Mutterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen, bzw. 98 Tage nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung (MSE). Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die Mutter unmittelbar vor der Niederkunft erzielt hat, höchstens aber CHF 220 pro Tag.

Wann besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?

Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn Sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes

  • Arbeitnehmerin oder
  • Selbständigerwerbende sind; oder
  • im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder eine genügende Beitragszeit im Sinne des Arbeitslosengesetzes aufweisen; oder
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Wenn Sie die Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen, bevor die 98 Tage vorbei sind, endet der Anspruch am ersten Arbeitstag.

Wie können Sie die Mutterschaftsentschädigung beantragen?

Sie müssen die Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung ausfüllen und sie Ihrem aktuellen Arbeitgeber, bzw. wenn Sie arbeitslos sind, Ihrem letzten Arbeitgeber zustellen, damit er den Teil B des Formulars ausfüllt und die Anmeldung an seine Ausgleichskasse weiterleiten kann. Wenn Sie während dem Mutterschaftsurlaubs eine Lohnfortzahlung erhalten, wird die Mutterschaftsentschädigung grundsätzlich Ihrem Arbeitgeber überwiesen. Erhalten Sie keine Lohnfortzahlung, wird Ihnen die Mutterschaftsentschädigung monatlich nachschüssig direkt ausbezahlt.

Sind Sie bei mehreren Arbeitgebern erwerbstätig?

Haben Sie vor der Niederkunft mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so ist trotzdem nur eine Ausgleichskasse zuständig (Wahlmöglichkeit). Die Anmeldung darf nur bei einer Ausgleichskasse eingereicht werden und muss das „Ergänzungsblatt“ (für den zweiten Arbeitgeber) enthalten. Wenn Sie gleichzeitig Angestellt und selbstständig erwerbend sind, so ist in der Regel die Ausgleichskasse, bei welcher Sie die Beiträge abrechnen, zuständig.

Sind Sie im Kanton Genf erwerbstätig?

Wenn Sie im Zeitpunkt der Geburt im Kanton Genf erwerbstätig waren, haben Sie für die ersten 16 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine ergänzende Mutterschaftsentschädigung. Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die Mutter unmittelbar vor der Niederkunft erzielt hat, mindestens aber CHF 69.00 und höchstens CHF 329.60 pro Tag. Die eidgenössische Mutterschaftsentschädigung wird dementsprechend ergänzt. Für die Geltendmachung der kantonalen Mutterschaftsentschädigung müssen Sie keine separate Anmeldung einreichen. Im Teil B der ordentlichen Anmeldung muss jedoch der Arbeitskanton aufgeführt sein.

Haben Sie Anspruch auf eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung, wenn Ihr Kind längere Zeit im Spital bleiben muss?

Sie haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung, wenn Ihr Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Sie haben Anspruch auf die Verlängerung, wenn Sie nach Ende des Mutterschaftsur­laubs wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dazu müssen Sie auf dem Antragsformular die Dauer des Spitalaufenthaltes angeben, ein ärztliches Attest vorlegen und den erforderlichen Nachweis über die Weiterführung der Erwerbstätigkeit erbringen. Ein solcher Anspruch besteht zudem, wenn Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, die Taggelder bis zur Geburt jedoch nicht ausgeschöpft haben und im Zeitpunkt der Geburt noch eine Rahmenfrist offen ist.

Habe ich Anspruch auf eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubes, wenn der andere Elternteil (Vater oder Ehefrau der Mutter) verstirbt?

Sie haben Anspruch auf die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs, wenn der andere Elternteil (Vater oder Ehefrau der Mutter) innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes verstirbt. Der Bezug dieses Urlaubs kann dabei tage-, wochenweise oder am Stück erfolgen. Der Anspruch verlängert sich um höchstens zehn Arbeitstage (14 Taggelder) und der Bezug muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall erfolgen. Der 14-wöchige Mutterschaftsurlaub und eine allfällige Verlängerung infolge Spitalaufenthalt des Neugeborenen gehen diesem zusätzlichen Anspruch vor.

Der Anspruch auf die Verlängerung endet nicht, wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen. Er endet hingegen, wenn Sie oder das anspruchsbegründende Kind versterben oder aber wenn die 6-monatige Rahmenfrist verstrichen ist.

Für die Geltendmachung des Anspruchs steht Ihnen das Formular 318.739 - Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils zur Verfügung.

Online Berechnung MSE

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Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 20.02.2024

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