Anschlusspflicht

Alle Arbeitgeber müssen bei einer AHV-Ausgleichskasse und einer Familienausgleichskasse erfasst sein. Die Ausgleichskasse führt ein Register ihrer Mitglieder, in dem alle der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber geführt werden.

Wer ist bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse angeschlossen?

Der Eidgenössischen Ausgleichskasse sind der Bundesrat, die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die selbständigen Anstalten und Betriebe des Bundes angeschlossen. Sie kann auch andere Körperschaften, Anstalten und Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts erfassen, welche der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.

Müssen Sie sich auch der Familienausgleichskasse anschliessen?

Mit dem Anschluss an die Eidgenössische Ausgleichskasse erfolgt in aller Regel gleichzeitig der Anschluss an unsere Familienausgleichskasse. Diese ist gesamtschweizerisch tätig und bietet somit Arbeitgebern aus allen Kantonen die Möglichkeit, die Familienzulagen über sie abzurechnen.

Anschluss an berufliche Vorsorgeeinrichtung (BVG) und Unfallversicherer (UVG)

Der Anschluss an die Ausgleichskasse erfordert immer auch den Anschluss an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) und einen Unfallversicherer.

Letzte Änderung 26.10.2017

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