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Leitfäden und HandbücherVeröffentlicht am 22. September 2026

Grenzüberschreitende Telearbeit, Workation

Träumen Ihre Mitarbeitenden davon Arbeiten und Reisen, respektive Ferien und Beruf miteinander zu verbinden? Dabei sollten gewisse Aspekte der Sozialversicherungen nicht ausser Acht gelassen werden.

Ein neues Erklärvideo der Informationsstelle AHV/IV gibt eine kurze und verständliche Übersicht über die sozialversicherungsrechtlichen Inhalte, die es in Verbindung mit Workation zu beachten gilt.

Allgemeines

Die nachstehenden Hinweise geben einen allgemeinen Überblick über die Bestimmungen zu grenzüberschreitender Telearbeit und Workation (Telearbeit von einer ausländischen Feriendestination aus). Massgebend sind in jedem Fall die gesetzlichen Bestimmungen und für die Beurteilung von Einzelfällen ist die Ausgleichskasse zuständig.

Unter gewissen Umständen kann eine Person grenzüberschreitende Telearbeit oder Workation verrichten und dabei während dieser Zeit in der Schweiz versichert bleiben. Der Arbeitgeber hat dies der Ausgleichskasse über die Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) zu melden, damit eine Bescheinigung A1 respektive ein Certificate of Coverage (CoC) ausgestellt werden kann.

Bei Auslandeinsätzen sollte man bei der zuständigen Kranken- und Unfallversicherung die Vorteile oder allenfalls sogar Notwendigkeit einer Zusatzversicherung abklären.

Die Einhaltung lokaler arbeitsrechtlicher Bestimmungen und Visa-Vorschriften muss jederzeit gewährleistet sein.

Für die Klärung von steuerrechtlichen Fragen ist die zuständige Steuerverwaltung zuständig.

EU/EFTA/UK

Bestimmungen für Personen, für deren Situation das Abkommen mit der EU, das EFTA-Übereinkommen oder das Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland anwendbar ist:

Beamte und diesen gleichgestellte Personen

Für Personen, die für eine Verwaltungseinheit der Schweiz arbeiten, mit dieser in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen und von der zuständigen Ausgleichskasse als Beamte oder diesen gleichgestellte Personen qualifiziert wurden, gelten besondere Bestimmungen. Sie verbleiben bei grenzüberschreitender Telearbeit und Workation (ungeachtet von Umfang und Dauer) in der Schweiz versichert.

ALPS: Geschäftsfall «Besondere Berufsgruppen» für Personen, die nebst ihrer für eine Verwaltungseinheit der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Ausland keiner anderen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

ALPS: Geschäftsfall «Neue Mehrfachtätigkeit» für Personen, die nebst ihrer für eine Verwaltungseinheit der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Ausland noch weiteren selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten nachgehen.

Personen, die in mehreren Staaten als Beamte oder diesen gleichgestellte Personen gelten, wenden sich für die Klärung der Versicherungspflicht an die für sie zuständige Ausgleichskasse.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Für Personen, die nicht zur Berufsgruppe der Beamten oder diesen gleichgestellten Personen gehören, gelten in Verbindung mit grenzüberschreitender Telearbeit und Workation folgende Bestimmungen:

- Weniger als 25 Prozent Telearbeit im Wohnstaat (EU/EFTA/UK)

Für Personen, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit gewöhnlich sowohl im Arbeitgeber- als auch im Wohnstaat ausüben, bleibt das Recht des Arbeitgeberstaats anwendbar, sofern sie keinen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit (beispielsweise im Form von Telearbeit) im Wohnstaat ausüben. Es gelten somit die normalen Regeln in Bezug auf eine Mehrfachtätigkeit – einmalige Telearbeit oder Workation ist in dieser Konstellation nicht vorgesehen.

Der Antrag auf Mehrfachtätigkeit ist die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer bei der zuständigen Behörde im Wohnstaat zu stellen.

- 25 Prozent oder mehr, aber weniger als 50 Prozent Telearbeit im Wohnstaat (nur in gewissen Staaten der EU/EFTA)

Gestützt auf das Rahmenübereinkommen bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit ist in gewissen EU- und EFTA-Staaten sogar noch mehr Telearbeit (25 oder mehr, aber weniger als 50 Prozent der Arbeitszeit) möglich.

Die Anwendung dieses Rahmenübereinkommens setzt voraus, dass der Wohnstaat und der Staat, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben und dass die Telearbeit grundsätzlich unter Verwendung von Informatikmitteln ausgeübt wird.

Für Selbständigerwerbende sowie für Personen, die im Wohnstaat oder in einem anderen EU- bzw. EFTA-Staat noch eine zusätzliche Erwerbstätigkeit ausüben, ist die multilaterale Vereinbarung nicht anwendbar.

Für die Berechnung der 50 Prozent ist die voraussichtliche Situation während der nächsten 12 Kalendermonate zu berücksichtigen. Die Grenze von 50 Prozent darf somit über eine gewisse Zeit (Wochen, Monate) erreicht oder überschritten werden, jedoch nicht über die ganzen 12 Kalendermonate betrachtet.

ALPS: Geschäftsfall «Grenzüberschreitende Telearbeit»

- 50 Prozent oder mehr, aber weniger als 100 Prozent Telearbeit im Wohnstaat (EU/EFTA/UK)

Beträgt der Anteil der Telearbeit im Wohnstaat 50 Prozent oder mehr, aber weniger als 100 Prozent, kommen die gewöhnlichen Koordinationsregeln in Bezug auf eine Mehrfachtätigkeit zur Anwendung, was eine Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des Wohnstaates zur Folge hat.

Der Antrag auf Mehrfachtätigkeit ist die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer bei der zuständigen Behörde im Wohnstaat zu stellen.

-100 Prozent vorübergehende Telearbeit im Wohnstaat oder Workation (EU/EFTA/UK)

Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt, kann eine Person vom Arbeitgeber vorübergehend für maximal 24 Monate in einen anderen Staat (EU/EFTA/UK) entsandt werden, um dort Telearbeit zu leisten. Eine Verlängerung über 24 Monate hinaus wird grundsätzlich nicht akzeptiert.

Die Gründe für eine solche Entsendung können auch privater Natur sein, beispielsweise aus medizinischen Gründen, für die Betreuung von Angehörigen im Ausland, für Telearbeit in einer Feriendestination (Workation) oder wegen Schliessung bzw. Renovierung der Büroräumlichkeiten. Zentral ist dabei, dass die Telearbeit vorübergehend geleistet wird und somit nicht Teil des gewöhnlichen Arbeitsmusters ist.

ALPS: Geschäftsfall «Neuer Einsatz im Ausland» (Typ «Entsendung»)

Vertragsstaaten (ohne EU/EFTA/UK)

Die Einhaltung lokaler arbeitsrechtlicher Bestimmungen und Visa-Vorschriften muss jederzeit gewährleistet sein.

Für gewöhnliche Telearbeit in einem Vertragsstaat (ohne EU/EFTA/UK) gilt das Erwerbsortsprinzip, d.h. der im Gebiet des jeweiligen Staats ausgeübte Teil der Erwerbstätigkeit unterliegt den dortigen Rechtsvorschriften und die entsprechenden Einkommen sind der zuständigen ausländischen Stelle für die Erfüllung einer allfälligen Beitragspflicht zu melden. Die Versicherungsmöglichkeiten in der AHV/IV/EO sind im Einzelfall mit der Ausgleichskasse abzuklären.

Bei vorübergehender grenzüberschreitender Telearbeit (100 Prozent der Arbeitszeit) kann die Ausgleichskasse eine Entsendung in einen Vertragsstaat genehmigen, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen (medizinische Gründe, Pflege von Angehörigen oder Begleitung eines entsandten Ehepartners). Workation gilt nicht als zwingender persönlicher Grund. Eine Verlängerung über die im Abkommen vorgesehene Dauer hinaus wird grundsätzlich nicht akzeptiert.

ALPS: Geschäftsfall «Neuer Einsatz im Ausland» (Typ «Entsendung») bzw. «Besondere Berufsgruppen» für Beamten oder diesen gleichgestellte Personen

Bei Workation in Vertragsstaaten ist ein Verbleib in der obligatorischen Versicherung nur möglich gestützt auf

  • eine nach schweizerischem Recht gewährte Weiterversicherung nach Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG. Eine solche setzt voraus, dass die Person unmittelbar vor ihrem Auslandeinsatz während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren in der Schweiz versichert war und der Arbeitgeber bereit ist, die Beiträge weiter zu entrichten und abzurechnen. Eine nach schweizerischem Recht gewährte Weiterversicherung befreit die Person während ihrer Workation nicht von einer allfälligen im Vertragsstaat geltenden Versicherungs- und Beitragspflicht.

    ALPS: Geschäftsfall «Neuer Einsatz im Ausland» (Typ «Weiterversicherung»)

    oder
  • einen Beitritt zur obligatorischen Versicherung nach Art. 1a Abs. 4 Bst. a AHVG. Diese Beitrittsversicherung ist Personen vorbehalten, welche ihren schweizerischen Wohnsitz beibehalten und befreit während der Workation nicht von einer allfälligen im Vertragsstaat geltenden Versicherungs- und Beitragspflicht. Der Beitritt hat bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zu erfolgen.

Nichtvertragsstaaten

Ein nach schweizerischem Recht geregelter Verbleib in der obligatorischen Versicherung befreit die Person während ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit oder Workation nicht von einer allfälligen im Erwerbsstaat geltenden Versicherungs- und Beitragspflicht.

Die Einhaltung lokaler arbeitsrechtlicher Bestimmungen und Visa-Vorschriften muss jederzeit gewährleistet sein.

Eidgenossenschaft, Hilfsorganisationen

Für Staatsangehörige der Schweiz, die als im Dienste der Eidgenossenschaft oder im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen tätig sind, gelten besondere Bestimmungen. Sie bleiben während ihrer grenzüberschreitenden Telearbeit bzw. Workation obligatorisch in der Schweiz versichert. In diesen Fällen ist eine Meldung über ALPS nicht möglich. Eine informelle Mitteilung an die EAK wird jedoch empfohlen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Bei grenzüberschreitender Telearbeit oder Workation in Nichtvertragsstaaten ist ein Verbleib in der obligatorischen Versicherung nur gestützt auf eine nach schweizerischem Recht gewährte Weiterversicherung möglich. Eine solche setzt namentlich voraus, dass die Person unmittelbar vor ihrem Auslandeinsatz während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren in der Schweiz versichert war.

ALPS: Geschäftsfall «Neuer Einsatz im Ausland» (Typ «Weiterversicherung»).

Befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz während der grenzüberschreitenden Telearbeit bzw. Workation weiterhin in der Schweiz, kann in der Regel auf ein Gesuch um Weiterführung der Versicherung verzichtet werden. Dennoch empfiehlt sich eine Mitteilung an die EAK.