EAK-Mitteilung Nr. 50

Anpassungen auf den 1. Januar 2019

Öffnungszeiten über Weihnachten und Neujahr

Am Montag, 24. Dezember beziehungsweise am 31. Dezember 2018 sowie an den offiziellen Feiertagen bleibt unsere Kasse geschlossen. An den übrigen Arbeitstagen stehen wir Ihnen zu den üblichen Büroöffnungszeiten gerne zur Verfügung.

Wir danken an dieser Stelle unseren Kunden für die angenehme Zusammenarbeit und wünschen frohe Festtage und einen guten Start in das neue Jahr.

Eidgenössische Ausgleichskasse EAK
Ihr Sozialversicherungspartner!

Aus PartnerWeb wird AKIS-connect

Unser bestehendes Onlineportal «PartnerWeb» (PW) wird modernisiert und im Sommer 2019 durch die neue Kundenplattform AKIS-connect ersetzt.

Nebst Verbesserungen bezüglich Design und User Experience (intuitive Benutzerführung), wird die Sicherheit erhöht. Alle Zugriffe mittels einfacher Authentisierung (Benutzername und Passwort) sowie unpersönliche Accounts werden nicht mehr möglich sein und müssen durch eine Zweifaktorenauthentisierung (Zertifikat, SuisseID, OTP, SMS-Login) abgelöst werden.

Alle Benutzerinnen und Benutzer von PW 1.0 und 2.0 werden durch uns im ersten Quartal 2019 kontaktiert und über die weiteren Details und den Wechsel zur neuen Plattform informiert.

Beiträge

Die paritätischen Beitragssätze erfahren keine Änderung.

Zusammensetzung der paritätischen Beiträge
  Arbeitgeberbeitrag Arbeitnehmerbeitrag Total
AHV 4,2% 4,2% 8,4%
IV 0,7% 0,7% 1,4%
EO 0,225% 0,225% 0,45%
AHV/IV/EO 5,125 % 5,125% 10,25%
ALV 1 1,1%
für Einkommen bis
CHF 148’200
1,1%
für Einkommen bis
CHF 148’200
2,2%
Total 6,225% 6,225% 12,45%
ALV 2 0,5%
für Einkommen ab
CHF 148’201
0,5%
für Einkommen ab
CHF 148’201
1%

Beitragssätze der übertragenen Aufgaben an die Ausgleichskassen

  • Kantonaler Berufsbildungsfonds des Kantons Tessin (BBF TI): Der Beitragssatz des BBF TI auf dem massgebenden Lohn beträgt unverändert 0.095% zu Lasten des Arbeitgebers.
  • Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf (MSV GE): Die paritätischen Beiträge an die MSV GE betragen unverändert 0.092%.

Die untenstehenden Grenzwerte erfahren keine Änderungen

  CHF
pro Tag
CHF
pro Monat
CHF
pro Jahr
Freibeträge für erwerbstätige Versicherte nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters - 1’400 16’800
Höchstbetrag vers. Verdienst in der Unfall- und Arbeitslosenversicherung (ALV 1) 412* 12’350 148’200
Geringfügige Löhne

Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von CHF 2’300 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Zu beachten ist, dass an Hausdienstpersonal privater Haushalte, an Personen die im künstlerischen Bereich sowie für Radio und Fernsehen tätig sind, ausbezahlte Löhne in jedem Fall beitragspflichtig bleiben.

Die Befreiung wegen Geringfügigkeit und der Abzug des Freibetrages für Personen im Rentenalter nach Art. 6quater Abs. 1 AHVV können nicht kumuliert werden.

* Anwendbar bei unterjähriger Beschäftigung

Beiträge der Nichterwerbstätigen und Selbständigerwerbenden

Die Mindestbeiträge der Nichterwerbstätigen und der Selbständigerwerbenden für AHV, IV und EO betragen neu CHF 482 pro Beitragsjahr.

Der AHV/IV/EO-Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt neu CHF 24'100 pro Jahr.

Versicherungspflicht

ALPS – Applicable Legislation Platform Switzerland

A1: Europa-Flagge, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Seit 1. Januar 2018 müssen Versicherte, die von der Schweiz aus ins Ausland entsandt werden oder in mehreren EU-/EFTA-Staaten erwerbstätig sind (Mehrfachtätigkeiten), auf der Plattform ALPS erfasst werden.

Seither arbeiten schon zahlreiche bei der EAK angeschlossene Arbeitgebende mit der Plattform ALPS und haben so den Vorteil, für ihre Mitarbeitenden schnell und unkompliziert online eine Entsendungsbescheinigung (z. B. A1) zu erhalten.

Die Mitarbeitenden des Fachbereichs Versicherungspflicht/Internationales werden in den nächsten Monaten sukzessive mit den bei der EAK angeschlossenen Arbeitgebenden Kontakt aufnehmen, um den Bedarf und die Möglichkeit eines Einsatzes der Plattform ALPS abzuklären.

Selbstverständlich können Sie in dieser Sache auch selbst die Initiative ergreifen. Für eine Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an David Menge, Leiter Dienst Beiträge I, david.menge@zas.admin.ch

Beitragsstatut / Rückverteilung CO2-Abgabe

Beitragsstatut – Freelancer / freie Mitarbeitende

Sozialversicherungstechnisch werden freie Mitarbeitende oft als Arbeitnehmer qualifiziert. Der Auftraggeber, respektive Arbeitgeber, ist demnach gegenüber der AHV-Ausgleichskasse abrechnungspflichtig.

Die Klärung, ob der freie Mitarbeitende AHV-technisch als Selbständigerwerbende (SE) oder Unselbständigerwerbende (USE) gelten, wird im Einzelfall betrachtet und von der Ausgleichskasse beurteilt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dieselbe Person für eine Tätigkeit als selbständigerwerbend und für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend eingestuft wird. Massgebend für die Beurteilung sind ausschliesslich die wirtschaftlichen und nicht die vertraglichen Verhältnisse.

Ist ein Selbständigerwerbender (diverse Auftraggeber, weder wirtschaftlich noch arbeitsorganisatorisch abhängig von einem Arbeitgeber) bei der zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, ist der Nachweis des Anschlusses, mit Nennung der eingetragenen Tätigkeit, gegenüber dem Auftraggeber vorzulegen (sogenannter SE-Nachweis).

Rückverteilung der Erträge aus der CO2-Abgabe

Die AHV-Ausgleichskassen verteilen bekanntlich die Gelder im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) an die Arbeitgeber. Dies proportional zur abgerechneten AHV-Lohnsumme ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ab dem Verteiljahr 2018 erfolgt die Rückverteilung neu im September (vormals im Juni). Das Faktenblatt mit den Details zur Rückverteilung wird ab Mitte Juni des Verteilungsjahres auf der Webseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) aufgeschaltet.

Unsere Mitglieder erhalten im August das Informationsschreiben über den ihnen zustehenden Rückverteilbetrag (vgl. Rz 4013 Weisungen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die Ausgleichskassen an die Wirtschaft WRC).

Familienzulagen

Aktualisierung der FamZWL

Die Wegleitung zum Bundesgesetz über Familienzulagen (FamZWL) wird per 1. Januar 2019 aktualisiert. Sobald das Bundesamt für Sozialversicherungen die FamZWL überarbeitet und publiziert hat, schalten wir die neuste Version auf unserer Webseite auf.

Veränderungen der kantonalen Familienzulagenansätze  

Kanton Waadt per 1. Januar 2019
  Kinderzulage in CHF Ausbildungszulage in CHF
1. und 2. Kind ab 3. Kind 1. und 2. Kind ab 3. Kind
2018 250 370 330 450
2019 300 380 360 440
Quelle: https://www.vd.ch/themes/soutien-social-et-aides-financieres/aides-a-disposition-et-comment-les-demander/allocations-familiales/

Für unsere «home made» Mitglieder

In den monatlichen Files für das FamZReg muss ab Januar 2019 (d.h. Januar File) für sämtliche Zulagen im Kanton Waadt ein neues Beginndatum (01.01.2019) gemeldet werden.

Für unsere «together» Mitglieder

Bereits laufende Zulagen werden per 1. Januar 2019 automatisch erhöht. In diesen Fällen erhalten Sie einen Familienzulagenentscheid mit den neuen Beträgen. Auch interkantonale Differenzzulagen, zu denen der andere Elternteil die Grundzulage über den Kanton Waadt bezieht, können durch die FAK-EAK ausgewertet und entsprechend angepasst werden. Falls Sie über inaktive Dossiers von Mitarbeitenden verfügen, die im Kanton Waadt tätig sind, bitten wir Sie, uns diese zur Überprüfung des Anspruchs so rasch als möglich zukommen zu lassen.

Neue Eckwerte ab 1. Januar 2019

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. September 2018 beschlossen, den heutigen Stand der AHV/IV-Renten per 1. Januar 2019 zu erhöhen. Damit erhöhen sich auch jene Eckwerte, die auf der Grundlage der minimalen AHV/IV-Rente berechnet werden. Im Bereich der Familienzulagen sind dies die Grenzbeträge für das Mindesteinkommen von Erwerbstätigen (Art. 13 Abs. 3 FamZG), für die Einkommensobergrenze von Kindern in Ausbildung (Art. 49bis Abs. 3 AHVV) sowie für die Einkommensobergrenze von Nichterwerbstätigen (Art. 19 Abs. 2 FamZG).

Auf Bundesebene
  pro Jahr in CHF
2015 - 2018 ab 2019
Mindesteinkommen/Jahr für Anspruch auf Familienzulagen 7'050 7'110
Maximales Einkommen/Jahr des Kindes in Ausbildung 28'200 28'440

Finanzierung

Folgende Änderungen im Rahmen der kantonalen Fonds und deren Finanzierung sind für das Jahr 2019 bereits veröffentlicht:

  • Der Kanton Tessin wird per 2019 neue Sozialmassnahmen durch eine zusätzliche Beitragserhebung von 0.12% auf die Lohnsumme (ab 2021 0.15%) einführen.
  • Der Kanton Waadt erhöht den Satz für den Kinderbetreuungsfond per 1. Januar 2019 auf 0.16% (bisher 0.12%).

Im kantonalen FAK-EAK-Beitragssatz ist die Erhebung der Beiträge für die kantonalen Fonds jeweils inbegriffen.

Leistungen

EO-Anmeldung mit QR-Code

Neu enthält das EO-Anmeldeformular einen QR-Code, welcher sämtliche Daten der Dienstorganisation (Formular Abschnitt A) enthält. Der Code kann von den Durchführungsstellen genutzt werden, um die Daten aus dem Abschnitt A via Scanner einzulesen und nach einer individuellen Softwareanpassung automatisiert in der jeweiligen Fachapplikation einzubringen. Später soll die Verwendung des QR-Codes auch auf die Anmeldeformulare des Zivildienstes, Zivilschutzes und J+S ausgedehnt werden.

Fazit: Diese Mitteilung hat einen rein informativen Charakter. Sie als Arbeitgeber brauchen nichts zu unternehmen.

EO-Entschädigung für Erwerbslose während zwei Ausbildungsdiensten:

Gesetzesänderungen per 1. Januar 2018 (Art. 1a Abs. 1bis EOG)

Aus verschiedenen Gründen kann bei der Dienstplanung nicht sichergestellt werden, dass längere Grundausbildungsdienste zur Erlangung eines höheren Grades unterbruchsfrei durchgeführt werden. Während dieser Zeit finden Angehörigen der Armee, die nicht bereits über ein Arbeitsverhältnis verfügen, in der Regel keine Arbeitsstelle. Arbeitslose Armeeangehörige gelten zudem wegen der kurzen Zeitspanne (Unterbruch dauert max. bis zu 6 Wochen) als nicht vermittelbar. Um den nicht selbst verursachten Erwerbsausfall zu kompensieren, sollen sie während der Unterbrüche weiter Anspruch auf Sold und EO-Entschädigung haben. Im Rahmen der Gesetzesarbeiten zur Weiterentwicklung der Armee (WEA) wurde u.a. auch das EOG angepasst, um den EO-Anspruch zwischen zwei Ausbildungsdiensten zu regeln. Nach den neu geltenden Bestimmungen sollen nur erwerbslose Armeeangehörige einen EO-Anspruch haben, wenn sie keiner bezahlten Erwerbstätigkeit zwischen zwei Ausbildungsdiensten nachgehen. Wer AHV-rechtlich als selbständigerwerbend oder nichterwerbstätig gilt, hat während dem Unterbruch – trotz Soldberechtigung – keinen Anspruch auf EO, so will es neu das Gesetz.

Fazit: Die Informationen des Dienstleistenden beruhen auf Selbstdeklaration. Die EAK kann Stichprobenweise oder in begründeten Einzelfällen Auskünfte beim ehemaligen Arbeitgeber einholen.

Letzte Änderung 06.12.2018

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