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Meldepflicht

Die Familienzulagenbezüger sowie die Arbeitgeber wirken bei der Umsetzung der Sozialversicherungsgesetze mit. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.

Allgemeine Informationen zur Meldepflicht

Familienzulagenrelevante Änderungen müssen vom Arbeitgeber bzw. vom Familienzulagenbezüger der Familienausgleichskasse umgehend gemeldet werden.

Infoblatt "Meldepflicht" für neue Mitarbeitende

Diese Information richtet sich an neue Mitarbeitende mit Kindern unter 25 Jahren, welche möglicherweise zum Bezug einer Familienzulage berechtigen (Kinder-, Ausbildungs-, Geburts- oder Adoptionszulagen).

Melde- und Mitwirkungspflicht für Familienzulagenbezüger

Diese Information betrifft Bezüger von Familienzulagen und informiert über die Meldepflicht gegenüber der Familienausgleichskasse der Eidg. Ausgleichskasse (FAK-EAK).