

Finanziell ist die FAK-EAK kerngesund. Aus diesem Grund konnten die FAK-Beitragssätze im Berichtsjahr in insgesamt zehn Kantonen gesenkt werden. Einzig im Kanton Uri war aufgrund der Erhöhung der gesetzlichen Familienzulagenansätze per 1. Januar 2021 eine leichte Erhöhung des FAK-Beitragssatzes unumgänglich.

2 Portraitfotos von Mitarbeiter und Mitarbeiterin der FAK-EAK

Anpassung der kantonalen Familienzulagenansätze

Die FAK-EAK richtet gesamtschweizerisch Familienzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) aus.

Seit der Einführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen per 1. Januar 2009 sind die Mindestansätze auf Bundesebene wie folgt festgelegt:

Familienzulagen Mindestansätze auf Bundesebene in CHF
  Kinderzulagen Ausbildungszulagen
Mindestansatz 200 250

Das FamZG lässt den Kantonen unter anderem hinsichtlich der Höhe der Leistungen Spielraum.

Im Jahr 2021 haben die Kantone Schwyz, Uri, Nidwalden, Obwalden und Thurgau ihre Familienzulagen erhöht.

Familienzulagen per 1. Januar 2021 in CHF
  SZ UR OW NW TG
Kinderzulage 230 240 220    
Ausbildungszulage 280 290 270 290 280
Geburts- oder Adoptionszulage   1'200      

Anpassung der Grenzwerte

Per 1. Januar 2021 wurden die AHV/IV-Renten der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Damit erhöhten sich auch die Grenzwerte der Familienzulagen:

Grenzwerte per 01. Januar 2021 in CHF
  pro Jahr pro Monat
Mindesteinkommen von Erwerbstätigen 7'170 597
Einkommensobergrenze von Kindern in Ausbildung 28'680 2'390
Einkommensobergrenze von Nichterwerbstätigen 43'020 3'585

Ausland

Vereinigtes Königsreich

Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht mehr anwendbar. Das Vereinigte Königreich gilt in Bezug auf die Familienleistungen als Nichtvertragsstaat. Bis zum Vorliegen eines neuen Sozialversicherungsabkommens werden an Personen, die im Vereinigten Königreich wohnen, keine Familienleistungen nach FamZG mehr ausgerichtet.

Bosnien und Herzegowina

Am 1. September 2021 ist das Sozialversicherungsabkommens mit Bosnien und Herzegowina in Kraft getreten. Die Familienleistungen nach FamZG sind nicht mehr im sachlichen Geltungsbereich des Abkommens enthalten. Es besteht somit kein Anspruch mehr auf Familienleistungen nach FamZG für Kinder mit Wohnsitz im Ausland.

Änderungen bei den übertragenen Aufgaben

Drei Kantone haben Anpassungen bei den an die FAK übertragenen Aufgaben beschlossen. Im Tessin wurde der Beitragssatz für den Familienfonds erhöht. Im Kanton Solothurn müssen steuerpflichtige juristische Personen seit 2021 an der Finanzierung des Fonds für Ergänzungsleistungen für Familien beitragen. Im Wallis müssen nebst Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden auch neu Arbeitnehmende zum Berufsbildungsfond beitragen.

Übersicht der kantonalen Fonds im Rahmen der an die FAK übertragene Aufgaben:

Die Familienausgleichskasse ist für die Beitragserhebung von diversen kantonalen Fonds zuständig (z.B. Berufsbildungsfonds, Familienfonds usw.). Die Beitragserhebung des Berufsbildungsfonds TI erfolgt mit den übrigen EAK-Beiträgen und wird getrennt abgerechnet. Unternehmen und ihre Zweigniederlassungen, die in diesen Kantonen tätig sind, sind beitragspflichtig. Diese Beiträge werden von der FAK-EAK zusammen mit den FAK-Beitragssätzen erhoben und an die Kantone weitergeleitet.

connect.eak

Gruppenfoto FAK-EAK mit 6 Personen

Mit dem kontinuierlichen Ausbau der E-Business-Plattform ‚connect.eak‘ und des Online-Angebots konnte die FAK-EAK ihre Prozesse optimieren und ihren angeschlossenen Arbeitgebenden moderne Hilfsmittel anbieten.

Ab März 2021 können spezifische Aufgaben (z.B. fehlende Unterlagen oder Ausbildungsnachweise einreichen) im Sinne eines digitalen Self-Services über ‚connect.eak‘ direkt an die einzelnen Familienzulagenbezüger delegiert werden. Per Ende Dezember 2021 wurden zudem ca. 1‘300 Erinnerungsschreiben für Ausbildungsnachweise automatisiert über ‚connect.eak‘ versendet.

Die Personalabteilungen des Arbeitgebenden werden dadurch spürbar entlastet. Die Rückmeldungen zu diesen neu eingeführten Funktionen waren äusserst positiv. 


Letzte Änderung 17.01.2023

Portraitfoto Frau Anick Herren

Anick Herren

Leiterin FAK-EAK

https://www.eak.admin.ch/content/eak/de/home/EAK/publikationen/jahresberichte/jahresberich-2021-wrapper/familienausgleichskasse-eak.html