Beiträge an die Arbeitslosenversicherung: Solidaritätsprozent fällt per 1. Januar 2023 weg

Seit 2011 wird auf hohen Lohnbestandteilen (über CHF 148'200) ein sogenanntes Solidaritätsprozent als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben. Das Solidaritätsprozent wird je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden getragen. Die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung wird sich per Ende 2022 soweit erholt haben, dass das Solidaritätsprozent ab 2023 automatisch per Gesetz wegfällt. Dies trägt im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld zur Entlastung der Unternehmungen bei.

Letzte Änderung 17.10.2022

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