Allgemeine Informationen zur Meldepflicht
Familienzulagenrelevante Änderungen müssen vom Arbeitgeber bzw. vom Familienzulagenbezüger der Familienausgleichskasse umgehend gemeldet werden.
Familienzulagenrelevante Änderungen
Bei Diensteintritt, Geburt, Adoption oder Aufnahme eines Pflegeverhältnisses benötigen wir in jeden Fall eine neue Anmeldung zur Prüfung des Leistungsanspruchs.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Personaldienst. Dieser wird die erforderlichen Schritte einleiten.
Welche Änderungen müssen vom Arbeitgeber gemeldet werden?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Familienausgleichskasse alle für die gesetzeskonforme Ausrichtung der Familienzulagen sowie die für die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber meldet insbesondere folgende Ereignisse:
Welche Ereignisse müssen vom Familienzulagenbezüger gemeldet werden?
Die Familienzulagenbezüger sind verpflichtet, zulagenrelevante Änderungen der persönlichen, finanziellen und/oder beruflichen Verhältnisse unverzüglich zu melden. Die Meldung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Die Familienzulagenbezüger werden vom Arbeitgeber periodisch auf ihre Meldepflicht hingewiesen. Wer seiner Melde- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss allfällig zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten.
Der Familienzulagenbezüger meldet dem Arbeitgeber insbesondere folgende Ereignisse:
Kinder
- Geburt oder Adoption eines Kindes
- Änderung des Wohnortes des Kindes
- Aufnahme / Auflösung eines Pflegeverhältnisses
- Tod eines Kindes
- Erwerbsunfähigkeit eines Kindes ab 16 Jahren
Ausbildung
- Beginn / Ende Ausbildung eines Kindes (Lehre, Studium usw.)
- Abbruch, Ende oder Änderung einer Ausbildung
- Änderung des Einkommens eines Kindes in Ausbildung
Eltern / Stiefeltern
- Vereinbarung gemeinsame elterliche Sorge für ledige Personen
- Heirat / Wiederverheiratung, dauernde Trennung und Scheidung
- Wechsel Wohnkanton
Anstellung
- Aufnahme oder Änderung der Erwerbstätigkeit aller Eltern- / Stiefelternteile (Pensum, Einkommen, Arbeitskanton)
- Unbezahlter Urlaub des Bezügers von mehr als 3 Monaten
- Arbeitsunfähigkeit des Bezügers von mehr als 3 Monaten
Inhaltsverzeichnis
Wie können die Änderungen gemeldet werden?
- Elektronisch via connect.eak für registrierte Arbeitgeber
- Elektronisch via Email an das Kompetenzzentrum der FAK-EAK