Gerne informieren wir Sie über die uns am 1. Dezember 2021 bekannten Änderungen für das kommende Jahr 2022.
Im Laufe des Jahres kann es zu weiteren gesetzlichen Anpassungen kommen, die Sie jeweils unserer Webseite entnehmen können.
Inhaltsverzeichnis
Beiträge
Beitragssätze
AHV/IV/EO/ALV-Beitragssätze:
Die AHV/IV/EO/ALV-Beitragssätze erfahren per 1. Januar 2022 keine Änderungen. Die detaillierten Beitragssätze finden Sie hier.
Beitragssätze der übertragenen Aufgaben an die Ausgleichskassen:
- Kantonaler Berufsbildungsfonds des Kantons Tessin (BBF TI): Der Beitragssatz auf dem massgebenden Lohn beträgt unverändert 0,095% zu Lasten des Arbeitgebers.
- Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf (MSV GE): Die paritätischen Beiträge an die MSV GE betragen unverändert 0,086%.
Informationen zur Erhebung der Beiträge an die kantonalen Fonds im Bereich der Familienzulagen finden Sie in der Rubrik Familienzulagen.
eBill
Sie können die Rechnungen der Eidg. Ausgleichskasse auch mit eBill begleichen. Fügen Sie uns ganz einfach als Rechnungssteller hinzu – wir sind unter «EAK» zu finden. Fortan erhalten Sie die monatliche Akontorechnung als eBill. Weitere Informationen finden Sie hier oder unter www.postfinance.ch/ebill
Unsere monatlichen Akontorechnungen können Sie übrigens im Portal connect.eak anzeigen lassen. Falls Sie daran interessiert sind, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme beitraege.eak@zas.admin.ch
QR-Rechnung – Ankündigung
Die QR-Rechnung wird per 1. Oktober 2022 die roten und orangen Einzahlungsscheine (ES/ESR) ablösen. Unsere Rechnungen können ab diesem Zeitpunkt ausschliesslich mittels QR-Code oder eBill bezahlt werden. Wir weisen Sie bereits heute darauf hin, dass die alten Einzahlungsscheine nach dem 30. September 2022 nicht mehr verarbeitet werden können.
Weitere Informationen zur QR-Rechnung finden Sie unter dem Link www.postfinance.ch/qrr oder www.einfach-zahlen.ch.
Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen das Team der Beiträge jederzeit gerne zur Verfügung: beitraege.eak@zas.admin.ch oder +41 58 462 77 96.
Familienzulagen
Veränderungen der Kantonalen Familienzulagenansätze ab 1. Januar 2022
Jahr | Kinderzulage | Zulage für erwerbsunfähige Kinder | Ausbildungszulage | |||
---|---|---|---|---|---|---|
1. und 2. Kind | Ab dem 3. Kind | 1. und 2. Kind | Ab dem 3. Kind | 1. und 2. Kind | Ab dem 3. Kind | |
2021 | 300 | 380 | 360 | 440 | 360 | 440 |
2022 | 300 | 340* | 400 | 440 | 400 | 440 |
Einzelne Beispiele sowie zusätzliche Informationen von der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons Waadt finden Sie hier unter «Merkblätter».
Für unsere «home made» Mitglieder ist zu beachten:
Für sämtliche Familienzulagenansprüche (inkl. interkantonale Differenzzulagen), welche von einer Änderung betroffen sind, muss per 1. Januar 2022 zwingend ein neuer Datensatz mit dem neu geltenden Betrag im Lohnsystem (SAP, Abacus, usw.) erfasst werden.
Für unsere «together» Mitglieder ist zu beachten:
Alle aktiven Familienzulagenansprüche (inkl. interkantonale Differenzzulagen), welche von einer Änderung betroffen sind, werden per 1. Januar 2022 automatisch angepasst. Für diese Fälle erhalten Sie jeweils einen neuen Familienzulagenentscheid. Für Mitarbeitende, welche per 1. Januar 2022 neu einen Anspruch auf interkantonale Differenzzulagen haben, bitten wir Sie, uns eine Familienzulagenanmeldung einzureichen.
Erhebung der Beiträge für die kantonalen Fonds im Bereich der Familienzulagen
Folgende Änderungen im Zusammenhang mit den kantonalen Fonds und deren Finanzierung sind für das Jahr 2022 bereits veröffentlicht:
Kanton Wallis – Familienfonds und Berufsbildungsfonds
- Der Beitragssatz an den kantonalen Familienfonds wird auf 0,18% der massgebenden Lohnsumme erhöht (bisher 0,16%).
- Der Beitragssatz an den kantonalen Berufsbildungsfonds beträgt neu 0,1% der massgebenden Lohnsumme (bisher 0,095%). Der Arbeitnehmerbeitrag an den kantonalen Weiterbildungsfonds bleibt unverändert bei 0,001%. Somit beträgt der Beitragssatz für beide Fonds ab 2022 neu 0,101%.
Kanton Genf – Ausgleichsfonds
Der Staatsrat hat beschlossen, den Beitragssatz an den Kantonalen Ausgleichsfonds für Familienzulagen auf 2,40% der massgebenden Lohnsumme zu senken (bisher 2,45%).
Im kantonalen FAK-EAK-Beitragssatz ist die Erhebung der Beiträge für die kantonalen Fonds inbegriffen. Diese Beiträge werden durch die FAK-EAK im Rahmen der von den Kantonen übertragenen Aufgaben zusammen mit den FAK-Beiträgen erhoben.
Ausland
Koordination der Familienleistungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich
Die Schweiz hat mit dem Vereinigten Königreich ein neues Sozialversicherungsabkommen verhandelt, welches ab dem 1. November 2021 vorläufig angewendet wird. Ab diesem Zeitpunkt ist das Vereinigte Königreich in Bezug auf die Familienleistungen als Nichtvertragsstaat zu qualifizieren und es findet kein Export von Familienleistungen nach FamZG oder FLG statt. Mehr Informationen dazu finden Sie in der Familienzulagen Mitteilung Nr. 44 vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).
Einführung RINA GUI
RINA GUI (Reference Implementation for a National Application – Graphical User Interface) ist eine von der EU zur Verfügung gestellte Standardsoftware, mittels welcher die Nutzerinnen und Nutzer innerhalb von vordefinierten Prozessen elektronische Formulare sicher versenden und empfangen können. Konkret ermöglicht das System damit den Austausch der neuen, elektronischen Formulare, die auf die Papierformulare, wie beispielsweise das Formular E 411, folgen. Die schrittweise Einführung hat im Oktober 2021 mit der Implementierung von zwei einfachen Prozessen begonnen. Per Anfang 2022 folgt die Inbetriebnahme eines weiteren Prozesses. Dieser wird das bisherige Formular E411 ersetzen.
Die «home made» Arbeitgeber werden zu gegebener Zeit über die damit verbundenen Änderungen informiert.
Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen das Team der FAK-EAK jederzeit gerne zur Verfügung: fak-eak@zas.admin.ch oder +41 58 462 77 95.
Leistungen
Rentenbeträge AHV/IV bleiben unverändert im 2022
Die Alters- und Invalidenrenten erfahren keine Änderungen. Die maximale Vollrente beträgt weiterhin CHF 2'390.- pro Monat.
Weiterentwicklung der IV
Per 1. Januar 2022 tritt die Weiterentwicklung der IV (WE IV) in Kraft. Die Eingliederung soll mit dieser Gesetzesänderung verstärkt und die Invalidität verhindert werden.
Die WE IV verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- Ersatz des heutigen (abgestuften) Rentenmodells durch ein stufenloses System
- Intensivere Begleitung der Betroffenen
- Ausweitung erprobter Massnahmen
- Vertiefte Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten und den Arbeitgebenden
Falls Sie mehr über die Weiterentwicklung der IV erfahren möchten, finden Sie detaillierte Informationen in diesem Merkblatt.
Als ausführende Stelle wird die EAK die Beschlüsse wie bisher von den IV-Stellen erhalten und die entsprechenden IV-Leistungen berechnen und verfügen.
Auswirkungen der Weiterentwicklung der IV für die Arbeitgebenden
Mit der WE IV wird das bisherige kleine Taggeld abgelöst. Neu erhält der Arbeitgeber für die erstmalige berufliche Ausbildung (EbA) einen fixen monatlichen Betrag, welcher zu 100% dem vereinbarten Lohn entspricht, sofern die erstmalige berufliche Ausbildung bei ihm stattfindet.
Das grosse Taggeld für berufliche Massnahmen bleibt unverändert.
Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen das Team der Taggelder jederzeit gerne zur Verfügung: taggelder@zas.admin.ch oder +41 58 462 77 10.
Letzte Änderung 01.12.2021