EO (Militär, Jugend und Sport)

Wer in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz, im Rotkreuzdienst oder im Zivildienst Dienst leistet oder an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von J+S oder Jungschützenleiterkursen teilnimmt, hat Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung – den Erwerbsersatz (EO). Wer Dienst leistet oder einen J+S Leiterkurs absolviert, erhält eine Meldekarte (EO-Anmeldung). Diese wird dem Arbeitgeber abgegeben.

Was muss beim Ausfüllen der EO-Anmeldung beachtet werden?

  • Der Teil A muss vom Rechnungsführer vollständig ausgefüllt werden und unterschrieben sein. Handschriftliche Angaben oder Korrekturen werden nicht akzeptiert.
  • Teil B und Teil C müssen ebenfalls vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden.
  • Wenn Pflegekinder bestehen, bitte Ergänzungsblatt 1 ausfüllen lassen.
  • Der Anspruch verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit dem letzten Tag des Dienstes.

Wie hoch ist die EO-Entschädigung?

Rekruten erhalten grundsätzlich eine Einheitsentschädigung von CHF 69 pro Tag.
Für Erwerbstätige beträgt die Grundentschädigung grundsätzlich 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens. Die Gesamtentschädigung darf aber CHF 275 pro Tag nicht übersteigen.

Welche Ausgleichskasse ist zuständig, wenn die Dienstleistende Person bei mehreren Arbeitgebern angestellt ist oder gleichzeitig Selbstständig erwerbend ist?

Hat die Dienst leistende Person gleichzeitig verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so ist die Ausgleichskasse zuständig, bei welcher die Anmeldung eingereicht wird (Wahlmöglichkeit). Die Anmeldung darf nur bei einer Ausgleichskasse eingereicht werden und muss das „Zusatzblatt bei mehreren Erwerbsquellen“ enthalten.

Ist die Dienst leistende Person gleichzeitig selbständig erwerbend, so ist in der Regel die Ausgleichskasse zuständig, bei welcher die Dienst leistende Person die Beiträge als selbständig erwerbender zu bezahlten hat.

An wen wird die EO-Entschädigung ausbezahlt?

Im Teil C der EO-Anmeldung ist anzugeben, an wen die EO-Entschädigung zu überweisen ist.

Falls die EO-Entschädigung höher ist als die Lohnfortzahlung (z. B. bei Personen in Ausbildung), wird die EO-Entschädigung aufgeteilt. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf die Entschädigung, die der Lohnfortzahlung entspricht und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Differenz zur Grundentschädigung.

Was passiert mit EO-Anmeldungen, die verloren gegangen sind?

Wenn eine Meldekarte (EO-Anmeldung) verloren gegangen ist, kann durch die Ausgleichskasse eine Ersatzanmeldung ausgestellt werden. Hierzu wird eine Kopie des Dienstbüchleins (Seite mit den Personalien, Seite mit den geleisteten Dienstperioden sowie Seite mit der Wohnadresse) benötigt.

Letzte Änderung 20.02.2024

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