Neuerungen per 2024

Gerne informieren wir Sie über die uns bis dato bekannten Änderungen für das kommende Jahr 2024.

Im Laufe des Jahres kann es zu weiteren gesetzlichen Anpassungen kommen, die Sie jeweils unserer Webseite entnehmen können.

Beiträge

AHV/IV/EO/ALV-Beitragssätze

Die AHV/IV/EO/ALV-Beitragssätze bleiben per 1. Januar 2024 unverändert. Die detaillierten Beitragssätze finden Sie auf der Webseite des BSV.

Beitragssätze der übertragenen Aufgaben an die Ausgleichskassen

  • Kantonaler Berufsbildungsfonds des Kantons Tessin (BBF TI):
    Der Beitragssatz auf dem massgebenden Lohn beträgt unverändert 0,095 % zu Lasten des Arbeitgebers.
  • Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf (MSV GE):
    Die paritätischen Beiträge an die MSV GE reduzieren sich auf neu 0,076 % (bisher 0,082 %).

Informationen zu den Beiträgen der Familienausgleichskasse (FAK-EAK), respektive zu den an die FAK übertragenen Aufgaben, finden Sie unter dem Kapitel Familienzulagen.

Familienzulagen Familienausgleichskasse (FAK-EAK)

Kanton St-Gallen

Der St. Galler Kantonsrat hat im Rahmen des Haushaltsgleichgewichts «2022plus» beschlossen, dass ein Teil der Ausgaben für die Familienzulagen für Nichterwerbstätige neu den Nichterwerbstätigen belastet wird.  

Nichterwerbstätige, die den AHV-Mindestbeitrag entrichten müssen, sind jedoch auch in Zukunft beitragsfrei. Die Beiträge werden anhand eines Prozentsatzes der geschuldeten AHV-Beiträge (ohne IV/EO-Beiträge) der betroffenen Personen berechnet. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt dieser Prozentsatz 20 %.

Kanton Wallis 

Für das Jahr 2024 hat der Staatsrat des Kantons Wallis beschlossen, den Beitragssatz für die Arbeitnehmenden auf 0,17 % zu senken. Im Jahr 2023 betrug dieser Beitragssatz 0,42 %.

Kanton Genf

Der Staatsrat hat das «Règlement d’exécution de la loi sur les allocations familiales (RAF)» geändert. Derzeit beträgt der Beitragssatz 2,34 % der AHV-beitragspflichtigen Löhne und/oder Einkommen. Auf Vorschlag des Verwaltungsrats des kantonalen Ausgleichsfonds für Familienzulagen wird er ab dem 1. Januar 2024 auf 2,28 % gesenkt.

Leistungen

Reform AHV 21

Per 1. Januar 2024 werden die Änderungen im Zusammenhang mit der Reform AHV 21 schrittweise eingeführt. Auf unserer Webseite finden Sie hierzu sämtliche wichtigen Informationen.

Verlängerung der Entschädigungsansprüche im Todesfall eines Elternteils

Ab 1. Januar 2024 wird die Verlängerung von Entschädigungsansprüchen im Todesfall eines Elternteils eingeführt. Stirbt ein Elternteil, verlängert sich der Entschädigungsanspruch für die überlebende Mutter respektive den überlebenden Vater, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein Anspruch auf Verlängerung des Vaterschafts- oder Mutterschaftsurlaubes entsteht, wenn ein Elternteil innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes verstirbt.

  • Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft, oder innerhalb von 97 Tagen danach, verlängert sich der Entschädigungsanspruch ihres Ehemannes respektive ihrer Ehefrau um zusätzliche 98 Taggelder. Der Anspruch entsteht am Tag des Todes und ist am Stück zu beziehen. Die 6-monatige Rahmenfrist für den Bezug der Entschädigung ruht während dieser Zeit und wird nach der Verlängerung wieder aktiv.
    Falls die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit wieder ganz oder teilweise aufgenommen wird, oder der Ehemann respektive die Ehefrau stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.
  • Stirbt der Ehemann respektive die Ehefrau der Mutter innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes, verlängert sich der Mutterschaftsurlaub. Dieser kann am Stück oder tage- respektive wochenweise bezogen werden und beträgt höchstens 10 Arbeitstage (14 Taggelder). Der Anspruch muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall in Anspruch genommen werden. Der 14-wöchige Mutter-schaftsurlaub und eine allfällige Verlängerung infolge eines Spitalaufenthaltes des Neugeborenen gehen diesem zusätzlichen Anspruch vor.
    Der Anspruch auf die Verlängerung endet nicht durch die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Mutter, sondern nur durch ihren Tod, den Tod des Kindes oder nach Ablauf der 6-monatigen Rahmenfrist.

Detaillierte Informationen finden Sie in den Merkblättern 6.02 und 6.04 der Informationsstelle AHV/IV. Diese werden per 1. Januar 2024 aktualisiert.

Letzte Änderung 26.02.2024

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