Krankheit, Unfall

Eine Arbeitsverhinderung kann durch Unfall oder Krankheit ausgelöst werden. Sie kann sich auf die Beitragspflicht und den Lohn auswirken und somit auch Einfluss auf den Familienzulagenanspruch haben.

Auf Kranken- und Unfalltaggeldern werden keine Beiträge an die AHV/IV/EO erhoben.

Beziehen Sie in einem Kalenderjahr während längerer Zeit Taggelder, empfiehlt es sich mit der AHV-Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen. Andernfalls kann es sein, dass Sie Ihre Beitragspflicht im entsprechenden Jahr nicht erfüllen und Beitragslücken drohen, welche wiederum eine Kürzung Ihrer späteren AHV-Rente oder - im Invaliditätsfall – Ihrer IV-Rente zur Folge haben.

Sie sind seit zwei Monaten arbeitsunfähig. Haben Sie weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen?

Ihr Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderung, z.B. infolge Krankheit oder Unfall, werden Ihnen die Familienzulagen für den Monat, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und für die drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird.

Was geschieht nach Ablauf des laufenden und der drei folgenden Monate?

Ihr Anspruch auf Familienzulagen erlischt. Beziehen Sie jedoch nach Ablauf des laufenden und der drei folgenden Monate weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen oder ein Taggeld nach EOG, IVG oder MVG von gesamthaft mindestens CHF 612 pro Monat, werden Ihnen die Familienzulagen weiterhin ausgerichtet. Taggeldleistungen der Unfall- und/oder Krankenversicherung sind hingegen nicht AHV-pflichtig und gelten daher nicht als Lohn.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 12. Mai krank und voll arbeitsunfähig. Der Anspruch auf Familienzulagen besteht bis 31. August. Falls nur Krankentaggelder und keinen Lohn mehr ausbezahlt wird, besteht keinen Anspruch auf Familienzulagen ab September.

Letzte Änderung 19.01.2024

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