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Richtlinien und VerfahrenVeröffentlicht am 7. April 2025

Kantonale Bestimmungen

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen gibt zwar die für die ganze Schweiz geltenden Mindestansätze für Familienzulagen vor. Die Kantone können jedoch höhere Ansätze für Kinder- und Ausbildungs- sowie auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Zudem verfügen sie auch hinsichtlich der Organisation und der Finanzierung der Familienzulagen über umfangreiche Kompetenzen.

Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen

Die Mehrheit der Kantone sieht zwischen den innerhalb eines Kantons tätigen Familienausgleichskassen einen Lastenausgleich vor. Ein Lastenausgleich hat zum Ziel, die unterschiedlichen finanziellen Belastungen der einzelnen Kassen teilweise oder vollständig auszugleichen. Die Kantone kennen unterschiedliche Berechnungsmodelle.

Regelungen zum Lastenausgleich

Übertragene Aufgaben

Verschiedene Kantone haben die Beitragserhebung für diverse Fonds (z.B. Berufsbildungsfonds, Familienfonds usw.) an die Familienausgleichskassen übertragen. Die Firmen und die Zweigstellen, welche in diesen Kantonen tätig sind, sind beitragspflichtig.

Aufgabenübertragung an Familienausgleichskassen zur Unterstützung des Familienschutzes

Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Die Mehrheit der Kantone finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbstätige vollumfänglich selbst.

Mitfinanzierung der Familienzulagen durch Nichterwerbstätige

FAK-Beiträge

Die Eidgenössische Familienausgleichskasse bestimmt einen einzigen Beitragssatz pro Kanton. Die Erhebung für die übertragenen Aufgaben und den Lastenausgleich sind darin enthalten und werden nicht separat in Rechnung gestellt.