Am 19. März 2021 hat der Bundesrat die Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen verlängert.

Folglich wurde der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für besonders gefährdete Personen bis 30. April 2021 verlängert.

Der Anspruch für besonders gefährdete Personen stützt sich auf die vom Bundesrat festgelegten Massnahmen, welche ab dem 18. Januar 2021 anwendbar und zeitlich bis 30. April 2021 begrenzt sind. Im Zeitpunkt der Aufhebung der Home-Office-Pflicht besteht kein Anspruch mehr auf eine Entschädigung dieser Art.

Für besonders gefährdete Personen endet der Anspruch auf die Entschädigung im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit im Home-Office oder Ersatzarbeit; spätestens jedoch am 30. April 2021.

Letzte Änderung 19.03.2021

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