Meldepflicht

Die Familienzulagenbezüger sowie die Arbeitgeber wirken bei der Umsetzung der Sozialversicherungsgesetze mit. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.

Familienzulagenrelevante Änderungen müssen vom Arbeitgeber bzw. vom Familienzulagenbezüger der Familienausgleichskasse umgehend gemeldet werden.

Bei Diensteintritt oder bei Geburt eines Kindes füllt der/die Arbeitnehmende das Formular „Anmeldung Familienzulagen“ (PDF, 457 kB, 20.12.2023) vollständig aus und leitet dieses unter Beilage der notwendigen Dokumente an seinen/ihren Arbeitgeber weiter. Der Arbeitgeber schickt die Unterlagen an die Familienausgleichskasse, welche die Anmeldung prüft und ihren Entscheid wiederum dem Arbeitgeber mitteilt.

Welche Änderungen müssen vom Arbeitgeber gemeldet werden?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Familienausgleichskasse alle für die gesetzeskonforme Ausrichtung der Familienzulagen sowie die für die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitgeber meldet insbesondere folgende Ereignisse:

Welche Ereignisse müssen vom Familienzulagenbezüger gemeldet werden?

Die Familienzulagenbezüger sind verpflichtet, zulagenrelevante Änderungen der persönlichen, finanziellen und/oder beruflichen Verhältnisse unverzüglich zu melden. Die Meldung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Die Familienzulagenbezüger werden vom Arbeitgeber periodisch auf ihre Meldepflicht hingewiesen. Wer seiner Melde- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss allfällig zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten.

Der Familienzulagenbezüger meldet dem Arbeitgeber insbesondere folgende Ereignisse:

Kinder

  • Geburt oder Adoption eines Kindes 
  • Änderung des Wohnortes des Kindes
  • Aufnahme / Auflösung eines Pflegeverhältnisses 
  • Tod eines Kindes 
  • Erwerbsunfähigkeit eines Kindes ab 16 Jahren

Ausbildung

  • Beginn / Ende Ausbildung eines Kindes (Lehre, Studium usw.)
  • Abbruch, Ende oder Änderung einer Ausbildung
  • Änderung des Einkommens eines Kindes in Ausbildung

Eltern / Stiefeltern

  • Vereinbarung gemeinsame elterliche Sorge für ledige Personen
  • Heirat / Wiederverheiratung, dauernde Trennung und Scheidung
  • Wechsel Wohnkanton

Anstellung

  • Aufnahme oder Änderung der Erwerbstätigkeit aller Eltern- / Stiefelternteile (Pensum, Einkommen, Arbeitskanton)
  • Unbezahlter Urlaub des Bezügers von mehr als 3 Monaten
  • Arbeitsunfähigkeit des Bezügers von mehr als 3 Monaten

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 19.01.2024

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