Akontobeiträge

Kennen Sie die Zahlungsfristen für Akontobeiträge? Fallen die Akontobeiträge aus Ihrer Sicht zu hoch oder zu tief aus? Möchten Sie die Vergütung der Familienzulagen mit den fälligen Akontobeiträgen verrechnen?

Als Arbeitgeber sind Sie von Gesetzes wegen verpflichtet, für Ihre in der Schweiz versicherten Arbeitnehmer Lohnbeiträge zu erheben und mit der Ausgleichskasse periodisch abzurechnen. Erwerbstätige Personen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für Sie als Arbeitgeber auch eine Abrechnungs- und Beitragspflicht gegenüber Sozialversicherungsbehörden in der EU bzw. EFTA bestehen. Mehr dazu unter Arbeiten im Ausland.

Um welche Beiträge geht es?

Die Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert (paritätische Beiträge).

Die Beiträge an die Familienausgleichskasse und an allfällige kantonale Fonds gehen mit wenigen Ausnahmen zulasten des Arbeitgebers.

Verwaltungskostenbeiträge gehen immer zulasten des Arbeitgebers.

Zahlungsperioden, Zahlungsfrist

Für den Bezug der Beiträge setzen die Ausgleichskassen sogenannte Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der von Ihnen gemeldeten voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Die Akontobeiträge müssen Sie bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200 000 vierteljährlich, darüber monatlich bezahlen. Sie vermeiden Verzugszinsen, wenn die Akontobeiträge spätestens am 10. Tag nach Quartals- bzw. Monatsende bei der Ausgleichskasse eingehen.

Geringfügiger Lohn, Freibetrag für Personen im Referenzalter

Beschäftigen Sie Personen, die in Ihrem Betrieb pro Kalenderjahr nicht mehr als CHF 2 300 verdienen? Auf solchen geringfügigen Löhnen dürfen Sie die Beiträge nur auf Verlangen des Arbeitnehmers erheben. Für Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden, müssen die Beiträge auch auf geringfügigen Löhnen erhoben und abgerechnet werden.

Im Fall von Personen, die sich bereits im Referenzalter befinden, dürfen Sie die Beiträge nur von jenem Teil des Erwerbseinkommens erheben, der CHF 1 400 im Monat bzw. CHF 16 800 im Jahr übersteigt. Der Freibetrag für Personen im Referenzalter gilt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.

Zu hohe oder zu tiefe Akontobeiträge?

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme auch während des laufenden Jahres zu melden. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn die voraussichtliche jährliche Lohnsumme mindestens 10 Prozent von der ursprünglich gemeldeten abweicht.

Wie werden die Familienzulagen vergütet?

Die Vergütung der Familienzulagen erfolgt in der Regel im sogenannten Verrechnungsverfahren. Dabei wird die Summe der zu vergütenden Familienzulagen mit den Akontobeiträgen verrechnet. Der Vorteil dieser Abrechnungsart liegt darin, dass ein doppelter Geldstrom vermieden wird und dadurch nur eine monatliche Abrechnung und Überweisung notwendig ist. Dies führt zu einer Reduktion der effektiv zu überweisenden Beträge und somit zu Kapitalbindung.

Alternativ zum Verrechnungsverfahren können Sie das effektive Abrechnungsverfahren wählen. Dieses Verfahren verzichtet auf eine Verrechnung der zu vergütenden Familienzulagen mit den geschuldeten Akontobeiträgen.

Wie kann die Vergütungsart der Familienzulagen gewechselt werden?

Ein Wechsel der Vergütungsart ist per Folgemonat möglich. Der Arbeitgeber meldet der Familienausgleichskasse die Änderung schriftlich.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 26.03.2024

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