Arbeiten in mehreren Staaten, Mehrfachtätigkeit

Haben Sie Arbeitnehmer, die ihre Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten ausüben? Beschäftigen Sie Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben? Unter welchen Voraussetzungen müssen Sie als in der Schweiz domizilierte Firma die Sozialversicherungsbeiträge mit ausländischen Behörden abrechnen?

Ihr Beitrag zu einer korrekten Versicherungsunterstellung

Falls Ihre Arbeitnehmer zusätzlich noch in einem anderen Staat erwerbstätig sind, ist es angebracht, die Ausgleichskasse über diesen Umstand zu informieren. Vorzugsweise erfolgt die Information über die vom Bundesamt für Sozialversicherungen zur Verfügung gestellte Plattform ALPS. Ist das nicht möglich, kann die Ausgleichskasse auch durch Zustellung des ausgefüllten Hilfsblatts für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts an international.eak@zas.admin.ch über die Mehrfachtätigkeit informiert werden. Die Ausgleichskasse wird sodann die Versicherungs- und Beitragspflicht direkt mit Ihrem betroffenen Mitarbeiter abklären.

Insbesondere innerhalb der EU bzw. EFTA ist die genaue Abklärung der Versicherungsverhältnisse von grosser Bedeutung. Sowohl das EU-Abkommen als auch das Übereinkommen mit der EFTA verfolgen das Ziel, dass eine Person in allen Versicherungszweigen nur in einem Staat versichert ist. Es kann deshalb durchaus die Situation eintreten, dass Sie für gewisse Arbeitnehmer nicht mehr mit der Ausgleichskasse in der Schweiz, sondern mit der zuständigen Behörde im EU- bzw. EFTA-Staat abrechnen müssen.

Innerhalb der EU bzw. EFTA stellt in der Regel der Wohnsitzstaat fest, wo eine Person versichert ist, die in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausübt. Falls Sie deshalb von Ihren Arbeitnehmern oder Behörden eines EU- bzw. EFTA-Staates Hinweise zur Versicherungsunterstellung erhalten (z. B. in Form einer Bescheinigung A1), leiten Sie diese bitte umgehend an die für Sie zuständige Ausgleichskasse weiter. Innerhalb der EU bzw. EFTA gilt zwischen den Behörden eine zweimonatige Frist, um gegen Entscheide des Wohnsitzstaates zu intervenieren.

Wo sind Ihre Arbeitnehmer versichert?

Das EU-Abkommen und das Übereinkommen mit der EFTA kennen die sogenannte 25-Prozent-Regel. Ist eine Person gleichzeitig oder abwechselnd in mehreren Staaten Arbeitnehmerin, ist sie im Wohnsitzstaat versichert, wenn sie dort mindestens 25 Prozent ihrer gesamten Erwerbstätigkeit ausübt.

Personen, die einem Mitgliedstaat der EU bzw. EFTA eine selbständige und in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. EFTA eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind im Mitgliedstaat versichert, in dem sie unselbständig erwerbstätig sind. Die 25-Prozent-Regel findet in solchen Fällen keine Anwendung.

Beamte unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. Für die Schweiz gelten Personen als Beamte, die für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber der Schweiz, eines Kantons oder einer Gemeinde tätig sind. Es handelt sich um Personen, die über einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag verfügen, deren Löhne über öffentliche Gelder finanziert werden und die durch ihre öffentlichen Aufgaben für andere leicht wahrnehmbar die entsprechende Verwaltungseinheit vertreten.

Falls Ihre Arbeitnehmer zusätzlich noch in einem Staat ausserhalb der EU bzw. EFTA arbeiten oder keine Angehörigen eines EU- bzw. EFTA-Staats sind, gelten spezielle Bestimmungen. Gerne bieten wir Ihnen für solche Fälle eine persönliche Beratung an.

In welchen Fällen müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge mit einer ausländischen Behörde abrechnen?

Innerhalb der EU bzw. EFTA gilt eine gegenseitige Abrechnungs- und Beitragspflicht. Demnach müssen Firmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abrechnen, in welchem die Person versichert ist. Es gelten die Beitragssätze des entsprechenden Mitgliedstaats.

Für alle Arbeitnehmer, die in mehreren Mitgliedstaaten der EU bzw. EFTA erwerbstätig sind, sollten Sie als Arbeitgeber über eine Bescheinigung A1 verfügen. Aus dieser geht hervor, wo die Person versichert ist und an welche ausländische Behörde die Beiträge gegebenenfalls bezahlt werden müssen.

Sie haben die Möglichkeit, mit Ihren in einem EU- bzw. anderen EFTA-Staat versicherten Arbeitnehmern zu vereinbaren, dass diese die Zahlung der Beiträge selbst wahrnehmen. Kommt eine solche Vereinbarung zustande, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, diesen Arbeitnehmern zusätzlich zum Lohn auch noch allfällige im EU- bzw. anderen EFTA-Staat geschuldete Arbeitgeber- und Verwaltungskostenbeiträge auszuzahlen.

Welcher Staat richtet die Familienzulagen aus, wenn ein Arbeitnehmer sowohl in der Schweiz als auch in mindestens einem anderen Land (EU/EFTA) erwerbstätig ist?

Wenn in der Schweiz AHV-Beiträge abgerechnet werden, besteht auch ein Anspruch auf Familienzulagen. Werden jedoch im Wohnsitzstaat (EU/EFTA) bereits Familienzulagenleistungen ausgerichtet, so besteht Anspruch auf eine Differenzzahlung, sofern die Familienzulagen in der Schweiz höher sind als diejenigen im Wohnsitzstaat.

Welcher Staat ist für die Ausrichtung der Familienzulagen zuständig?

Zuständig für die Ausrichtung der Familienzulagen ist primär derjenige Staat, in welchem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind beide Elternteile in verschiedenen Staaten erwerbstätig oder hat ein Elternteil mehrere Arbeitgeber in verschiedenen Staaten, und ist einer davon der Wohnstaat der Kinder, so muss die Anmeldung der Familienzulagen vorrangig im Wohnstaat der Kinder erfolgen.

Sind die Familienzulagenleistungen im nachrangig zuständigen Staat höher, so kann der in diesem Staat erwerbstätige Elternteil die Auszahlung des Differenzbetrages beantragen.

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Letzte Änderung 19.01.2024

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