Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für besonders gefährdete Personen wird bis zum 31. Mai 2021 verlängert

Der Bundesrat hat heute eine Änderung von Art. 5a Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage beschlossen.

Die Aussenbereiche von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben einschliesslich Takeawaybetriebe dürfen ab dem 19.04.2021 geöffnet werden. In Übereinstimmung mit den Erläuterungen zur geänderten Bestimmung bleibt in diesen Fällen der Anspruch von Selbstständigerwerbenden und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung nach der Anspruchsgrundlage Betriebsschliessung bestehen, auch wenn der Aussenbereich geöffnet ist. 

Der Bundesrat hat ausserdem beschlossen, die Massnahmen für besonders gefährdete Personen bis zum 31. Mai 2021 zu verlängern. Daher wird der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für besonders gefährdete Personen bis zum 31. Mai 2021 verlängert.  

Letzte Änderung 14.04.2021

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