Entsendung, Geschäftsreise

Eine Entsendung ist in der Regel ein einmaliges, vorübergehendes, zeitlich abgegrenztes Ereignis.

Entsandte sind für ihren Arbeitgeber befristet, vorübergehend in einem anderen Staat tätig, erledigen dort einen Auftrag. Für Entsandte ist während ihres Auslandeinsatzes weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaats anwendbar.

Bei Anwendung des EU- bzw. EFTA-Abkommens stellt die Ausgleichskasse für Entsandte eine Bescheinigung A1 aus. In Verbindung mit allen anderen Sozialversicherungsabkommen erhalten Entsandte ein sogenanntes Certificate of Coverage (CoC). Für Entsendungen in Nichtvertragsstaaten gelten spezielle Bestimmungen.

Sämtliche Bescheinigungen sollten rechtzeitig und vorzugsweise über das vom Bundesamt für Sozialversicherungen zur Verfügung gestellte Portal ALPS beantragt werden.

Die maximale Entsendungsdauer hängt vom jeweils anwendbaren Sozialversicherungsabkommen ab. Die Abkommen mit der EU bzw. der EFTA sehen eine maximale Entsendungsdauer von zwei Jahren vor.

Ist ein Arbeitnehmer dauerhaft oder sogar auf unbestimmte Zeit regelmässig in mehreren EU- oder EFTA-Staaten für einen oder mehrere Arbeitgeber tätig, liegt eine Mehrfachtätigkeit vor.

Voraussetzungen für eine Entsendung

Eine Entsendung setzt voraus,

  • dass der Arbeitnehmer unmittelbar vor seinem Auslandeinsatz mindestens einen Monat aufgrund seines Wohnsitzes oder einer wirtschaftlich produktiven Arbeitsleistung in der Schweiz versichert war;
  • dass die zu entsendende Person keine bereits entsandte Person ersetzt;
  • dass die Kündigungsbefugnis während der Entsendung ausschliesslich beim Arbeitgeber in der Schweiz ist;
  • dass der Arbeitgeber in der Schweiz die Grundzüge der Tätigkeit am Einsatzort bestimmen kann;
  • dass die zu entsendende Person nach der Entsendung voraussichtlich weiterhin für den Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist;
  • dass während der Entsendung ein Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber in der Schweiz besteht;
  • dass die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber in der Schweiz erhoben und mit der zuständigen Ausgleichskasse abgerechnet werden;
  • dass die zu entsendende Person einen zugelassenen Krankenversicherer hat oder von der zuständigen kantonalen Behörde von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht befreit wurde.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 22.03.2024

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