Vaterschaftsentschädigung (VSE) ab 01.01.2021

Erwerbstätige Väter haben für die ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub (maximal 14 Taggelder). Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber CHF 220 pro Tag.

Informationen zur Vaterschaftsentschädigung

Die Anmeldung kann frühestens am letzten Tag des Vaterschaftsurlaubs bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. Zuständig ist die Ausgleichskasse, die als letzte für den Vater AHV/IV/EO-Beiträge auf ein massgebendes Einkommen in Rechnung gestellt hat. Es gilt die Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Zusammen mit der Anmeldung muss der Nachweis erbracht werden, dass ein zivilrechtliches Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kind vorliegt. Im Regelfall reicht hier der Nachweis des Zivilstandsamts oder ein gleichwertiges Dokument aus.

Die Berechnung und Festsetzung erfolgt analog der Mutterschaftsentschädigung. Die Auszahlung erfolgt stets nachschüssig für den gesamten Vaterschaftsurlaub.

Sollte ein Arbeitgeberwechsel während des Vaterschaftsurlaubs erfolgen, so erfolgt die Auszahlung über die zuständige Ausgleichskasse des Arbeitsgebers, bei welchem der letzte Tag des Vaterschaftsurlaubs bezogen wurde.

Ergänzende Informationen zu den Formularen

  • Das Anmeldeformular für eine Vaterschaftsentschädigung ist bei Vorliegen eines einzigen Arbeitsvertrags zu verwenden.
  • Das Ergänzungsformular ist bei mehreren parallelen Arbeitsverträgen zu verwenden.
  • Die Arbeitgeberbescheinigung ist bei ehemaligen Arbeitnehmern zu verwenden, welche sich in einem längeren Militär- oder Zivildiensteinsatz befinden.

Fragen/Antworten seitens Ihrer Arbeitnehmer

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 21.12.2022

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