Neuerungen per 2023

Gerne informieren wir Sie über die uns bis dato bekannten Änderungen für das kommende Jahr 2023.

Im Laufe des Jahres kann es zu weiteren gesetzlichen Anpassungen kommen, die Sie jeweils unserer Webseite entnehmen können.

Beiträge

AHV/IV/EO/ALV-Beitragssätze:

Die AHV/IV/EO/ALV-Beitragssätze ändern per 1. Januar 2023 nur im Bereich der Arbeitslosenversicherung (ALV), wo das sogenannte Solidaritätsprozent (ALV 2) für Einkommen ab CHF 148'200 wegfällt. Die detaillierten Beitragssätze finden Sie hier.

Beitragssätze der übertragenen Aufgaben an die Ausgleichskassen:

  • Kantonaler Berufsbildungsfonds des Kantons Tessin (BBF TI):
    Der Beitragssatz auf dem massgebenden Lohn beträgt unverändert 0,095% zu Lasten des Arbeitgebers.
  • Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf (MSV GE):
    Die paritätischen Beiträge an die MSV GE reduzieren sich auf neu 0,082% (bisher 0,086%).

Eine Information zu den Beiträgen der Familienausgleichskasse (FAK), respektive zu den an die FAK übertragenen Aufgaben, erfolgt unter dem Kapitel Familienzulagen.

Familienzulagen – Familienausgleichskasse (FAK-EAK)

Neue Eckwerte ab 1. Januar 2023

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 beschlossen, die AHV/IV-Renten per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung anzupassen. Damit erhöhen sich auch die Grenzwerte, welche auf Grundlage der AHV/IV-Rente berechnet werden. Im Bereich der Familienzulagen sind dies die Grenzbeträge für das Mindesteinkommen von Erwerbstätigen (Art. 13 Abs. 3 FamZG), für die Einkommensobergrenze von Kindern in Ausbildung (Art. 49bis Abs. 3 AHVV) sowie für die Einkommensobergrenze von Nichterwerbstätigen (Art. 19 Abs. 2 FamZG).

Veränderungen auf Bundesebene in CHF
Auf Bundesebene pro Jahr pro Monat
   2021 – 2022 ab 2023 2021 – 2022 ab 2023
Mindesteinkommen/Jahr für Anspruch auf Familienzulagen 7'170 7'350 597 612
Maximales Einkommen/Jahr für Kinder in Ausbildung 28'680 29'400 2'390 2'450

Veränderungen der kantonalen Familienzulagenansätze ab 1. Januar 2023

Ab 1. Januar 2023 erfahren die Kantone Genf, Graubünden und Luzern eine Änderung im Bereich der Familienzulagen:

Kanton Genf

Der Staatsrat hat den Beitragssatz für die Familienzulagen für das Jahr 2023 weiter gesenkt und auf 2,34% (bisher 2,40%) des massgeblichen Einkommens festgesetzt.

Der Staatsrat hat zudem die Änderung des Berufsbildungsgesetzes bezüglich der Beitragserhebung durch die Familienausgleichskassen genehmigt, die ab 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Der Beitrag wird neu in Promille der Lohnsumme nach vier Kategorien erhoben und nicht mehr in Franken pro Arbeitnehmer. 

Kategorien nach Lohnsumme:

a) Lohnsumme bis CHF 2.5 Mio.: 0,82 ‰ auf die gesamte Lohnsumme
b) Lohnsumme bis CHF 10 Mio.: 0,65 ‰ auf die gesamte Lohnsumme
c) Lohnsumme bis CHF 50 Mio.: 0,497 ‰ auf die gesamte Lohnsumme
d) Lohnsumme ab CHF 50 Mio.: 0,396 ‰ auf die gesamte Lohnsumme

Der fakturierte Beitrag wird neu auf der Akontorechnung aufgewiesen und von der FAK-EAK an den Berufsbildungsfonds weitergeleitet.

Im Übrigen hat der Staatsrat das Ausführungsreglement zum Gesetz über die Familienzulagen geändert und passt den Mindestansatz der Familienzulagen ab dem 1. Januar wie folgt an:

Zulagenart und -höhe im Kanton Genf in CHF
Zulagenart 2022 ab 2023
Kinderzulagen 300 311
Zulagen für erwerbsunfähige Kinder 400 415
Ausbildungszulagen 400 415
Geburts- und Adoptionszulagen 2'000 2'073

Kanton Graubünden

Die Regierung des Kantons Graubünden hat eine Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen beschlossen.
Ab 1. Januar 2023 beträgt der Mindestansatz der monatlichen Familienzulagen:

Zulagenart und -höhe im Kanton Graubünden in CHF
Zulagenart 2022 ab 2023
Kinderzulagen 220 230
Ausbildungszulagen 270 280

Kanton Luzern

Das kantonale Familienzulagengesetz wird per 1. Januar 2023 angepasst und die Familienzulagen werden erhöht. Der Ansatz der monatlichen Familienzulagen beträgt neu:

Zulagenart und -höhe im Kanton Luzern in CHF
Zulagenart 2022 ab 2023
Kinderzulagen bis zum 12. Altersjahr 200 210
Kinderzulagen ab dem vollendeten 12. Altersjahr 210 260
Zulagen für erwerbsunfähige Kinder 210 260
Ausbildungszulagen 250 260

Kanton Wallis

Das Walliser Stimmvolk hat am 27. November 2022 der Erhöhung der kantonalen Familienzulagen per 1. Januar 2023 um CHF 30 für die Kinderzulage und um CHF 20 für die Ausbildungszulage zugestimmt.

Zulagenart und -höhe im Kanton Wallis in CHF
Zulagenart 2022 ab 2023
Kinderzulagen 275 305
Ausbildungszulagen 425 445

Für unsere «home made» Mitglieder ist zu beachten

Für sämtliche Familienzulagenansprüche (inkl. interkantonale Differenzzulagen), welche von einer Änderung betroffen sind, muss per 1. Januar 2023 zwingend ein neuer Datensatz mit dem neu geltenden Betrag im Lohnsystem (SAP, Abacus, usw.) erfasst werden.

Für unsere «together» Mitglieder ist zu beachten

Alle aktiven Familienzulagenansprüche (inkl. interkantonale Differenzzulagen), welche von einer Änderung betroffen sind, werden per 1. Januar 2023 automatisch angepasst. Für diese Fälle erhalten Sie jeweils einen neuen Familienzulagenentscheid. Für Mitarbeitende, welche per 1. Januar 2023 neu einen Anspruch auf interkantonale Differenzzulagen haben, bitten wir Sie, uns eine Familienzulagenanmeldung einzureichen.

Ausland – Koordinierung der Familienleistungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat am 12. Oktober 2022 in seiner Familienzulagen Mitteilung Nr. 52 einige Konkretisierungen zu den im Bereich der Koordinierung der Familienleistungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (UK) geltenden Bestimmungen publiziert.

So besteht für Personen, die sich per Stichtag 1. Januar 2021 in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt CH-UK befanden, weiterhin Anspruch auf Familienleistungen basierend auf den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009. Anhand von zwei Fallbeispielen wird jedoch präzisiert, dass allein der Wohnsitz der Kinder im UK noch keine grenzüberschreitende Situation begründet.

EAK Website – Dokumente zum Herunterladen

Formular «Anmeldung Familienzulagen»

Auf der EAK-Website wurde folgende Layoutanpassung vorgenommen: Das Anmeldeformular für Familienzulagen ist neu nur noch unter dem Register Familienzulagen in der Menüauswahl Firmen vorhanden und wurde aus der Menüauswahl «Private» entfernt. Allfällige Links sind entsprechend anzupassen (z.B. Verweis auf das Anmeldeformular bei Diensteintritten oder Intranet Links auf die EAK-Website) bzw. die Bezüger zu informieren.

Leistungen

Anpassung der EO-Entschädigungen per 1. Januar 2023

Im Bereich der Mutterschafts-, Vaterschafts-, Betreuungs- und Adoptionsentschädigung wird der Höchstansatz von CHF 196 auf CHF 220 erhöht. Bei den Dienstleistungen von Militär/Zivildienst/Zivilschutz/J&S werden die Mindestansätze generell angehoben.

Tabelle EO-Ansätze per 01.01.2023

Gültig für Militärdienst / Zivildienst / Zivilschutz / J&S / Mutterschaft / Vaterschaft / Betreuungsurlaub / Adoptionsurlaub

EO-Ansätze in CHF
Dienstart Code garantierter Mindestansatz
    Ansatz gültig bis 31.12.2022 Ansatz gültig ab 01.01.2023
Normaldienst 10  62  69
Rekrutenschule * 11  62  69
Beförderungdienst 12  111  124
Rekrutierung * 13  62  69
Durchdiener UOF 14  91  102
Unterbruch vor UOS 15  62  69
Unterbruch während Gradänderungsdienst 16  62  69
Zivilschutz 20  62  69
Zivilschutz Grundausbildung * 21  62  69
Zivilschutz Kader/Spezialist 22  62  69
Jugend und Sport 30  62  69
Ersatzdienst 40  62  69
Ersatzdienst Rekrutenschule * 41  62  69
Jungschützenkurs 50  62  69
* fixe Pauschalansätze während Grundausbildung
Maximale Grundentschädigung in CHF
  2022 ab 2023
ohne Kinderzuschlag 196 220
mit Kinderzuschlag 245 275

Beispiele EO-Ansätze

Praxisänderung in der EO

Um die korrekte Ermittlung der EO-Entschädigung sicherstellen zu können, muss neu immer der genaue Lohn angegeben werden. Die bisherige Praxis, dass bei einem AHV-pflichtigen Lohn von ≥ CHF 7'350 jeweils nur der Vermerk «über Max» angegeben werden konnte, ist in Anbetracht der Anpassungen der EO-Entschädigungen nicht mehr zulässig. Leistungsgesuche mit dem Vermerk «über Max» müssen künftig zurückgewiesen werden.

Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen das Team der Taggelder jederzeit gerne zur Verfügung: taggelder@zas.admin.ch oder +41 58 462 77 10.

Zwei Wochen Adoptionsurlaub ab 1. Januar 2023

Anspruch auf die Adoptionsentschädigung haben Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen. Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220 pro Tag. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen. Kein Leistungsanspruch besteht hingegen bei einer Stiefkindadoption.

In der Schweiz werden nur wenige Kinder von unter vier Jahren adoptiert. Deshalb werden die Anträge auf Adoptionsurlaub zentralisiert von der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) und nicht wie üblich von der Ausgleichskasse, der die Eltern angeschlossen sind, bearbeitet.

Weitere Informationen werden ab dem 1. Januar 2023 auf unserer Webseite ersichtlich sein.

Höhere AHV/IV-Renten per 1. Januar 2023

Die minimale AHV/IV-Rente steigt von CHF 1'195 auf CHF 1'225 pro Monat, die Maximalrente von CHF 2'390 auf CHF 2'450 (Beträge bei voller Beitragsdauer).

Die Mindestbeiträge der Selbstständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von CHF 503 auf CHF 514 pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von CHF 958 auf CHF 980.

Beträge gültig ab dem 1. Januar 2023 (PDF, 158 kB, 28.11.2022)

Weiterführende Informationen

Merkblätter

Beträge gültig ab dem 1. Januar 2023 (PDF, 158 kB, 28.11.2022)Hintergrunddokument Anpassung der AHV- und IV-Renten (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV)

Letzte Änderung 15.12.2022

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