Anschluss

Alle Arbeitgeber müssen bei einer Ausgleichskasse und einer Familienausgleichskasse angeschlossen sein. Jede Ausgleichskasse führt ein Register, in dem alle ihr angeschlossenen Arbeitgeber mit ihren Zweigniederlassungen erfasst sind.

Die Ausgleichskassen sind verpflichtet, die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der 1. Säule und der Familienausgleichskasse hin zu kontrollieren.

Letzte Änderung 20.01.2023

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