Ausbildungszulagen für «home made» Arbeitgeber

Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht für Jugendliche und junge Erwachsene ab dem vollendeten 15. Altersjahr bis höchstens zum vollendeten 25. Altersjahr, die eine nachobligatorische Ausbildung absolvieren.

Die Ausbildung muss in jedem Fall nachgewiesen werden. Die erstmalige Bewilligung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen sowie eine allfällige Verlängerung des Anspruchs, nach Ablauf der nachgewiesenen Ausbildungsperiode, kann ausschliesslich anhand einer gültigen Ausbildungsbestätigung erfolgen.

Auch können junge Erwachsene in Ausbildung verlangen, dass ihnen die Zulage persönlich ausbezahlt wird, wenn sie vom Anspruchsberechtigten nicht unterstützt werden.

Fallbeispiele zu den häufigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Thema „Ausbildung“ finden Sie unten - unter der Rubrik "Beispiele". Weiterführende Informationen u.a. zu den Kontrollfristen und zu den Ausbildungsnachweisen sind im Praxisleitfaden FAK-EAK.

Mind Map Ausbildungsbegriff
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Beispiele

Letzte Änderung 29.12.2022

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