Leitfäden und HandbücherVeröffentlicht am 16. Januar 2024
Adoptionsentschädigung (Private)
Personen, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben im ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von bis zu zwei Wochen. Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches der Elternteil unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes erzielt hat, höchstens aber CHF 220 pro Tag.
FAQ
Ihre Arbeitgeberin resp. Ihr Arbeitgeber darf Ihre Ferien infolge Adoptionsurlaub nicht kürzen. Anders als bei Personen im Mutterschaftsurlaub oder Urlaub des andern Elternteils besteht während des Adoptionsurlaubs weder ein Kündigungsschutz noch eine Verlängerung der Kündigungsfrist.
Ja. Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Adoptionsentschädigung beziehen, bleiben Sie während des Adoptionsurlaubs in der obligatorischen Unfallversicherung versichert.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in einem gültigen Arbeitsverhältnis wird der Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge auch während des Adoptionsurlaubs im gleichen Umfang weitergeführt. Der bisherige koordinierte Lohn, auf dem die Beiträge erhoben werden, hat somit weiterhin Gültigkeit. Sie können als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aber die Herabsetzung des koordinierten Lohns verlangen.
Zu Fragen über die Höhe der BVG-Beiträge wenden Sie sich an Ihre Vorsorgeeinrichtung.
Ja. Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Adoptionsentschädigung gilt ebenfalls als beitragspflichtiges Einkommen. Deshalb müssen Sie darauf die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Zusätzliche Informationen zur Beitragspflicht erteilen Ihnen die Ausgleichskassen.
Der Anspruch auf die Adoptionsentschädigung beginnt mit dem Datum auf dem Nachweis über die Aufnahme des Kindes zur Adoption. Er erlischt, wenn das gesamte Taggeld, d. h. insgesamt 14 Taggelder, bezogen wurden, spätestens jedoch nach Ablauf der Rahmenfrist von einem Jahr nach Aufnahme des Kindes. Der Anspruch erlischt vorzeitig, wenn das Kind oder die Anspruchsberechtigten sterben.
Sie haben Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung, wenn Sie zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes zur Adoption eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Sie sind arbeitnehmend.
- Sie sind selbstständig erwerbend.
- Sie arbeiten im Betrieb Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer Familie oder Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners mit und erhalten einen Barlohn vergütet.
Es kann sein, dass Ihr Wohn- oder Arbeitskanton eine kantonale Adoptionszulage gewährt. Für weitere Informationen wenden Sie sich an die zuständigen kantonalen Behörden.
Der Anspruch auf Adoptionsentschädigung entsteht, wenn Sie:
- ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen;
- unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes während mindestens neun Monaten im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren; und
- in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Personen, die im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, haben keinen Anspruch auf die Adoptionsentschädigung.
Im Vereinigten Königreich oder einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.
Die Adoptionsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und für jeden Adoptivelternteil gesondert berechnet. Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes erzielt worden ist, höchstens aber CHF 220 pro Tag.
Das maximale Taggeld wird ab einem Monatseinkommen von CHF 8’250 (8’250 x 0,8 ÷ 30 Tage = CHF 220/Tag) und bei Selbstständigerwerbenden ab einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von CHF 99’000 (99’000 x 0,8 ÷ 360 Tage = CHF 220/Tag) erreicht.
Füllen Sie das Anmeldeformular aus (Formular 318.754) und reichen dieses der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) ein, sobald der gesamte Urlaub bezogen wurde oder die einjährige Rahmenfrist abgelaufen ist. Machen beide Adoptiveltern einen Anspruch geltend, müssen beide je ein Anmeldeformular einreichen.
Folgende Personen können den Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung geltend machen:
Sie als Adoptiveltern
- Über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, wenn Sie unselbstständig erwerbend sind.
- Direkt bei der EAK, wenn Sie selbstständig erwerbend sind.
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber
- Sofern Sie es versäumen, einen Antrag zu stellen (siehe oben) und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Ihnen während des Adoptionsurlaubs den Lohn zahlt.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes angestellt sind, bescheinigt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber:
- die Dauer der Anstellung;
- den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn;
- den von ihm während der Dauer des Adoptionsurlaubs ausgerichteten Lohn, sowie;
- die im Rahmen des Adoptionsurlaubs bezogenen Tage.
Sie können das Anmeldeformular 318.754 unter Informationsstelle AHV/IV abrufen.
Die Adoptionsentschädigung umfasst maximal 14 Taggelder, wobei die Adoptiveltern den Urlaub frei unter sich aufteilen können. Der Taggeldbezug beider Elternteile für den gleichen Tag ist nicht möglich. Bezieht ein vollzeiterwerbstätiger Elternteil fünf Urlaubstage, sind ihm zwei zusätzliche Taggelder auszurichten, um das Wochenende abzudecken.
Bei der Arbeitszeiterfassung kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei teilzeitbeschäftigten Anspruchsberechtigten den Beschäftigungsgrad der arbeitnehmenden Person berücksichtigen, um die Anzahl der Urlaubstage festzulegen. In dem Fall werden die ausgerichteten Taggelder so berechnet, dass die Adoptionsentschädigung 80% des Erwerbseinkommens, das unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes erzielt worden ist, abdeckt.
Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Ihnen den Lohn während Ihres Adoptionsurlaubs weiterbezahlt, richtet die EAK die Adoptionsentschädigung direkt an ihn aus.
Sie können - bei Differenzen mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder wenn besondere Umstände vorliegen - die direkte Auszahlung der Adoptionsentschädigung durch die EAK verlangen. Als besondere Umstände gelten etwa, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder säumig ist oder, wenn er keine Kenntnis von Tatsachen erhalten soll, die eine andere Erwerbstätigkeit von Ihnen betreffen (Lohnhöhe, selbstständige Erwerbstätigkeit usw.).
Sie können verlangen, dass die Entschädigung Ihren unterhalts- oder unterstützungsberechtigten Angehörigen ausbezahlt wird.
Die Adoptionsentschädigung wird nachschüssig ausgerichtet, nachdem der letzte Tag des Adoptionsurlaubs bezogen wurde oder die einjährige Rahmenfrist abgelaufen ist.
Die Adoptionsentschädigung kann Ihnen auch im Ausland ausbezahlt werden.