Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen vorgesehene Geburts- und Adoptionszulage.
Bei Diensteintritt oder bei Geburt eines Kindes füllt der/die Arbeitnehmende das Formular Anmeldung Familienzulagen (PDF, 644 kB, 26.01.2022) vollständig aus und leitet dieses unter Beilage der notwendigen Dokumente an seinen/ihren Arbeitgeber weiter. Der Arbeitgeber schickt die Unterlagen an die Familienausgleichskasse, welche die Anmeldung prüft und ihren Entscheid wiederum dem Arbeitgeber mitteilt.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Arten von Familienzulagen werden ausgerichtet?
- Wie hoch sind die Familienzulagen?
- Werden die Zulagen nach dem Wohnkanton oder dem Arbeitskanton bestimmt?
- Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
- Welcher Elternteil bezieht die Familienzulagen?
- Diagramm: Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
- Wie können Sie Ihren Anspruch auf Familienzulagen bei der Familienausgleichskasse der EAK (FAK-EAK) geltend machen?
- Wie können Sie einen bisherigen Anspruch auf Ausbildungszulagen verlängern?
- Wie werden die Familienzulagen der Familienausgleichskasse der EAK ausgerichtet?
- Weiterführende Informationen
Welche Arten von Familienzulagen werden ausgerichtet?
Sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, werden gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) pro Kind und Monat folgende Familienzulagen ausgerichtet:
Zulagenart | Anspruchsdauer |
---|---|
Kinderzulage | Kinder bis 16 Jahre |
Zulage für erwerbsunfähige Kinder | Kinder ab 16 bis 20 Jahre |
Ausbildungszulage | Jugendliche in nachobligatorischer Ausbildung ab 15 bis 25 Jahre* |
Geburts- oder Adoptionszulagen | Einmalige Leistung bei Geburt oder Adoption |
*Seit dem 1. August 2020 (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG): ab Ausbildungsbeginn, sofern 15-jährig und obligatorische Schulzeit beendet
Wie hoch sind die Familienzulagen?
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) schreibt die untenstehenden Mindestbeträge vor. Die Kantone können höhere Leistungen vorsehen.
Zulagenart | Mindestansatz nach FamZG |
---|---|
Kinderzulage (KiZu) | CHF 200 |
Zulage für erwerbsunfähige Kinder | CHF 200 |
Ausbildungszulage (AuZu) | CHF 250 |
Geburts- oder Adoptionszulagen (GeZu/AZu) |
Nach kantonalen Regelungen |
Werden die Zulagen nach dem Wohnkanton oder dem Arbeitskanton bestimmt?
Die Familienzulagen werden nach dem Erwerbsortprinzip ausgerichtet.
Die Synopsis gibt Auskunft über die Höhe der Familienzulagen in den verschiedenen Kantonen:
Kanton | KiZu CHF |
AuZu CHF |
GeZu/AZu CHF |
---|---|---|---|
AG | 200 | 250 | |
BS | 275 | 325 |
|
BL | 200 | 250 | |
LU | 200* | 250 | 1’000 |
* Kinderzulage von CHF 210 ab dem vollendeten 12. Altersjahr | |||
NW | 240 | 290 | |
OW | 220 | 270 | |
SZ | 230 | 280 | 1‘000* |
* Keine Adoptionszulage | |||
UR | 240 | 290 | 1’200 |
ZG | 300 | 300* | |
* Ausbildungszulage von CHF 350 ab dem vollendeten 18. Altersjahr | |||
ZH | 200* | 250 | |
* Kinderzulage von CHF 250 ab dem vollendeten 12. Altersjahr |
Kanton | KiZu CHF |
AuZu CHF |
GeZu/AZu CHF |
---|---|---|---|
AI | 230 | 280 | |
AR | 200 | 250 | |
GL | 200 | 250 | |
GR | 220 | 270 | |
SG | 230 | 280 | |
SH | 230 | 290 | |
TG | 200 | 280 |
Kanton | KiZu CHF |
AuZu CHF |
GeZu/AZu CHF |
---|---|---|---|
BE | 230 | 290 | |
FR | 265* | 325* | 1'500 |
* CHF 285 ab dem 3. Kind ** CHF 345 ab dem 3. Kind |
|||
JU | 275 | 325 | 1'500 |
NE | 220* | 300** | 1'200 |
* CHF 250 ab dem 3. Kind ** CHF 330 ab dem 3. Kind |
|||
SO | 200 | 250 |
Kanton | KiZu CHF |
AuZu CHF |
GeZu/AZu CHF |
---|---|---|---|
GE | 300* | 400** | 2000*** |
* CHF 400 ab dem 3. Kind ** CHF 500 ab dem 3. Kind *** CHF 3‘000 ab dem 3. Kind |
|||
VD | 300* | 400** | 1500*** |
* CHF 340 ab dem 3. Kind ** CHF 440 ab dem 3. Kind *** CHF 3‘000 für Mehrlinge |
|||
VS | 275* | 425** | 2000*** |
* CHF 375 ab dem 3. Kind ** CHF 525 ab dem 3. Kind *** CHF 3‘000 für Mehrlinge |
|||
TI | 200 | 250 |
Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
Sie haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern Sie ein jährliches Erwerbseinkommen von mindestens CHF 7‘170 erzielen (entspricht dem halbem jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV).
Anspruch auf Familienzulagen haben:
Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende; Nichterwerbstätige (Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, welche das für den Bezug der Familienzulagen notwendige Mindesteinkommen nicht erreichen, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige).
Für welche Kinder besteht Anspruch auf Familienzulagen?
Kindsverhältnis | Voraussetzungen |
---|---|
Eigene Kinder | Leibliche oder adoptierte Kinder, unabhängig davon, ob Sie als Eltern verheiratet sind. |
Stiefkinder | Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit lebten. |
Pflegekinder | Pflegekinder, die Sie unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen haben. |
Kinder des eingetragenen Partners | gleichgeschlechtliche Partnerschaft |
Geschwister und Enkelkinder | Geschwister und Enkelkinder für deren Unterhalt Sie überwiegend aufkommen |
Falls Ihre Kinder im Ausland wohnen, gelten spezielle Bestimmungen für den Anspruch auf Familienzulagen. In die Länder der EU und EFTA werden die Familienzulagen (mit Ausnahme der Geburts- und Adoptionszulagen) an Staatsangehörige dieser Länder exportiert. Wenn der andere Elternteil und die Kinder in einem Staat der EU oder EFTA leben, ist das Erwerbsortsprinzip massgebend für die Ausrichtung der Familienzulagen. Sind die Familienzulagenleistungen im nachrangig zuständigen Staat höher, so kann der in diesem Staat erwerbstätige Elternteil die Auszahlung des Differenzbetrages beantragen. Für die Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz ins Ausland geschickt werden, werden die Familienzulagen exportiert.
Welcher Elternteil bezieht die Familienzulagen?
Für jedes Kind darf nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung (Anspruchskonkurrenz - Art. 7, Abs. 1 FamZG):
Beschreibung des Diagramms: Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
Das Baumdiagramm ist eine graphische Darstellung von Artikel 7, Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG). In diesem wird anhand von verschiedenen aufeinanderfolgenden Prinzipien eine abgestufte Reihenfolge definiert, welche für die Ermittlung des erstanspruchsberechtigten Elternteils angewendet wird.
Das erste Prinzip zur Ermittlung des erstanspruchsberechtigten Elternteils ist das Erwerbsprinzip. Wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, so ist Buchstabe a von Artikel 7, Abs. 1 des FamZG massgebend. Wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, geht es weiter zur nächsten Stufe.
Das nächste Prinzip ist das elterliche-Sorgerechtsprinzip. Wenn nur ein Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge ist, so ist Buchstabe b von Artikel 7, Abs. 1 des FamZG massgebend. Üben die Eltern das Sorgerecht jedoch gemeinsam aus, geht es weiter zur nächsten Stufe.
Das nächste Prinzip ist das Obhutsprinzip. Wenn die Eltern getrennt sind und das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, so ist Buchstabe c von Artikel 7, Abs. 1 des FamZG massgebend. Leben die Eltern jedoch mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt, geht es weiter zur nächsten Stufe.
Das nächste Prinzip ist das Wohnsitzprinzip. Wenn nur ein Elternteil seinen Arbeitsort im Wohnsitzkanton des Kindes hat, so ist Buchstabe d von Artikel 7, Abs. 1 des FamZG massgebend. Haben beide Elternteile ihren Arbeitsort im oder beide ausserhalb des Wohnsitzkantons des Kindes, geht es weiter zur nächsten Stufe.
Das nächste Prinzip ist das Einkommensprinzip. Wenn nur ein Elternteil unselbständig erwerbstätig ist, so ist Buchstabe e von Artikel 7, Abs. 1 des FamZG massgebend. Sind beide Elternteile unselbständig erwerbstätig, so ist der Elternteil mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen erstanspruchsberechtigt. Sind beide Elternteile Selbständig-erwerbend, so ist gemäss Buchstabe f von Artikel 7, Abs. 1 des FamZG der Elternteil mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen erstanspruchsberechtigt.
Es können mehr als zwei Personen für das gleiche Kind anspruchsberechtigt sein. Anspruch auf eine allfällige Differenzzahlung hat aber ausschliesslich die zweitanspruchsberechtigte Person. Die Differenzzahlung muss durch die zweitanspruchsberechtigte Person bzw. dessen Arbeitgeber bei der zuständigen Familienausgleichskasse beantragt werden.
Wie können Sie Ihren Anspruch auf Familienzulagen bei der Familienausgleichskasse der EAK (FAK-EAK) geltend machen?
Als Mitarbeitende/r eines bei der FAK-EAK angeschlossenen Arbeitgebers (Bundesverwaltung sowie andere Institutionen, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen) erfolgt die Anmeldung Ihres Familienzulagenanspruchs mittels dem Formular Anmeldung Familienzulagen. Das ausgefüllte Formular stellen Sie bitte zusammen mit den zusätzlichen Unterlagen Ihrem Arbeitgeber zu. Falls Ihr Arbeitgeber nicht bei unserer Kasse angeschlossen sein sollte, wenden Sie sich bitte an Ihren Personaldienst. Dieser wird Ihnen das Anmeldeformular der für Sie zuständigen Familienausgleichskasse aushändigen.
Wie können Sie einen bisherigen Anspruch auf Ausbildungszulagen verlängern?
Sie reichen Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Bestätigung (z.B. eine Kopie des Lehr- oder Praktikumsvertrags bzw. eine Schul- Studien- oder Immatrikulationsbestätigung etc.) ein. Als Ausbildungsbestätigung gelten jegliche Dokumente, welche von einer Ausbildungsanstalt für ein bestimmtes Kind (muss namentlich erwähnt sein) ausgestellt werden und Angaben über Beginn und Ende sowie die Art der Ausbildung enthalten.
Wie werden die Familienzulagen der Familienausgleichskasse der EAK ausgerichtet?
Sowohl für die Bestätigung des erstmaligen Anspruchs als auch für sämtliche Änderungen eines bestehenden Familienzulagenanspruchs erstellt die Familienausgleichskasse einen Entscheid zuhanden des Arbeitgebers. Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt anschliessend durch den Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn.
Jede Gutheissung, Ablehnung, Mutation und/oder Rückforderung von Familienzulagen wird dem Arbeitgeber durch die Familienausgleichskasse schriftlich mitgeteilt.
Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse des Kindes verwendet, kann dessen gesetzlicher Vertreter oder das mündige Kind selbst ein Gesuch um Drittauszahlung beim Arbeitgeber des Elternteils stellen, welcher bisher die Familienzulagen bezogen hat.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 26.01.2022