Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 entschieden, dass sämtliche Leistungsansprüche (Corona Erwerbsersatzentschädigung) spätestens am 16. September 2020 enden. In Abweichung zu Art. 24 ATSG gelten somit sämtliche Ansprüche ab diesem Zeitpunkt als abgegolten und können nicht nachträglich beantragt werden. Das Leistungsgesuch muss daher, um berücksichtigt zu werden, bis spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingegangen sein.
Letzte Änderung 30.06.2020