Invalidität
Die EAK ist für die Berechnung und Auszahlung von IV-Leistungen zuständig. Informationen betreffend Anmeldung, Anspruchsvoraussetzungen und Zuspräche von IV-Leistungen liegen in der Zuständigkeit der IV-Stelle des Wohnkantons.
Wann werden die Taggelder der IV bei der EAK ausbezahlt?
Besteht eine Lohnfortzahlung während einer Eingliederungsmassnahme der IV, so werden die Taggelder dem Arbeitgeber ausbezahlt. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich monatlich nachschüssig, sobald die Durchführungsstelle die Anwesenheit des Arbeitnehmers bestätigt hat. Die Tage, an welchen der Arbeitnehmer unentschuldigt fernbleibt, werden nicht bezahlt.
So können Sie einen Arbeitnehmer anmelden
Falls ein Arbeitnehmer während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig war oder innerhalb eines Jahres wiederholte Kurzabsenzen aufweist, können Sie ihn bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons melden. Das Antragsformular erhalten Sie bei den IV-Stellen, den AHV-Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen oder direkt unter www.ahv-iv.ch.
Eingliederungsbriefe für IV-Taggeld ab April 2026: Eingabe mit QR-Code oder via Connect.eak
Ab April 2026 erhalten Sie die Eingliederungsbriefe neu mit integriertem QR-Code. Durch das Scannen des QR-Codes können Sie die Angaben zur Durchführung der Eingliederungsmassnahmen elektronisch erfassen und übermitteln. Die Zustellung der neuen Eingliederungsbriefe erfolgt weiterhin wie gewohnt auf dem Postweg.
Für die angeschlossenen Arbeitgeber der Eidgenössischen Ausgleichskasse: Alternativ können die Angaben auch direkt über eine Aufgabe in Connect.eak erfasst werden. Diese Lösung bietet Ihnen zahlreiche Vorteile: Die Daten können schnell, sicher und vollständig digital übermittelt werden. Zudem vereinfacht Connect.eak den administrativen Ablauf, da die Angaben direkt im System erfasst werden und kein Postversand erforderlich ist.

Welches sind die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen bei Invalidität?
Erreicht der Arbeitnehmer das für den Bezug der Familienzulagen notwendige Mindesterwerbseinkommen, wird ein allfälliger Anspruch auf Familienzulagen geprüft.
Wird das Mindesterwerbseinkommen nicht erreicht, so besteht kein Anspruch auf Familienzulagen für den Arbeitnehmer. Sofern der andere Elternteil selber nicht erwerbstätig ist oder das Mindesterwerbseinkommen ebenfalls nicht erreicht, kann sich die Familie bei der AHV-Zweigstelle des Wohnorts melden, damit der Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige geprüft werden kann.