Bescheinigung A1, Certificate of Coverage (CoC)

Unter Anwendung des EU- bzw. EFTA-Abkommens stellt die Ausgleichskasse für Entsandte und mehrfach tätige Personen eine Bescheinigung A1 aus. In Verbindung mit allen anderen Sozialversicherungsabkommen erhalten Entsandte ein sogenanntes Certificate of Coverage (CoC). Für Entsendungen in Nichtvertragsstaaten wird eine spezielle Bestätigung ausgestellt.

Sämtliche Bescheinigungen sollten rechtzeitig und vorzugsweise über das vom Bundesamt für Sozialversicherungen zur Verfügung gestellte Portal ALPS beantragt werden.

Mit einer Entsendungsbescheinigung (A1, CoC) kann der Arbeitnehmer gegenüber ausländischen Behörden belegen, dass für ihn während seines Auslandeinsatzes das schweizerische Sozialversicherungsrecht gilt.

Entsandte Arbeitnehmer sollten während der gesamten Dauer der Entsendung über eine gültige Entsendungsbescheinigung verfügen. Dies gilt insbesondere für Entsendungen in Staaten, die beim Fehlen einer Entsendungsbescheinigung administrative Sanktionen und Geldbussen vorsehen. Bekannte Beispiele sind Frankreich und Österreich.

Ansonsten kann bei sehr kurzen, einmaligen Auslandeinsätzen (Geschäftsreisen, Seminare, Teilnahme an Ausstellungen und Messen) aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Beantragung der Entsendungsbescheinigung verzichtet werden. Im Bedarfsfall kann die Bescheinigung auch noch nachträglich beantragt werden.

Im Fall von Mehrfachtätigkeiten (EU/EFTA) muss immer eine Bescheinigung A1 beantragt werden.

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Letzte Änderung 22.03.2024

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