Vaterschaftsentschädigung bzw. Entschädigung des anderen Elternteils

Erwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter, die im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, welcher über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber CHF 220 pro Tag.

Anmeldung und Ablauf

Die Anmeldung kann frühestens am letzten Tag des Urlaubs bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. Zuständig ist die Ausgleichskasse, die als letzte für den Vater oder für den anderen Elternteil AHV/IV/EO-Beiträge auf ein massgebendes Einkommen in Rechnung gestellt hat. Es gilt die Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Zusammen mit der Anmeldung muss der Nachweis erbracht werden, dass ein zivilrechtliches Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kind vorliegt. Im Regelfall reicht hier der Nachweis des Zivilstandsamts oder ein gleichwertiges Dokument aus.

Die Berechnung und Festsetzung erfolgt analog der Mutterschaftsentschädigung. Die Auszahlung erfolgt stets nachschüssig für den gesamten Urlaub.

Sollte ein Arbeitgeberwechsel während des Urlaubs erfolgen, so erfolgt die Auszahlung über die zuständige Ausgleichskasse des Arbeitsgebers, bei welchem der letzte Tag des Urlaubs bezogen wurde.

Ergänzende Informationen zu den Formularen

  • Das Anmeldeformular für eine Vaterschaftsentschädigung bzw. für eine Entschädigung des anderen Elternteils ist bei Vorliegen eines einzigen Arbeitsvertrags zu verwenden.
  • Das Ergänzungsformular ist bei mehreren parallelen Arbeitsverträgen zu verwenden.
  • Die Arbeitgeberbescheinigung ist bei ehemaligen Arbeitnehmern zu verwenden, welche sich in einem längeren Militär- oder Zivildiensteinsatz befinden.

Fragen/Antworten seitens Ihrer Arbeitnehmer

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 16.01.2024

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