Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten

Üben Sie in mehreren Staaten eine Erwerbstätigkeit aus? Wissen Sie, in welchem Staat Sie versichert sind? Kennen Sie die Vorgehensweise, die Personen einhalten müssen, welche in mehreren Staaten erwerbstätig sind?

Haben Sie sich bereits mit der zuständigen Behörde Ihres Wohnsitzstaats in Verbindung gesetzt?

Insbesondere innerhalb der EU bzw. EFTA ist die genaue Abklärung der Versicherungsverhältnisse von grosser Bedeutung. Sowohl das EU-Abkommen als auch das Übereinkommen mit der EFTA verfolgen das Ziel, dass eine Person in allen Versicherungszweigen nur in einem Staat versichert ist.

Falls Sie gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten der EU bzw. EFTA erwerbstätig sind, müssen Sie diesen Sachverhalt der zuständigen Behörde in Ihrem Wohnsitzstaat mitteilen. Ihnen steht dafür das Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts zur Verfügung. Für in der Schweiz wohnhafte Personen stellt die zuständige Ausgleichskasse fest, in welchem Staat sie versichert ist.

Leiten Sie allfällige Informationen (z. B. Bescheinigung A1), die Sie in Verbindung mit Ihrer Versicherungspflicht von ausländischen Behörden erhalten, umgehend an die in der Schweiz zuständige Ausgleichskasse weiter. Zuständig ist jene Ausgleichskasse, bei der Ihr schweizerischer Arbeitgeber angeschlossen ist. Die umgehende Weiterleitung ist wichtig, weil die Ausgleichskasse auf eine allfällige Fehleinschätzung der ausländischen Behörde nur innerhalb von zwei Monaten reagieren kann.

Solange Sie in mehreren Staaten erwerbstätig sind, müssen Sie über eine von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Bescheinigung A1) verfügen.

Wo sind Sie versichert?

Das EU-Abkommen und das Übereinkommen mit der EFTA kennen die sogenannte 25-Prozent-Regel. Demnach sind Sie im Wohnsitzstaat versichert, wenn Sie dort mindestens 25 Prozent Ihrer gesamten Erwerbstätigkeit ausüben.

Falls Sie in einem Mitgliedstaat der EU bzw. EFTA eine selbständige und in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. EFTA eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind Sie im Mitgliedstaat versichert, in dem Sie unselbständig erwerbstätig sind. Die 25-Prozent-Regel findet in solchen Fällen keine Anwendung.

Falls Sie für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber tätig sind, besteht die Möglichkeit, dass Sie im Sinne des EU-Abkommens bzw. Übereinkommens mit der EFTA als Beamter bzw. Angehöriger einer Verwaltungseinheit gelten. Beamte unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

Falls Sie zusätzlich zur Ihrer Tätigkeit in der Schweiz noch in einem Staat ausserhalb der EU bzw. EFTA arbeiten oder kein Angehöriger eines EU- bzw. EFTA-Staats sind, gelten spezielle Bestimmungen. Gerne bieten wir Ihnen für solche Fälle eine persönliche Beratung an.

In welchen Fällen müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge mit einer ausländischen Behörde selbst abrechnen?

Innerhalb der EU bzw. EFTA müssen alle Ihre Arbeitgeber mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abrechnen, in welchem Sie versichert sind. Es gelten die Beitragssätze dieses Mitgliedstaats.

Sie können mit Ihren Arbeitgebern vereinbaren, dass Sie die Zahlung der Beiträge gegenüber der Behörde des Mitgliedstaats, in dem Sie versichert sind, selbst wahrnehmen. Kommt eine solche Vereinbarung zustande, müssen Ihnen diese Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn auch noch allfällig im Mitgliedstaat, in dem Sie versichert sind, geschuldete Arbeitgeber- und Verwaltungskostenbeiträge auszahlen.

Sie arbeiten sowohl in der Schweiz als auch in mindestens einem anderen Land (EU/EFTA). Haben Sie Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz?

Wenn Sie in der Schweiz AHV-Beiträge abrechnen, besteht auch ein Anspruch auf Familienzulagen. Werden jedoch im Wohnsitzstaat (EU- oder EFTA-Staat) bereits entsprechende Leistung ausgerichtet, so besteht lediglich ein Anspruch auf eine Differenzzahlung.

Welcher Staat ist für die Ausrichtung der Familienzulagen zuständig?

Zuständig für die Ausrichtung der Familienzulagen ist primär derjenige Staat, in welchem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind beide Elternteile in verschiedenen Staaten erwerbstätig oder hat ein Elternteil mehrere Arbeitgeber in verschiedenen Staaten, und ist einer davon der Wohnstaat der Kinder, so muss die Anmeldung der Familienzulagen vorrangig im Wohnstaat der Kinder erfolgen.

Sind die entsprechenden Leistungen im nachrangig zuständigen Staat höher, so kann der in diesem Staat erwerbstätige Elternteil die Auszahlung des Differenzbetrages beantragen.

Weiterführende Informationen

Merkblätter

Letzte Änderung 24.01.2022

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