Anschluss
Alle Arbeitgeber müssen bei einer Ausgleichskasse und einer Familienausgleichskasse angeschlossen sein. Jede Ausgleichskasse führt ein Register, in dem alle ihr angeschlossenen Arbeitgeber mit ihren Zweigniederlassungen erfasst sind.
Die Ausgleichskassen sind verpflichtet, die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der 1. Säule und der Familienausgleichskasse hin zu kontrollieren.
Anschlusspflicht
Alle Arbeitgeber müssen bei einer AHV-Ausgleichskasse und einer Familienausgleichskasse erfasst sein. Die Ausgleichskasse führt ein Register ihrer Mitglieder, in dem alle der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber geführt werden.
Anschlussverfahren
Ein Anschlussverfahren bei der EAK folgt einem klar definierten Vorgehen und erfordert gewisse Abklärungen.
Arbeitgeberkontrolle
Die Ausgleichskassen sind verpflichtet, die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der 1. Säule und der Familienausgleichskasse hin zu kontrollieren.
Zweigniederlassungen
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihrer Ausgleichskasse alle Zweigniederlassungen zu melden. Diese Informationen werden im Mitgliederregister erfasst und an die kantonalen Zentralregister gemeldet.