Verwitwung

Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:

  • Witwenrenten
  • Witwerrenten
  • Waisenrenten


Damit Sie Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, müssen der verstorbenen Person mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.

Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des (geschiedenen) Ehegatten oder des Elternteils folgenden Monats und endet am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen. Mit der Wiederverheiratung erlischt die Witwen- oder Witwerrente. Die Waisenrenten laufen dagegen weiter.

Wann habe ich als verheiratete Frau Anspruch auf eine Witwenrente?

Sind Sie verheiratet und Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau ist verstorben, haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente, wenn

  • Sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das Gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie von Ihnen nach der Verwitwung adoptiert werden. Als Witwe mit Kind gilt ebenfalls die Ehefrau der Mutter, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war und das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt wurde und deshalb ein Kindsverhältnis besteht (Art. 255a Abs. 1 ZGB).

 

  • Sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn Sie mehrmals verheiratet waren. Wenn eine gleichgeschlechtliche Ehe durch die Umwandlung einer vorher eingetragenen Partnerschaft begründet wurde, wird die Dauer der eingetragenen Partnerschaft zu den Ehejahren hinzugezählt

Wann habe ich als geschiedene Frau Anspruch auf eine Witwenrente?

Sind Sie geschieden und Ihr ehemaliger Ehemann oder Ihre ehemalige Ehefrau ist verstorben, haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente, wenn

  • Sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, oder
  • Sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, oder
  • Ihr jüngstes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, nachdem Sie 45 Jahre alt geworden sind.


Wenn Sie keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Als Frau mit Kind gilt ebenfalls die geschiedene Ehefrau der Mutter, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war und das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt wurde und deshalb ein Kindsverhältnis besteht (Art. 255a Abs. 1 ZGB).

Wenn die geschiedene Ehe durch die Umwandlung einer vorher eingetragenen Partnerschaft begründet wurde, wird die Dauer der eingetragenen Partnerschaft zu den Ehejahren hinzugezählt.

Wann habe ich als verheirateter Mann oder als eingetragener Partner / eingetragene Partnerin Anspruch auf eine Witwerrente?

Sind Sie verheiratet und Ihre Ehefrau bzw. Ihr Ehemann ist verstorben, erhalten Sie eine Witwerrente, wenn Sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das Gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie von Ihnen nach der Verwitwung adoptiert werden.

Stirbt eine Partnerin/ein Partner bei eingetragener Partnerschaft, so ist die überlebende Partnerin/der überlebende Partner einem Witwer gleichgestellt.

Neu ab 11. Oktober 2022

Mit Urteil vom 11. Oktober 2022 hat die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass im zu beur­teilenden Fall eine der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zuwiderlaufende Ungleichbehandlung stattfand, weil die Witwerrente des Beschwerdeführers mit Erreichen der Volljährigkeit seines jüngsten Kindes aufgehoben wurde, was bei einer Witwe in der gleichen Situation nicht der Fall gewesen wäre.

Die Schweiz muss diesem Urteil Folge leisten und die festgestellte Rechts­verletzung mit Rechtskraft des Urteils am 11. Oktober 2022 beenden. Die gesetzlichen Grundlagen müssen daher unter Einhaltung des Gesetzge­bungsverfahrens angepasst werden. Dieses Verfahren kann relativ lang­wierig sein und wird daher erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Bis dahin gilt die seit dem 11. Oktober 2022 gültige Übergangsregelung für Witwer mit Kindern. Demnach endet der Anspruch auf eine Witwerrente nicht mehr mit der Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes und wird darüber hinaus ausgerichtet.

Für kinderlose Witwer und geschiedene Männer ist das Urteil des EGMR nicht anwendbar. Kinderlose Witwer haben auf der Grundlage dieses Ur­teils auch weiterhin keinen Anspruch auf eine Witwerrente und bei ge­schiedenen Männern endet der Anspruch auf die Witwerrente in jedem Fall mit der Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes. Auch in Fällen, in denen die Witwerrente infolge Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes vor dem 11. Oktober 2022 rechtskräftig aufgehoben wurde, findet das Urteil des EGMR keine Anwendung.

Wann habe ich als geschiedener Mann Anspruch auf eine Witwerrente?

Sind Sie geschieden und Ihre ehemalige Ehefrau ist verstorben, erhalten Sie eine Witwerrente, solange Sie Kinder unter 18 Jahren haben.

Wann erhalten Kinder eine Waisenrente?

Kinder erhalten eine Waisenrente der AHV, wenn ein Elternteil stirbt. Wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet war und das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt wurde (Art. 255a Abs. 1 ZGB), gilt die Ehefrau der Mutter als anderer Elternteil. In diesen Fällen hat das Kind beim Tod der Ehefrau der Mutter ebenfalls Anspruch auf eine Waisenrente.

Beim Tode beider Eltern besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten, je eine pro verstorbenen Elternteil. Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag. Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen. Kein Anspruch auf Waisenrente besteht für Kinder, deren jährliches Bruttoerwerbseinkommen während der Ausbildung CHF 29'400 übersteigt.

Wo muss ich meinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente geltend machen?

Sie können Ihren Anspruch auf eine Hinterlassenenrente bei derjenigen Ausgleichskasse anmelden, bei welcher die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat.

Wenn Versicherungszeiten in der Schweiz und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU oder EFTA zurückgelegt wurden, genügt eine einzige Anmeldung in Ihrem Domizilland. Diese löst das Anmeldeverfahren in allen betroffenen Staaten aus.

Hat die verstorbene Person keine AHV-Beiträge bezahlt, müssen Sie den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Zweigstelle anmelden.

Wenn Sie nicht in der Schweiz wohnen, konsultieren Sie bitte die Seite «Eine Hinterlassenenrente beantragen» auf der Website der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK: www.zas.admin.ch

Ich beziehe Familienzulagen. Was muss ich beachten?

Eine Zivilstandsänderung ist Ihrem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Diese kann eine Änderung der Anspruchsberechtigung zur Folge haben.

Habe ich weiterhin Anspruch auf Familienzulagen nach einer Verwitwung?

Ja, der Anspruch auf Familienzulagen bleibt bestehen.

Bislang hat mein verstorbener Ehepartner / meine verstorbene Ehepartnerin die Familienzulagen bezogen. Haben ich neu Anspruch auf Familienzulagen?

Sofern Sie erwerbstätig sind und das für den Bezug der Familienzulagen notwendige Mindesterwerbseinkommen erreichen, können Sie über Ihren Arbeitgeber eine Anmeldung für Familienzulagen einreichen.

Ich bin nicht erwerbstätig. Habe ich Anspruch auf Familienzulagen?

Damit ein Anspruch geprüft werden kann, melden Sie sich bitte bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 19.01.2024

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