EAK-Mitteilung Nr. 51

Anpassungen auf den 1. Januar 2020

Beiträge

Die AHV-Beitragssätze erfahren per 1. Januar 2020 die nachstehenden Änderungen (unterstrichen), da das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in Kraft tritt.

Zusammensetzung der paritätischen Beiträge
  Arbeitgeberbeitrag Arbeitnehmerbeitrag Total
AHV   4,35% 4,35% 8,7%
IV 0,7% 0,7% 1,4%
EO 0,225% 0,225% 0,45%
AHV/IV/EO 5,275 % 5,275% 10,55%
ALV 1 1,1%
für Einkommen bis
CHF 148’200
1,1%
für Einkommen bis
CHF 148’200
2,2%
Total 6,375% 6,375% 12,75%
ALV 2 0,5%
für Einkommen ab
CHF 148’201
0,5%
für Einkommen ab
CHF 148’201
1%

Beitragssätze der übertragenen Aufgaben an die Ausgleichskassen

  • Kantonaler Berufsbildungsfonds des Kantons Tessin (BBF TI): Der Beitragssatz des BBF TI auf dem massgebenden Lohn beträgt unverändert 0.095% zu Lasten des Arbeitgebers.
  • Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf (MSV GE): Die paritätischen Beiträge an die MSV GE betragen unverändert 0.092%.

Eine Information zur Finanzierung der Familienausgleichskasse (FAK), respektive zu den an die FAK übertragenen Aufgaben, erfolgt unter dem Kapitel Familienzulagen (Finanzierung).

Aktuelle Grenzwerte

Die untenstehenden Grenzwerte erfahren keine Änderungen
  CHF
pro Tag
CHF
pro Monat
CHF
pro Jahr
Freibeträge von erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters - 1’400 16’800
Höchstbetrag vers. Verdienst in der Unfall- und Arbeitslosenversicherung (ALV 1) 412* 12’350 148’200
Geringfügige Löhne aus einer Nebenerwerbstätigkeit Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von CHF 2'300 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Zu beachten ist, dass an Hausdienstpersonal privater Haushalte, an Personen die im künstlerischen Bereich sowie für Radio und Fernsehen tätig sind, ausbezahlte Löhne in jedem Fall beitragspflichtig bleiben.

Die Befreiung wegen Geringfügigkeit und der Abzug des Freibetrages für Personen im Rentenalter nach Art. 6quater Abs. 1 AHVV können nicht kumuliert werden.
* Anwendbar bei unterjähriger Beschäftigung

Beiträge für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende

Die Mindestbeiträge der Nichterwerbstätigen und der Selbständigerwerbenden für AHV, IV und EO betragen neu CHF 496 pro Beitragsjahr.

Der AHV/IV/EO-Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt neu CHF 24‘800 pro Jahr.

Versicherungspflicht, Internationales

Neue Inbox

Um der Komplexität rund um die Themen Versicherungspflicht und Internationales besser gerecht zu werden, stellt die Eidgenössische Ausgleichskasse seit September 2019 für ihre Mitglieder eine neue Inbox zur Verfügung:

Bescheinigung A1, Certificate of Coverage (CoC)

Bescheinigungen A1 (EU/EFTA) und Certificates of Coverage (andere Vertragsstaaten) sollten rechtzeitig und vorzugsweise über das vom Bundesamt für Sozialversicherungen zur Verfügung gestellte Portal ALPS beantragt werden.

Mit einer Bescheinigung A1 bzw. einem Certificate of Coverage kann der Arbeitnehmer gegenüber ausländischen Behörden belegen, dass für ihn während seines Auslandeinsatzes das schweizerische Sozialversicherungsrecht gilt.

Grundsätzlich sollte jemand während der gesamten Dauer seines Auslandeinsatzes über eine gültige Bescheinigung verfügen. Dies gilt insbesondere für Auslandeinsätze in Staaten, die beim Fehlen einer Bescheinigung administrative Sanktionen und Geldbussen vorsehen. Bekannte Beispiele sind Frankreich und Österreich.

Bei sehr kurzen, einmaligen Auslandeinsätzen (Geschäftsreisen, Seminare, Teilnahme an Ausstellungen und Messen) kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Beantragung der Bescheinigung A1 verzichtet werden. Im Bedarfsfall kann die Bescheinigung A1 für solche Kurzeinsätze auch noch nachträglich beantragt werden.

Ist eine Person längerfristig regelmässig sowohl in der Schweiz als auch in anderen EU- bzw. EFTA-Staaten erwerbstätig (Mehrfachtätigkeit), sollte immer eine Bescheinigung A1 beantragt werden.

Zusätzliche Informationen: Fragen und Antworten zu Internationales (bsv.admin.ch)

Applicable Legislation Portal Switzerland (ALPS)

Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen zur Verfügung gestellte Plattform ALPS ist über www.alps.bsv.admin.ch erreichbar.

Neu kann ALPS ohne zusätzliche Passworteingabe auch direkt über «connect.eak» erreicht werden.

Bescheinigung A1 in Spezialfällen

Normalerweise wird eine Bescheinigung A1 nur im Fall einer Entsendung (EU/EFTA) oder Mehrfachtätigkeit (gewöhnliche Tätigkeiten in mehreren EU-/EFTA-Staaten) ausgestellt.

In gewissen Ländern kann jedoch bereits eine Eintragung ins Berufsregister oder der Besitz von Grundeigentum nach nationalem Recht eine Beitragspflicht auslösen. Deshalb kommt es immer häufiger vor, dass auch ausschliesslich in der Schweiz tätige Arbeitnehmer eine Bescheinigung A1 verlangen, um so von der Pflicht zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in einem anderen Staat befreit zu werden. Die Arbeitgeber sind gebeten, betroffene Arbeitnehmer direkt an die Ausgleichskasse zu verweisen.

Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien

Auch Personen, für welche die Versicherung bereits vor Inkrafttreten des Abkommens, das heisst vor dem 1. Oktober 2019 gemäss Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG für ihren Einsatz in Brasilien weitergeführt wurde, können von den neuen im Abkommen geregelten Entsendungsbestimmungen profitieren. Auch diese Personen können für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens vom brasilianischen Sozialversicherungssystem ausgenommen werden. Entsprechende Anträge müssen so schnell wie möglich und vorzugsweise über die Plattform ALPS gestellt werden.

Familienzulagen (FAK-EAK)

Aktualisierung der FamZWL

Wie üblich wird die Wegleitung zum Bundesgesetz über Familienzulagen (FamZWL) auf den Beginn des neuen Jahres aktualisiert. Sobald das Bundesamt für Sozialversicherungen die ab dem 1. Januar 2020 gültige Version 17 der FamZWL publiziert, werden wir diese auf unserer Webseite aufschalten.

Veränderungen der kantonalen Familienzulagenansätze ab 1. Januar 2020

Ab 1. Januar 2020 erfahren folgende Kantone eine definitive Änderung im Bereich der Familienzulagen:

Änderung Familienzulagen Kanton Basel-Stadt

Kanton Basel-Stadt

2019

2020

Kinderzulage

CHF 200

CHF 275

Ausbildungszulage

CHF 250

CHF 325

Änderung Familienzulagen Kanton St. Gallen

Kanton St. Gallen

2019

2020

Kinderzulage

CHF 200

CHF 230

Ausbildungszulage

CHF 250

CHF 280

Änderung Familienzulagen Kanton Freiburg

Kanton Freiburg

2019

2020

Kinderzulage für die ersten beiden Kinder

CHF 245

CHF 265

Kinderzulage für jedes weitere Kind

CHF 265

CHF 285

Ausbildungszulage für die ersten beiden Kinder

CHF 305

CHF 325

Ausbildungszulage für jedes weitere Kind

CHF 325

CHF 345

Änderung Familienzulagen Kanton Schaffhausen

Kanton Schaffhausen

2019

2020

Kinderzulage

CHF 200

CHF 230

Ausbildungszulage

CHF 250

CHF 290

Änderung Familienzulagen Kanton Appenzell Innerrhoden

Kanton Appenzell Innerrhoden

2019

2020

Kinderzulage

CHF 200

CHF 230

Ausbildungszulage

CHF 250

CHF 280

Änderung Familienzulagen Kanton Jura

Kanton Jura

2019

2020

Kinderzulage

CHF 250

CHF 275

Ausbildungszulage

CHF 300

CHF 325

Diese Seite wird aktualisiert sobald die Daten von weiteren Kantonen bekanntgegeben werden.

Für unsere «home made» Mitglieder

In den monatlichen Files für das FamZReg muss ab den Januar-Files 2020 für sämtliche Zulagenansprüche, welche über einen derjenigen Kantone laufen, in welchen die Zulagenbeträge per 1. Januar 2020 erhöht werden, ein neues Beginndatum (01.01.2020) gemeldet werden. Dies gilt ebenso für all diejenigen Fälle, in welchen ein Anspruch auf eine interkantonale Differenzzulage in oder zu einem Kanton besteht, in welchem die Zulagenbeträge per 1. Januar 2020 erhöht werden. Auch in diesen Fällen ändert sich der Zulagenanspruch per 1. Januar 2020 und es muss deshalb ein neuer Datensatz im Lohnsystem (SAP) erfasst werden.

Für unsere «together» Mitglieder

Alle aktiven Zulagenansprüche, welche über einen von einer Zulagenerhöhung betroffenen Kanton laufen, werden per 1. Januar 2020 automatisch erhöht. Für diese Fälle erhalten Sie jeweils einen neuen Familienzulagenentscheid mit den neuen Beträgen. Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen ein Anspruch auf eine interkantonale Differenzzulage in oder zu einem Kanton besteht, welcher von einer Zulagenerhöhung betroffen ist. Für Mitarbeitende, für welche ab dem 1. Januar 2020 neu ein interkantonaler Differenzanspruch entsteht, bitten wir Sie, uns eine entsprechende Familienzulagenanmeldung einzureichen.

Finanzierung

Folgende Änderungen im Rahmen der kantonalen Fonds und deren Finanzierung sind für das Jahr 2020 bereits veröffentlicht:

  • Ab dem 1. Januar 2020 erhebt der Kanton Genf auf der Summe der beitragspflichtigen Löhne einen Arbeitgeberbeitrag von 0,07% zur Finanzierung des Fonds für die vorschulische Betreuung.
  • Der Kanton Neuenburg führt ab dem 1. Januar 2020 einen Förderfonds für die berufliche Grundbildung im Dualsystem ein. Der Arbeitgeberbeitrag auf der Summe der beitragspflichtigen Löhne beträgt 0,58%.
  • Der Kanton Wallis senkt den Satz für den kantonalen Berufsbildungsfonds per 1. Januar 2020 auf 0,095% (bisher 0,1%).

Diese Beiträge sind jeweils im kantonalen FAK-EAK Beitragssatz einkalkuliert.

Die vollständige Liste mit den kantonalen FAK-Beitragssätzen inklusive Erhebungen für die übertragenen Aufgaben, werden Ende November 2019 per E-Mail den angeschlossenen Arbeitgebern mitgeteilt.

 

connect.eak

connect.eak - Aufgaben der Administratoren

Bei der Einführung von connect.eak (vormals PartnerWeb) im Juli 2019, haben Sie einen oder mehrere Mitarbeitende als Administrator(en) definiert. Wir erlauben uns, bei dieser Gelegenheit auf die Aufgaben dieser Administratoren hinzuweisen.

Die Administratoren erfassen in der Benutzerverwaltung neue connect-BenutzerInnen indem sie die verschiedenen Pflichtfelder ausfüllen, das entsprechende Loginverfahren wählen und ihnen die Berechtigung der jeweiligen Fachbereiche zuteilen. Ebenfalls sind die Administratoren für die Mutationen der Benutzerinformationen verantwortlich und somit auch für die Deaktivierung des Benutzeraccounts bei austretenden Usern von connect.eak.

connect.eak – EO-, MSE/MSV- und IVTG-Abrechnungen neu digital erhältlich

Ab sofort ist es möglich, die bisher physischen EO-, MSE/MSV- oder IV-Taggeldabrechnungen neu über connect.eak auf elektronischem Weg zu erhalten. Die neue, papierlose Zustellung garantiert Ihnen volle Transparenz und Nachvollziehbarkeit wie auch die Möglichkeit der Weiterleitung an Dritte. Sofern Sie daran interessiert sind, melden Sie sich bitte bei Herrn Martin Zaugg, Telefonnummer +41 (58) 465 37 38.

Die Rückerstattungsforderungen von zuviel oder irrtümlich ausgerichteten Taggeldern sind von der digitalen Zustellung ausgenommen und werden wie bis anhin nach wie vor physisch versandt.

Diverses

Der Filetransfer Service löste per Mitte 2019 die bisherige Webanwendung WebFTP ab

Der Filetransfer Service kann zum Austausch von grossen Dateien innerhalb der Bundesverwaltung aber auch zwischen der Bundesverwaltung und externen Stellen (Kunden, Lieferanten, Partner etc.) verwendet werden. Der Dateiaustausch mit externen Stellen funktioniert mittels Einladungsverfahren. Externe Stellen haben keinen direkten Zugriff auf diese Lösung.

Zu beachten: die maximale Dateigrösse für den Transfer ist 10 GB. Die maximale Speicherzeit auf dem Server beträgt 7 Tage. Die Anmeldung erfolgt über eIAM. Die Anwendung ist mit Schutzniveau Intern (SN1) klassifiziert worden.

Wichtig: für den Upload von grossen Dateien (> 1 GB) empfiehlt das Bundesamt für Informatik (BIT) die Verwendung des Internet Explorers 11.

www.filetransfer.admin.ch

Letzte Änderung 21.11.2019

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