Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter

Wenn Sie nach dem Referenzalter Erwerbseinkommen erzielen, auf welchen AHV-Beiträge erhoben werden, können Sie einmal eine Neuberechnung Ihrer Altersrente verlangen. Diese Einkommen können zu einer höheren Rente führen. Der Rentenbetrag kann jedoch nicht über dem Maximalbetrag der entsprechenden Skala liegen.

Wenn Sie zum Zeitpunkt des Referenzalters Beitragslücken aufweisen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen mit Beitragszeiten nach dem Referenzalter geschlossen werden, was zu einer höheren Altersrente führen kann.

Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen und gegebenenfalls die Beitragszeiten berücksichtigt, welche zwischen dem Referenzalter und dem Erreichen des 70. Altersjahrs liegen. Der Antrag auf eine Neuberechnung kann einmal gestellt werden und ist bei der Ausgleichskasse, die Ihnen bereits die Rente ausrichtet, einzureichen. Der Antrag auf Neuberechnung wirkt sich nur auf die künftige Rentenzahlung aus und ist nicht rückwirkend möglich.

Kann ich eine Neuberechnung beantragen, wenn ich bereits eine vollständige Beitragsdauer aufweise?

Auch wenn Sie im Zeitpunkt des Referenzalters bereits eine vollständige Beitragsdauer aufweisen und somit eine Vollrente (Skala 44) beziehen, haben Sie die Möglichkeit eine Neuberechnung zu beantragen, um Ihre Altersrente zu erhöhen. Die neu berechnete Altersrente kann jedoch nicht über dem Betrag der Maximalrente der Skala 44 liegen.

Welche Einkommen werden bei der Neuberechnung angerechnet?

Bei der Neuberechnung können die beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zwischen dem Folgemonat des Referenzalters und dem Monat des 70. Altersjahrs berücksichtigt werden. Die nach dem Referenzalter erzielten Einkommen werden nicht mehr aufgewertet und für die Neuberechnung global zu der im Referenzalter berechneten Einkommenssumme hinzugerechnet.

Personen, welche das Referenzalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV/IV/EO. Grundsätzlich werden jedoch die Beiträge von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der den sogenannten Freibetrag von CHF 16’800 im Jahr übersteigt.

Können Einkommen aus Jahren vor dem 1. Januar 2024 angerechnet werden?

Die Möglichkeit der einmaligen Neuberechnung der Altersrente nach Erreichen des Referenzalters wurde mit der Reform der AHV 21 per 1. Januar 2024 eingeführt. Wenn Sie das Referenz- bzw. Rentenalter vor diesem Zeitpunkt erreicht haben und bereits eine Altersrente beziehen, haben Sie gleichwohl die Möglichkeit eine Neuberechnung zu verlangen, sofern Sie nach dem Referenzalter noch erwerbstätig sind/waren und am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Können Lücken mit Beitragsjahren nach dem Referenzalter geschlossen werden?

Wenn Sie im Zeitpunkt des Referenzalters eine unvollständige Beitragsdauer aufweisen und somit eine Teilrente (Skala 1 - 43) beziehen, können Ihnen bei einer Weiterarbeit nach dem Referenzalter diese Beitragszeiten unter gewissen Voraussetzungen angerechnet werden.

Für die Anrechnung von weiteren Beitragsjahren zur Schliessung von Lücken müssen für jedes Kalenderjahr jeweils zwei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Das nach dem Referenzalter erzielte Erwerbseinkommen muss mindestens 40 % des durchschnittlichen ungeteilten, unaufgewerteten Erwerbseinkommens (ohne Einbezug von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) im Referenzalter betragen. Für den Vergleich wird das gesamte erzielte Erwerbseinkommen berücksichtigt, auch wenn ein Teil davon aufgrund des Freibetrags für erwerbstätige rentenberechtigte Personen nicht beitragspflichtig war. Für die Neuberechnung der Altersrente werden dann jedoch nur die Einkommen berücksichtigt, auf welchen Beiträge entrichtet wurden.

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  2. Der jährlich auf dem erzielten Erwerbseinkommen entrichtete Beitrag muss mindestens dem jährlichen Mindestbeitrag (2024: CHF 514) entsprechen.

Wann muss ich die Neuberechnung beantragen?

Sie können den Zeitpunkt für die Neuberechnung frei wählen. Die Neuberechnung nach dem Referenzalter kann einmal erfolgen. Wenn möglich sollten Sie den Antrag etwa drei bis vier Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt der Neuberechnung bei der Ausgleichskasse, die bereits Ihre Altersrente auszahlt, einreichen.

Die Auszahlung der neuberechneten Altersrente kann frühestens ab dem Folgemonat des Antrags zur Neuberechnung erfolgen. Eine rückwirkende Neuberechnung ist nicht möglich.

Kann auch eine Hinterlassenenrente neu berechnet werden?

Wenn eine Person nach dem Referenzalter weiterhin erwerbstätig war und die Altersrente nach dem Tod der rentenberechtigten Person durch eine Hinterlassenenrente abgelöst wird, können die Hinterlassenen einen Antrag auf Neuberechnung beantragen, falls dieser vorgängig noch nicht gestellt wurde.

Werden die Einkommen nach dem Referenzalter geteilt?

Nein, die nach dem Referenzalter erwirtschafteten Erwerbseinkommen werden zwischen den Ehepartnern nicht mehr geteilt.

Wird die neu berechnete Altersrente plafoniert?

Durch die Neuberechnung der Altersrente eines Ehepartners wird die Altersrente des andern Ehepartners nicht neu berechnet, da keine weitere Einkommensteilung vorgenommen wird. Gleichwohl wird die Plafonierung der beiden Altersrenten neu geprüft. Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf nicht grösser sein als 150 % der Maximalrente. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt. Falls ein Ehepartner keine vollständige Beitragszeit aufweist und somit nicht Anspruch auf eine Vollrente hat, liegt der Betrag der massgebenden Maximalrente und der Plafonierungsgrösse tiefer.

Weiterführende Informationen

Formulare

Letzte Änderung 26.02.2024

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