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Arbeitsunterbruch / Keine Erwerbstätigkeit

Sie sind aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung an der Arbeit verhindert? Sie haben aus anderen Gründen vorübergehend einen Arbeitsunterbruch? Sie leisten Einsätze im Rahmen vom Militär, Zivilschutz, Zivildienst oder Jugend und Sport? Sie sind in Erwartung Ihres Kindes und können demnächst den Mutterschaftsurlaub antreten? Derartige Situationen sind relevant hinsichtlich Versicherungsschutz, Leistungsanspruch und Beitragspflicht der ersten Säule. Auf dieser Seite finden Sie detaillierte Informationen rund um das Thema Arbeitsunterbruch.

Nichterwerbstätige

Was ist zu tun, wenn Sie nicht oder nur wenig arbeiten? Sind Sie weiterhin in der AHV versichert und müssen Sie ebenfalls Beiträge bezahlen? Wo müssen Sie sich melden? Haben Sie Anspruch auf Familienzulagen?

EO (Militär, Jugend und Sport) (Private)

Wer in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz, im Rotkreuzdienst oder im Zivildienst Dienst leistet oder an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von J+S oder Jungschützenleiterkursen teilnimmt, hat Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung – den Erwerbsersatz (EO). Wer Dienst leistet oder einen J+S Leiterkurs absolviert, erhält eine EO-Anmeldung.

Mutterschaftsentschädigung (Private)

Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen, bzw. 98 Tage nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung (MSE). Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die Mutter unmittelbar vor der Niederkunft erzielt hat, höchstens aber CHF 220 pro Tag.

Entschädigung des andern Elternteils (Private)

Erwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter, die im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, welcher über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber CHF 220 pro Tag.

Betreuungsentschädigung (Private)

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind zu betreuen, haben künftig Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub.

Adoptionsentschädigung (Private)

Personen, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben im ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von bis zu zwei Wochen. Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches der Elternteil unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes erzielt hat, höchstens aber CHF 220 pro Tag.

Krankheit, Unfall

Eine Arbeitsverhinderung kann durch Unfall oder Krankheit ausgelöst werden. Sie kann sich auf die Beitragspflicht und den Lohn auswirken und somit auch Einfluss auf den Familienzulagenanspruch haben.

Unbezahlter Urlaub

Der Bezug eines unbezahlten Urlaubs ist lohnrelevant und beeinflusst somit den Anspruch auf die Familienzulagen.