Zum Hauptinhalt springen

Erwerbsersatzleistungen

Ist ein Arbeitnehmer für eine kurze oder längere Zeit abwesend, so müssen verschiedene Schritte vorgenommen werden. Unter dieser Rubrik finden Sie wichtige Informationen dazu. Ausserdem erfahren Sie auch welche Folgen eine längere Abwesenheit auf die Familienzulagen haben kann.

Adoptionsentschädigung (Firmen)

Personen, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben im ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von bis zu zwei Wochen. Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches der Elternteil unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes erzielt hat, höchstens aber CHF 220 pro Tag.

Betreuungsentschädigung (Firmen)

Falls Sie Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen von Kindern mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben und diese ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung unterbrechen mussten, so können Sie den Antrag der EAK einreichen.

Entschädigung des andern Elternteils (Firmen)

Erwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter, die im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, welcher über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber CHF 220 pro Tag.

EO (Militär, Jugend und Sport) (Firmen)

Wer in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz, im Rotkreuzdienst oder im Zivildienst Dienst leistet oder an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von J+S oder Jungschützenleiterkursen teilnimmt, hat Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung – den Erwerbsersatz (EO). Wer Dienst leistet oder einen J+S Leiterkurs absolviert, erhält eine Meldekarte (EO-Anmeldung). Diese wird dem Arbeitgeber abgegeben.

Invalidität

Die EAK ist für die Berechnung und Auszahlung von IV-Leistungen zuständig. Informationen betreffend Anmeldung, Anspruchsvoraussetzungen und Zuspräche von IV-Leistungen liegen in der Zuständigkeit der IV-Stelle des Wohnkantons.

Krankheit

Bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall kann ein Anspruch auf Lohnersatzleistungen und Familienzulagen entstehen. Ein möglicher Leistungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Versicherung für seine Mitarbeitenden gegen Krankheit abgeschlossen hat. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Krankenversicherer.

Mutterschaftsentschädigung (Firmen)

Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen, bzw. 98 Tage nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die Mutter unmittelbar vor der Niederkunft erzielt hat, höchstens aber CHF 220 pro Tag.

Unfall

Bei unfallbedingtem Arbeitsausfall kann ein Anspruch auf Lohnersatzleistungen und Familienzulagen entstehen.