EAK Mitteilung Nr. 52

Anpassungen auf den 1. Januar 2021

Neue Kassenleiterin per 1. Januar 2021

Frau Andrea Steiner

Portraitfoto von Frau Andrea Steiner

Ab dem 1. Januar 2021 übernimmt Frau Andrea Steiner als Nachfolgerin von Herrn Adrien Dupraz die Leitung der Eidg. Ausgleichskasse EAK in Bern.

In dieser Funktion wird sie zudem Mitglied der Geschäftsleitung der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS in Genf.

Beiträge

Beitragssätze

Die AHV-Beitragssätze erfahren per 1. Januar 2021 die nachstehenden Änderungen (unterstrichen). Grund hierfür ist die Einführung des Vaterschaftsurlaubes.

Zusammensetzung der paritätischen Beiträge
  Arbeitgeberbeitrag Arbeitnehmerbeitrag Total
AHV   4,35% 4,35% 8,7%
IV 0,7% 0,7% 1,4%
EO 0,25% 0,25% 0,5%
AHV/IV/EO 5,3% 5,3% 10,6%
ALV 1 1,1%
für Einkommen bis
CHF 148’200
1,1%
für Einkommen bis
CHF 148’200
2,2%
Total 6,4% 6,4% 12,8%
ALV 2 0,5%
für Einkommen ab
CHF 148’201
0,5%
für Einkommen ab
CHF 148’201
1,0%

Beitragssätze der übertragenen Aufgaben an die Ausgleichskassen

  • Kantonaler Berufsbildungsfonds des Kantons Tessin (BBF TI): Der Beitragssatz auf dem massgebenden Lohn beträgt unverändert 0.095% zu Lasten des Arbeitgebers.
  • Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf (MSV GE): Die paritätischen Beiträge an die MSV GE betragen 0.086% (bisher 0.092%).

Eine Information zur Finanzierung der Familienausgleichskasse (FAK), respektive zu den an die FAK übertragenen Aufgaben, erfolgt unter dem Kapitel Familienzulagen (Finanzierung).

Aktuelle Grenzwerte

Die untenstehenden Grenzwerte erfahren keine Änderungen
  pro Tag
in CHF
pro Monat
in CHF
pro Jahr
in CHF
Freibeträge von erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters - 1’400 16’800
Höchstbetrag vers. Verdienst in der Unfall- und Arbeitslosenversicherung (ALV 1) 412* 12’350 148’200
Geringfügige Löhne aus einer Nebenerwerbstätigkeit Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von CHF 2'300 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Zu beachten ist, dass an Hausdienstpersonal privater Haushalte, an Personen die im künstlerischen Bereich sowie für Radio und Fernsehen tätig sind, ausbezahlte Löhne in jedem Fall beitragspflichtig bleiben.

Die Befreiung wegen Geringfügigkeit und der Abzug des Freibetrages für Personen im Rentenalter nach Art. 6quater Abs. 1 AHVV können nicht kumuliert werden.
* Anwendbar bei unterjähriger Beschäftigung

Beiträge für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende

Die Mindestbeiträge der Nichterwerbstätigen und der Selbständigerwerbenden für AHV, IV und EO betragen CHF 503 (bisher CHF 496) pro Beitragsjahr.

Der AHV/IV/EO-Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt CHF 25'150 (bisher CHF 24‘800) pro Jahr.

Versicherungspflicht / Internationales

Elektronischer Datenaustausch mit der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)

Ab Dezember 2020 wird nun auch die Schweiz «EESSI-enabled». EESSI steht für «Electronic Exchange of Social Security Information». Die für den grenzüberschreitenden Datenaustausch verwendeten Papierformulare werden damit grösstenteils durch einen elektronischen Datenaustausch abgelöst.

Mit der Anbindung an das europäische Netzwerk EESSI wird auch ein neuer Release der Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) veröffentlicht:

  • Die bisher auf dem «Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts» gemachten Angaben (z. B. Erwerbsart, Erwerbsumfang, Informationen zu Sozialversicherungsleistungen) können direkt auf ALPS eingegeben werden.
  • Ein späterer Beginn oder eine vorzeitige Beendigung einer Mehrfachtätigkeit oder eine Änderung des Sachverhalts (z. B. Änderung des Erwerbsumfangs) kann direkt auf ALPS erfasst und übermittelt werden. Dasselbe galt schon bisher für Entsendungen.
  • Bei Mehrfachtätigkeiten erhält jeder ausgewählte Staat über EESSI eine elektronische Meldung und kann gemäss den geltenden Bestimmungen innerhalb einer bestimmten Frist einen Vorbehalt anbringen. Somit kann theoretisch jeder ausgewählte Staat die Ausstellung der Bescheinigung A1 mit Rückfragen verzögern. Um dieses Risiko zu minimieren, sollten nur Staaten angegeben werden, in welchen die Erwerbstätigkeit dann auch tatsächlich ausgeführt wird.
  • Bei Entsendungen muss für ausländische Staatsangehörige neu die Aufenthaltsbewilligung angegeben oder bestätigt werden, dass keine vorliegt.
  • Für Personen, die im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als Beamte bzw. Angehörige einer Verwaltungseinheit gelten, steht auf ALPS neu der Geschäftsfall «Besondere Berufsgruppen» zur Verfügung.

Der neu eingeführte elektronische Datenaustausch findet zwischen den Sozialversicherungsbehörden der EU- und EFTA-Staaten statt. Obwohl nun die meisten EU- und EFTA-Staaten dank EESSI automatisch über eine Entsendung bzw. Mehrfachtätigkeit informiert werden, ist es weiterhin angebracht, dass im Ausland tätige Personen, die den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen, über eine Bescheinigung A1 verfügen.

Hier finden Sie die 10 häufigsten Fragen zur Bescheinigung A1.

Senden Sie Ihre Fragen oder Anliegen zum Thema ALPS oder zur Versicherungspflicht im internationalen Kontext bitte auch weiterhin an die Inbox international.eak@zas.admin.ch.

Massgebender Lohn – besondere Situationen

Entgelte des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger Lohn. Zum beitragspflichtigen Lohn gehören auch Entgelte, die Arbeitgeber (oder ihnen nahestehende Institutionen) im Falle der vollständigen Beendigung der Arbeitsverhältnisse ausrichten, wie zum Beispiel:

  • nachträgliche Lohnzahlungen
  • Abgeltungen für nichtbezogene Ferien
  • Abgangsentschädigungen
  • vom Arbeitgeber (nicht reglementarisch) erbrachte Einlagen zugunsten einzelner Arbeitnehmer in die Personalvorsorge

Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen gemäss Art. 8ter AHVV

Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrags der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.

Art. 8ter AHVV kommt zur Anwendung, wenn es aus betrieblichen Gründen (Betriebsschliessung, -zusammenlegung und -restrukturierung) zu einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung kommt oder wenn eine durch Sozialplan geregelte kollektive Entlassung vorliegt.

Bitte nehmen Sie in einem solchen Fall rasch Kontakt mit uns auf, damit wir mit Ihnen klären können, in welchem Umfang die Sozialleistungen beitragspflichtig oder vom massgebenden Lohn ausgeschlossen sind.

Leistungen des Arbeitgebers, welche in der Übernahme der Beiträge der Arbeitnehmer für die AHV/IV/EO/ALV bestehen

Übernimmt der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmeranteile der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge (ohne weitere Verrechnung an den Arbeitnehmer), so gelten diese als Nettolohnvereinbarung und gehören zum massgebenden Lohn. Entsprechend werden diese Leistungen von Nettoeinkommen auf Bruttoeinkommen umgerechnet. Die Ausgleichskasse kann, wenn gewünscht, für Sie die Umrechnung vornehmen.

Zu beachten ist bei Arbeitnehmer im Rentenalter, dass vor der Umrechnung der Freibetrag nach Art. 6quater AHVV abzuziehen ist.

Haben Sie Fragen zum massgebenden Lohn oder zur 1. Säule allgemein? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren via beitraege.eak@zas.admin.ch.

Familienzulagen

Aktualisierung der FamZWL

Die Wegleitung zum Bundesgesetz über Familienzulagen (FamZWL) wird auf den Beginn des neuen Jahres aktualisiert. Sobald das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die ab dem 1. Januar 2021 gültige Version der FamZWL publiziert, werden wir diese auf unserer Website aufschalten.

Veränderungen der kantonalen Familienzulagenansätze ab 1. Januar 2021

Ab 1. Januar 2021 erfahren folgende Kantone eine definitive Änderung im Bereich der Familienzulagen:

Diese Seite wird aktualisiert sobald die Daten von weiteren Kantonen bekanntgegeben werden.

Änderung Familienzulagen im Kanton Schwyz

Kanton Schwyz

2020

2021

Kinderzulage

CHF 220

CHF 230

Ausbildungszulage

CHF 270

CHF 280

Änderung Familienzulagen im Kanton Uri

Kanton Uri

2020

2021

Kinderzulage

CHF 200

CHF 240

Ausbildungszulage

CHF 250

CHF 290

Geburts- oder Adoptionszulagen CHF 1'000 CHF 1'200

Änderung Familienzulagen im Kanton Obwalden

Kanton Obwalden

2020

2021

Kinderzulage

CHF 200

CHF 220

Ausbildungszulage

CHF 250

CHF 270

Änderung Ausbildungszulage im Kanton Nidwalden

Kanton Nidwalden

2020

2021

Ausbildungszulage

CHF 270

CHF 290

Änderung Ausbildungszulage im Kanton Thurgau

Kanton Thurgau

2020

2021

Ausbildungszulage

CHF 250

CHF 280

Für unsere «home made» Mitglieder

Für sämtliche Zulagenansprüche (inkl. interkantonale Differenzzulagen), welche von einer Änderung betroffen sind, muss per 1. Januar 2021 zwingend ein neuer Datensatz mit dem neu geltenden Betrag im Lohnsystem (SAP) erfasst werden.

Für unsere «together» Mitglieder

Alle aktiven Zulagenansprüche (inkl. interkantonale Differenzzulagen), welche von einer Änderung betroffen sind, werden per 1. Januar 2021 automatisch angepasst. Für diese Fälle erhalten Sie jeweils einen neuen Familienzulagenentscheid. Für Mitarbeitende, welche per 1. Januar 2021 neu einen Anspruch auf interkantonale Differenzzulagen haben, bitten wir Sie, uns eine Familienzulagenanmeldung einzureichen.

Neue Eckwerte ab 1. Januar 2021

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Oktober 2020 beschlossen, die AHV/IV-Renten per 1. Januar 2021 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung anzupassen. Damit erhöhen sich auch die Grenzwerte, welche auf Grundlage der AHV/IV-Renten berechnet werden. Im Bereich der Familienzulagen sind dies die Grenzbeträge für das Mindesteinkommen von Erwerbstätigen (Art. 13 Abs. 3 FamZG), für die Einkommensobergrenze von Kindern in Ausbildung (Art. 49bis Abs. 3 AHVV) sowie für die Einkommensobergrenze von Nichterwerbstätigen (Art. 19 Abs. 2 FamZG).

Auf Bundesebene
  pro Jahr
in CHF
pro Monat
in CHF
  2019 -2020 ab 2021 2019 -2020 ab 2021
Mindesteinkommen/Jahr für Anspruch auf Familienzulagen 7'110 7'170 592 597
Maximales Einkommen/Jahr des Kindes in Ausbildung 28'440 28'680 2'370 2'390

Finanzierung

Folgende Änderungen im Zusammenhang mit den kantonalen Fonds und deren Finanzierung sind für das Jahr 2021 bereits veröffentlicht:

  • Kanton Tessin - Familienfonds
    Der Kanton Tessin erhöht den Satz für den Familienfonds per 1. Januar 2021 auf 0.15% (bisher 0.12%).
  • Kanton Solothurn - Fonds für Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL)
    Ab dem 1. Januar 2021 werden im Kanton Solothurn die FamEL einschliesslich der Vollzugskosten aus Beiträgen von steuerpflichtigen juristischen Personen finanziert, die der Beitragspflicht an die Familienausgleichskassen unterstehen. Der Regierungsrat hat den Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 auf 0,15% der für die Familienzulagen verbindlichen Lohnsummen festgelegt.
  • Kanton Wallis – Beiträge an den kantonalen Berufsbildungsfonds
    Ab dem 1. Januar 2021 beteiligen sich die Arbeitnehmenden neu mit einem Beitrag von 0.001% an der Finanzierung des Berufsbildungsfonds. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt mit 0.095% unverändert.

Im kantonalen FAK-EAK-Beitragssatz ist die Erhebung der Beiträge für die kantonalen Fonds jeweils inbegriffen. Diese Beiträge werden durch die FAK-EAK im Rahmen der von den Kantonen übertragenen Aufgaben zusammen mit den FAK-Beiträgen erhoben.

connect.eak im Bereich Familienzulagen

Per Anfang April 2021 erfolgt die Auslieferung einer neuen Entwicklungsstufe für die heute bereits existierende Funktion «delegieren». Diese ermöglicht es dem Arbeitgeber, im Bereich Familienzulagen, bestimmte Informationsanfragen zur Beantwortung direkt an die betroffenen Versicherten weiterzuleiten. Die neue Delegationsfunktion enthält zahlreiche Verbesserungen und Erweiterungen (u.a. in den Bereichen «Einrichtung und Verwaltung der Delegationen», «Übermittlung von Unterlagen», «automatisierte Erinnerungsmails» etc.) welche allesamt darauf abzielen, die Bedürfnisse der Arbeitgeber besser abzudecken.

Leistungen

Rentenerhöhung per 1. Januar 2021

Die minimale AHV/IV-Rente steigt von CHF 1'185 auf CHF 1'195 pro Monat, die Maximalrente von CHF 2'370 auf CHF 2'390 Franken (Beträge bei voller Beitragsdauer).  

Der Bundesrat prüft in der Regel alle zwei Jahre, ob eine Anpassung der AHV/IV-Renten angezeigt ist. Der Entscheid stützt sich auf die Empfehlung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission und basiert auf dem arithmetischen Mittel aus dem Preis- und dem Lohnindex (Mischindex). Der Bundesrat passte die Rente zuletzt 2019 an.

Vaterschaftsurlaub ab 1. Januar 2021

Erwerbstätige Väter haben für die ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub (maximal 14 Taggelder). Die Entschädigung für den Verdienstausfall beträgt 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber CHF 196 pro Tag.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung entsteht, wenn der Vater

  • zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird und
  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war.

Beginn und Ende

Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt. Er endet, wenn 14 Taggelder bezogen wurden, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.

Geltendmachung

Den Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung können folgende Personen bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend machen:

Der Vater:
  • via Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, wenn er unselbständig erwerbend ist;
  • direkt bei der Ausgleichskasse, wenn er selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber:
  • sofern der Vater es unterlassen hat, den Anspruch via Arbeitgeberin oder Arbeitgeber geltend zu machen (siehe oben) und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.

Weitere Informationen folgen in Kürze auf unserer Internetseite.

Corona

Bis Ende November hat die EAK über 1'000 Corona-Erwerbsersatzentschädigungen im Gesamtwert von rund CHF 1 Mio. ausgerichtet. Dabei handelte es sich insbesondere um Fälle bei Personen in Quarantäne und um betreuungspflichtige Eltern.

Auf Grund der ungewissen Corona-Situation werden die Anspruchsbedingungen bzw. die gesetzlichen Grundlagen laufend angepasst. Damit Sie immer auf dem neuesten Stand der Informationen sind, verweisen wir auf unsere Website unter der speziell dafür eingerichteten Rubrik «Überblick Coronavirus».

Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen unser Taggeld-Team sehr gerne zur Verfügung: Tel: +41 58 462 77 10 oder taggelder@zas.admin.ch

Diverses

Kurse und Beratung

Eine Vielzahl unserer Weiterbildungen stehen Ihnen Online via Skype for Business oder Microsoft Teams zur Verfügung. Falls Sie interessiert sind, finden Sie die verschiedenen Angebote hier auf unserer Website.

Letzte Änderung 30.11.2020

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