Verwitwung

Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. Ein gleichzeitiger Bezug von Familienzulagen und der Waisenrente ist zulässig.

Damit Sie Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, müssen der ver­storbenen Person mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.

Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten

Die Witwenrente

Sind Sie verheiratet und Ihr Ehegatte ist verstorben, haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente, wenn:

  • Sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleich­gültig welchen Alters) haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch des­sen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das Gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie von Ihnen später adoptiert werden, oder
  • Sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt ha­ben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn Sie mehrmals verheiratet waren.

Sind Sie geschieden und Ihr ehemaliger Gatte ist verstorben, haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente, wenn:

  • Sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • Sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

Erfüllen Sie keine dieser Voraussetzungen, haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Die Witwerrente

Sind Sie verheiratet oder geschieden und Ihre Ehefrau ist ver­storben, erhalten Sie eine Witwerrente, solange Sie Kinder unter 18 Jahren haben.

Neu ab 11. Oktober 2022

Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11. Oktober 2022

Die folgenden Personengruppen von Witwern sind von der Übergangsregelung betroffen. Darunter fallen auch überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner, die Witwern gleichgestellt sind.

  • Witwer mit minderjährigen Kindern, deren Rente zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (11. Oktober 2022), bereits ausbezahlt wird. Darunter fallen auch die Fälle, für welche die Anmeldung nach dem 11. Oktober 2022 eingereicht wird. Für den Anspruch auf eine Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus, ist massgebend, dass das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte.
  • Nicht geschiedene Ehemänner mit Kindern, die nach dem 11. Oktober 2022 verwitwen, d.h. deren Leistungsanspruch infolge eines Todesfalls entsteht, der nach diesem Datum eintritt. Massgebend ist, dass der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder hat; das Alter des Kindes ist (wie bei Witwen) unerheblich.

Für diese Personen werden die Witwerrenten gemäss Artikel 23 AHVG gewährt und über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus ausbezahlt.

Die Waisenrente

Kinder erhalten eine Waisenrente der AHV, wenn die Mutter oder der Va­ter stirbt. Beim Tode beider Eltern besteht Anspruch auf zwei Waisenren­ten: eine vom verstorbenen Vater und eine von der verstorbenen Mutter. Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag. Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Hinterlassenenrente bei eingetragener Partnerschaft

Stirbt bei einer eingetragenen Partnerschaft die Partnerin oder der Partner, so ist der/die überlebende Partner/in einem Witwer gleichgestellt. Somit besteht nur Anspruch auf eine Hinterlassenenrente für den/die überlebende/n Partner/in, als er/sie Kinder unter 18 Jahren hat.

Wann beginnt bzw. endet der Rentenanspruch?

Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Ehegatten oder des Elternteils folgenden Monats und endet am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen. Mit der Wiederverheiratung erlischt die Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.

So melden Sie sich an

Sie können Ihren Anspruch auf eine Hinterlassenenrente bei derjenigen Ausgleichskasse anmelden, bei welcher die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat. Die Anmeldeformulare können Sie bei den Aus­gleichskassen und ihren Zweigstellen oder unter www.ahv-iv.ch beziehen.

Beziehen Sie Familienzulagen?

Eine Zivilstandsänderung ist Ihrem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Diese kann eine Änderung der Anspruchsberechtigung zur Folge haben.

Haben Sie weiterhin Anspruch auf Familienzulagen nach einer Verwitwung?

Ja, der Anspruch auf Familienzulagen bleibt bestehen.

Bislang hat Ihr verstorbener Ehepartner die Familienzulagen bezogen. Haben Sie neu Anspruch auf Familienzulagen?

Sofern Sie erwerbstätig sind und das für den Bezug der Familienzulagen notwendige Mindesterwerbseinkommen erreichen, können Sie über Ihren Arbeitgeber eine Anmeldung für Familienzulagen einreichen.

Sie sind nicht erwerbstätig. Haben Sie Anspruch auf Familienzulagen?

Damit ein Anspruch geprüft werden kann, melden Sie sich bitte bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 30.11.2022

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