Lohnbescheinigung und Lohnmeldung

In welcher Form sind die Löhne zu deklarieren? Welche Frist ist unbedingt einzuhalten? Welche Lohnsummenarten sind zu melden? Was ist bei der Lohnmeldung in Bezug auf die Familienausgleichskasse zu beachten?

Einreichefrist

Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Lohnbescheinigung muss somit spätestens am 30. Januar bei der Ausgleichskasse eingehen. Später eingereichte Lohnbescheinigungen können Verzugszinsen auslösen.

Lohnsummen der AHV/IV/EO/ALV

Die bescheinigte Lohnsumme muss alle im abgelaufenen Kalenderjahr realisierten, das heisst ausbezahlten oder gutgeschriebenen AHV/IV/EO/ALV-pflichtigen Löhne umfassen. Es müssen somit auch Löhne entsprechend deklariert werden, die im abgelaufenen Jahr ausbezahlt oder gutgeschrieben wurden, jedoch Tätigkeiten aus Vorjahren betreffen.

Lohnsummen der Familienausgleichskasse (FAK)

Jeder AHV/IV/EO-pflichtige Lohn ist auch FAK-pflichtig. Mit der Lohnbescheinigung müssen deshalb auch die in den einzelnen Kantonen erzielten Lohnsummen gemeldet werden. Wichtig: Das Gesamttotal aller FAK-pflichtigen Lohnsummen muss mit dem Gesamttotal der AHV/IV/EO-pflichtigen Lohnsumme übereinstimmen.

Übermittlung der Lohndaten an die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK)

Die Lohndaten können der EAK im Format txt, xls oder im vom einheitlichen Lohnmeldeverfahren ELM verwendeten Format xml gemeldet werden. Wir empfehlen eine elektronische Übermittlung (ELM, connect.eak oder Filetransfer Service BIT).

Weitere Informationen zum einheitlichen Lohnmeldeverfahren (ELM) finden Sie unter dem entsprechenden Link.

Sind auch während des Jahres Lohndeklarationen und Lohnmeldungen in Bezug auf die Familienausgleichskasse zu tätigen?

Werden Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum (und nicht nur aushilfsweise) in einem anderen Kanton eingesetzt, so ist die Familienzulagenordnung des neuen Arbeitskantons anwendbar. Dies gilt ebenso für die Erhebung der Beiträge, respektive für den anzuwendenden FAK-Beitragssatz.

Derartige Arbeitskantonswechsel sind der Familienausgleichskasse laufend mitzuteilen.

Weitergehende Informationen und Beispiele hierzu finden Sie unter der Rubrik Firmen / Anschluss / Zweigniederlassungen.

Formulare

Manuelle Liste (PDF, 126 kB, 07.12.2023)Diese Liste ist für Löhne vorgesehen, die ausserhalb der Lohnbuchhaltung abgewickelt wurden und deswegen in der Lohndatei oder auf dem Ausdruck aus der Lohnbuchhaltung nicht aufgeführt sind (z. B. über die Kreditoren abgewickelte Löhne).

Letzte Änderung 22.03.2024

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