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Richtlinien und VerfahrenVeröffentlicht am 20. April 2021

Zweigniederlassungen

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihrer Ausgleichskasse alle Zweigniederlassungen zu melden. Diese Informationen werden im Mitgliederregister erfasst und an die kantonalen Zentralregister gemeldet.

Allgemeines

Die Ausgleichskasse überprüft ihre angeschlossenen Arbeitgeber alle zwei Jahre auf den aktuellen Status von Filialen und Betriebsstätten. Für einen reibungslosen Übergang melden Sie uns bitte frühzeitig die Neueröffnung oder Schliessung von Zweigniederlassungen. Auch Adressänderungen - insbesondere bei einem Kantonswechsel - und Änderungen Ihrer Kontaktdaten sind uns umgehend zu melden.

Vorgehen bei der Neueröffnung oder der Mutation von Zweigniederlassungen

Alle Änderungen, insbesondere Schliessungen, aber auch Namens- und Adressänderungen einer Zweigniederlassung melden Sie bitte per E-Mail mit dem Betreff Mitglieder-Support.

FAQ Zweigniederlassungen

Mitglieder-Support

Nutzen Sie im E-Mail-Betreff bitte Mitglieder-Support.