Erwerbstätige Väter haben für die ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub (maximal 14 Taggelder). Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber CHF 220 pro Tag.
Inhaltsverzeichnis
Informationen zur Vaterschaftsentschädigung
Die Anmeldung kann frühestens am letzten Tag des Vaterschaftsurlaubs bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. Zuständig ist die Ausgleichskasse, die als letzte für den Vater AHV/IV/EO-Beiträge auf ein massgebendes Einkommen in Rechnung gestellt hat. Es gilt die Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Zusammen mit der Anmeldung muss der Nachweis erbracht werden, dass ein zivilrechtliches Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kind vorliegt. Im Regelfall reicht hier der Nachweis des Zivilstandsamts oder ein gleichwertiges Dokument aus.
Die Berechnung und Festsetzung erfolgt analog der Mutterschaftsentschädigung. Die Auszahlung erfolgt stets nachschüssig für den gesamten Vaterschaftsurlaub.
Sollte ein Arbeitgeberwechsel während des Vaterschaftsurlaubs erfolgen, so erfolgt die Auszahlung über die zuständige Ausgleichskasse des Arbeitsgebers, bei welchem der letzte Tag des Vaterschaftsurlaubs bezogen wurde.
Ergänzende Informationen zu den Formularen
- Das Anmeldeformular für eine Vaterschaftsentschädigung ist bei Vorliegen eines einzigen Arbeitsvertrags zu verwenden.
- Das Ergänzungsformular ist bei mehreren parallelen Arbeitsverträgen zu verwenden.
- Die Arbeitgeberbescheinigung ist bei ehemaligen Arbeitnehmern zu verwenden, welche sich in einem längeren Militär- oder Zivildiensteinsatz befinden.
Fragen/Antworten seitens Ihrer Arbeitnehmer
Was sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Vaterschaftsentschädigung?
Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung entsteht, wenn Sie
- im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater sind oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden und
- während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf:
- 6 Monate bei Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
- 7 Monate bei Geburt vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
- 8 Monate bei Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat;
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder eine EO-Entschädigung erhalten haben.
Wann haben Sie Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung?
Sie haben Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung, wenn Sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes
- Arbeitnehmer oder
- selbständig erwerbend sind; oder
- im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinatspartnerin mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
- arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen; oder
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist; oder
- Dienst leisten und arbeitslos sind, ohne dass Sie ein Arbeitslosentaggeld beziehen, aber eine genügende Beitragszeit haben, die Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung gäbe.
Wann beginnt und endet der Anspruch?
Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt. Er endet, wenn Sie 14 Taggelder bezogen haben, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt. Sie können den Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung bis fünf Jahre nach Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist geltend machen. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.
Wie hoch ist die Vaterschaftsentschädigung?
Die Vaterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220 pro Tag.
Was ist, wenn Leistungen anderer Sozialversicherungen mit der Vaterschaftsentschädigung zusammenfallen?
Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder der:
- Arbeitslosenversicherung,
- Invalidenversicherung,
- Unfallversicherung,
- Krankenversicherung (KVG-Leistung),
- Militärversicherung
geht die Vaterschaftsentschädigung diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld. Auf Krankentaggelder nach Privatversicherungsrecht VVG besteht kein Besitzstand.
Wie können Sie den Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung geltend machen?
Nachfolgende Personen können bei der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch um Vaterschaftsentschädigung einreichen. Zuständig ist die Ausgleichskasse, die als letzte für den Vater AHV/IV/EO-Beiträge auf ein massgebendes Einkommen in Rechnung gestellt hat:
Sie als Vater
- via Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, wenn Sie unselbständig erwerbend sind;
- direkt bei der Ausgleichskasse, wenn Sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig sind;
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber
- sofern Sie es unterlassen, den Anspruch via Arbeitgeberin oder
- Arbeitgeber geltend zu machen (siehe oben) und die Arbeitgeberin
- oder der Arbeitgeber während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet;
Ihre Angehörigen (Ehefrau und eigene Kinder)
- wenn Sie Ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommen.
Wenn Sie im Zeitpunkt der Geburt angestellt, arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, bescheinigt die aktuelle Arbeitgeberin oder der letzte Arbeitgeber
- die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
- den für die Bemessung der Vaterschaftsentschädigung massgebenden Lohn;
- den von ihr/ihm während der Dauer des Taggeldbezuges ausgerichteten Lohn sowie
- die bezogenen Vaterschaftsurlaubstage.
Besteht eine Beitragspflicht?
Ja. Die Vaterschaftsentschädigung gilt als Einkommen und unterliegt somit der AHV-Beitragspflicht.
Weiterführende Informationen
Formulare
318.748 – Anmeldung Vaterschaftsentschädigung (Angaben des Arbeitgebenden)
Arbeitgeberbescheinigung (318.749)
Links
Vaterschaftsurlaub / Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EO)
Kreisschreiben über die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung (KS MVSE)
Merkblätter
Vaterschaftsentschädigung (6.04)
Letzte Änderung 21.12.2022