Betreuungsentschädigung

Falls Sie Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen von Kindern mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben und diese ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung unterbrechen mussten, so können Sie den Antrag der EAK einreichen.

Allgemeine Informationen

Die Anmeldung kann frühestens am ersten Tag nach dem Bezug im Vormonat bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. Es gilt die Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Pro Elternteil erfolgt eine Anmeldung für die gesamte Anspruchsdauer. In der Anmeldung hat die antragstellende Person auch Angaben zum anderen Elternteil zu machen. Die Eltern geben dabei bekannt, ob sie den Urlaub aufteilen.

Die Entschädigung wird für jeden Elternteil gesondert berechnet.

Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (maximal CHF 220), welches die jeweilige anspruchsberechtigte Person unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Urlaubstage erzielt hat.

Es besteht ein Anspruch auf 98 Taggelder innerhalb von einer Rahmenfrist von 18 Monaten nach dem Bezug des ersten Urlaubstages.

Das Taggeld wird neu berechnet, wenn sich das massgebende Einkommen während dem Bezug der Urlaubstage verändert.

Zur Betreuungsentschädigung werden keine Kinderzulagen, Betriebszulagen und Zulagen für Betreuungskosten gewährt.

Die Betreuungsentschädigung richtet sich nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften der Tabellen zur Ermittlung der EO-Entschädigung.

Zuständige Ausgleichskasse

Für die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist nur eine Ausgleichskasse zuständig. Dies gilt auch, wenn die Eltern den Betreuungsurlaub aufteilen.

Melden sich beide Elternteile für den Bezug der Leistung an, so ist die Ausgleichskasse zuständig, bei der der erste entschädigte Urlaubstag bezogen wird.

Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung ist die Ausgleichskasse, welche die Beiträge gemäss AHVG auf dem Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. Somit ist für die arbeitnehmende Person die Ausgleichskasse zuständig, welcher der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist, bzw. für die selbstständig erwerbende Person die Ausgleichskasse, der die Beiträge zu bezahlen sind.

Die Zuständigkeit verbleibt auch dann bei der Ausgleichskasse, wenn der Arbeitgeber wechselt und dieser nicht der gleichen Ausgleichskasse angeschlossen ist

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 20.02.2024

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