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Leitfäden und HandbücherVeröffentlicht am 3. Januar 2025

Invalidität

Die EAK ist für die Berechnung und Auszahlung von IV-Leistungen zuständig. Informationen betreffend Anmeldung, Anspruchsvoraussetzungen und Zuspräche von IV-Leistungen liegen in der Zuständigkeit der IV-Stelle des Wohnkantons.

Wann werden die Taggelder der IV bei der EAK ausbezahlt?

Besteht eine Lohnfortzahlung während einer Eingliederungsmassnahme der IV, so werden die Taggelder dem Arbeitgeber ausbezahlt. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich monatlich nachschüssig, sobald die Durchführungsstelle die Anwesenheit des Arbeitnehmers bestätigt hat. Die Tage, an welchen der Arbeitnehmer unentschuldigt fernbleibt, werden nicht bezahlt.

So können Sie einen Arbeitnehmer anmelden

Falls ein Arbeitnehmer während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig war oder innerhalb eines Jahres wiederholte Kurzabsenzen aufweist, können Sie ihn bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons melden. Das Antragsformular erhalten Sie bei den IV-Stellen, den AHV-Ausgleichskassen und ihren Zweig­stellen oder direkt unter www.ahv-iv.ch.

Eingliederungsbriefe für IV-Taggeld ab April 2026: Eingabe mit QR-Code oder via Connect.eak

Für die angeschlossenen Arbeitgeber der Eidgenössischen Ausgleichskasse:
Ab April 2026 erhalten Sie die Eingliederungsbriefe anstelle des bisherig physischen Formulars neu via Connect als Aufgabe. Im Anhang der Aufgabe wird der neue Eingliederungsbrief mit QR-Code vorhanden sein. Sie können die Angaben direkt in der Aufgabe erfassen oder den Anhang an die zuständige Abteilung weiterleiten. Durch das Scannen des QR-Codes können Sie die Angaben zur Durchführung der Eingliederungsmassnahmen elektronisch erfassen und übermitteln.

Diese Lösung bietet Ihnen zahlreiche Vorteile: Die Daten können schnell, sicher und vollständig digital übermittelt werden. Zudem vereinfacht Connect.eak den administrativen Ablauf, da die Angaben direkt im System erfasst werden und kein Postversand erforderlich ist.

Neuer Eingliederungsbrief

Welches sind die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen bei Invalidität?

Erreicht der Arbeitnehmer das für den Bezug der Familienzulagen notwendige Mindesterwerbseinkommen, wird ein allfälliger Anspruch auf Familienzulagen geprüft.

Wird das Mindesterwerbseinkommen nicht erreicht, so besteht kein Anspruch auf Familienzulagen für den Arbeitnehmer. Sofern der andere Elternteil selber nicht erwerbstätig ist oder das Mindesterwerbseinkommen ebenfalls nicht erreicht, kann sich die Familie bei der AHV-Zweigstelle des Wohnorts melden, damit der Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige geprüft werden kann.

Weiterführende Informationen