Heirat, Eingetragene Partnerschaft

Eine Heirat oder eine eingetragene Partnerschaft kann einen Einfluss auf die Erfüllung der Beitragspflicht oder für den Bezug bestimmter Sozialversicherungsleistungen haben wie: Invalidenrente, Altersrente, Hinterlassenenrente oder Familienzulagen. Sämtliche Zivilstandsänderungen sind Ihrem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe, die gerichtliche Auflösung der Partnerschaft der Scheidung, die überlebende Person beim Tod ihrer Partnerin oder ihres Partners dem Witwer gleichgestellt.

Welche Auswirkungen hat eine Heirat/Eingetragene Partnerschaft?

Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge­meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Splitting). Bei der Einkommensteilung werden nur jene Kalenderjahre berücksichtigt, während welchen beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren. Ein­kommen, die die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung erzielten, werden nicht geteilt.  

Die Einkommensteilung wird nur vorgenommen, wenn

  • beide Ehegatten Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente haben, oder
  • die Ehe aufgelöst wird durch Scheidung oder Ungültigerklärung, oder
  • ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente der Alters- oder Invalidenversicherung bezieht.

Weshalb werden die Renten eines Ehepaares plafoniert?

Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht grösser sein als 150% der Maximalrente. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, wer­den die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt. Eine Plafonierung der Renten findet nicht statt, wenn entweder der gemeinsame Haushalt durch einen richterlichen Entscheid aufgehoben wurde, oder wenn ein Ehegatte eine Altersrente und der andere eine halbe oder Viertelsrente der IV be­zieht.

Sie haben geheiratet. Haben Sie weiterhin Anspruch auf Familienzulagen?

Nach einer Heirat oder nach Eintragung einer Partnerschaft muss der Anspruch auf Familienzulagen in Bezug auf die Anspruchskonkurrenz neu geprüft werden.
Eine Zivilstandsänderung ist Ihrem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Diese kann eine Änderung der Anspruchsberechtigung zur Folge haben. 

Beziehen Sie eine Leistung?

Bitte beachten Sie die Meldepflicht: Jede Änderung der persönlichen Verhältnisse (Heirat, Trennung, Scheidung usw.) muss der auf der Leistungsverfügung aufgeführten Durchführungsstelle oder bei Familienzulagenbezug dem Arbeitgeber sofort gemeldet werden (Kopie Heiratsurkunde, Familienbüchlein, Scheidungsurteil usw.). Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen rückerstattet werden.

Weiterführende Informationen

Merkblätter

Letzte Änderung 19.01.2024

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