Betreuungsentschädigung

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind zu betreuen, haben künftig Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub.

Sie können über Ihren aktuellen Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag einreichen. Falls Sie arbeitslos sind können Sie den entsprechenden Antrag direkt bei der Ausgleichskasse Ihres letzten Arbeitgebers einreichen.

Wann habe ich Anspruch auf die Betreuungsentschädigung?

Sie haben Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn Sie

  • Mutter oder Vater eines Kindes sind, das gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und
  • Ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.

Zudem erfüllen Sie in diesem Zeitpunkt eines dieser Kriterien:

  • sind Arbeitnehmer/in oder
  • selbständig erwerbend; oder
  • arbeiten im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemannes, der Familie oder der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners mit und erhalten einen Barlohn vergütet; oder
  • sind arbeitslos und beziehen bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung; oder
  • sind wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig und beziehen deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
  • stehen in einem gültigen Arbeitsverhältnis, aber erhalten keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Wann gilt ein Kind gesundheitlich als schwer beeinträchtigt?

Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:

  • eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
  • der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
  • ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
  • mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ist von Bagatellkrankheiten und leichten Unfallfolgen abzugrenzen: Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen verlangen eine intensive Betreuung durch die Eltern.

In Bagatellfällen können die Eltern den Urlaub für die Angehörigenpflege beziehen (Art. 329h OR). Dieser Urlaub dauert pro Ereignis maximal drei Tage und höchstens zehn Tage im Jahr. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber leistet während dieses Urlaubs eine Lohnfortzahlung.

Was ist der Betreuungsurlaub?

Der Betreuungsurlaub besteht aus maximal 14 Wochen, die mit 98 Taggel­dern entschädigt werden.

Der Betreuungsurlaub kann am Stück bezogen werden, wochen- oder ein­zeltageweise. Die Anzahl der effektiven Urlaubstage richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad.

Die Eltern können den Urlaub frei unter sich aufteilen. Kann keine Einigung über die Aufteilung erzielt werden, so wird jedem Elternteil die Hälfte des Urlaubs zugesprochen. Wenn beide für den gleichen Tag Betreuungsurlaub beziehen, erhält jeder Elternteil für diesen Tag eine Betreuungsentschädi­gung.

Ein Rückfall, der nach längerer Zeit ohne Symptome auftritt, wird als neuer Fall anerkannt und lässt einen neuen Anspruch auf den Betreuungsurlaub entstehen.

Wann beginnt und endet der Anspruch?

Der Anspruch des jeweiligen Elternteils auf die Betreuungsentschädigung beginnt am Tag des Unterbruchs der Erwerbstätigkeit für die Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Die Rahmenfrist von 18 Monaten beginnt am Tag, für den der erste der beiden Elternteile ein Taggeld bezieht.

Der Anspruch auf die Betreuungsentschädigung endet spätestens 18 Monate nachdem das erste Taggeld bezogen wurde (Rahmenfrist). Er endet vor Ablauf dieser Frist, wenn die 98 Taggelder bezogen wurden.

Der Anspruch endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist oder stirbt. Der Anspruch endet hingegen nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.

Wie hoch ist die Betreuungsentschädigung?

Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Sie beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches Sie unmittel­bar vor dem Bezug Ihrer Urlaubstage erzielt haben, höchstens aber CHF 220 pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkom­men von CHF 8'250 (8'250 x 0,8 ÷ 30 Tage = CHF 220 pro Tag) und bei Selbständigerwerbenden mit einem AHV-pflichtigen Jahres­einkommen von CHF 99'000 (99'000 x 0.8 ÷ 360 Tage = CHF 220 pro Tag) erreicht.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 24.01.2023

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