Altersrente

Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das Referenzalter (bisher Rentenalter) erreicht haben. Für Männer liegt das Referenzalter bei 65 Jahren und für Frauen erhöht sich das bisherige Referenzalter 64 ab dem 1. Januar 2025 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr.

Während der Übergangsphase gilt für die betroffenen Frauenjahrgänge folgendes Referenzalter:
Jahr Referenzalter  Betrifft Frauen mit Jahrgang
2024 64 Jahre (keine Erhöhung) 1960
2025 64 Jahre + 3 Monate 1961
2026 64 Jahre + 6 Monate 1962
2027 64 Jahre + 9 Monate 1963
2028 65 Jahre 1964

Ab 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.

Damit Sie Anspruch auf eine Altersrente haben, müssen Ihnen mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn

  • Sie während insgesamt eines Jahres Beiträge geleistet haben, oder
  • Ihr erwerbstätiger Ehepartner mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder
  • Ihnen Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.


Im Erklärvideo erfahren Sie in wenigen Minuten das Wichtigste zur Berechnung der Altersrente:

Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des Referenzalters folgt und erlischt am Ende des Monats, in wel­chem der Todesfall eingetreten ist.

Beispiel Anspruchsbeginn
Geburtsdatum Anspruchsbeginn
20.05.xx 01.06.xx
Beispiel Anspruchsende
Todesdatum Anspruchsende    
05.09.xx 30.09.xx

Individuelles Referenzalter abfragen

Wo muss ich die Anmeldung für die Altersrente einreichen?

  • Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende oder Nichterwerbstätige müssen sich bei derjenigen Ausgleichskasse anmelden, die vor dem Eintritt des Rentenfalles die Beiträge entgegengenommen hat. Ihr Ar­beitgeber kann Ihnen Auskunft über die Adresse geben.
  • Sind Sie verheiratet und Ihr Ehepartner ist bereits rentenberechtigt, müssen Sie sich bei derjenigen Ausgleichskasse anmelden, welche die Rente des Ehepartners auszahlt.
  • Haben Sie keine Beiträge entrichtet, müssen Sie sich bei der kantona­len Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons oder bei deren Zweigstelle anmelden.
  • Weisen Sie Versicherungszeiten in der Schweiz und in einem oder meh­reren EU- oder EFTA-Staaten auf, löst ein einziger Leistungsantrag im Wohnsitzland das Anmeldeverfahren in allen beteiligten Staaten aus.
  • Wenn Sie im Ausland wohnen, konsultieren Sie bitte die Seite «Eine Al­tersrente beantragen» auf der Internetseite der Schweizerischen Aus­gleichskasse SAK: www.zas.admin.ch

Wann muss ich mich für die Altersrente anmelden?

Sie sollten die Anmeldung etwa fünf bis sechs Monate vor Erreichen des Referenzalters bzw. bei einem Vorbezug vor dem gewünschten Rentenbe­ginn einreichen, denn es kann einige Zeit dauern, bis die Ausgleichskasse die nötigen Unterlagen beschafft und die Höhe der Rente berechnet hat.

Im Erklärvideo erfahren Sie in wenigen Minuten das Wichtigste zur Anmel­dung der Altersrente:

Kann ich die Altersrente vorbeziehen bzw. aufschieben?

Im Rahmen des flexiblen Rentenbezugs können Sie die Altersrente

  • frühestens ab dem 63. Altersjahr (für Frauen der Jahrgänge 1961 - 1969 ab dem 62. Altersjahr) monatlich vorbeziehen, oder
  • um ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben (monatlicher Abruf vor Ablauf der maximalen Aufschubsdauer ist möglich).

Bitte beachten Sie dazu die weiteren Informationen im Merkblatt 3.04 –Flexibler Rentenbezug.

Im Erklärvideo erfahren Sie in wenigen Minuten das Wichtigste zum flexib­len Rentenbezug:

Was ist der Unterschied zwischen einer Vollrente und einer Teilrente (Rentenskala)?

Sie erhalten eine Vollrente (Rentenskala 44), wenn Sie ab dem Kalender­jahr, in dem Sie das 21. Altersjahr erreicht haben, stets die Beitragspflicht erfüllt haben. Eine unvollständige Beitragsdauer besteht, wenn Sie nicht gleich viele Bei­tragsjahre wie Ihr Jahrgang aufweisen. In diesem Fall wird Ihnen eine Teil­rente (Rentenskala 1 - 43) ausgerichtet. Haben Sie bis zum 20. Altersjahr Beitragszeiten zurückgelegt, können Ihnen diese als so genannte Jugendjahre für die Auffüllung von eventuell späteren Beitragslücken angerechnet werden.

Wie hoch ist der Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration der Frauen

Frauen der Jahrgänge 1961 - 1969 haben als Kompensationsmassnahme für die Erhöhung des Referenzalters ab dem 1. Januar 2025, Anspruch auf einen Rentenzuschlag, wenn sie die Altersrente ab dem Referenzalter oder später beziehen. Bei einem Vorbezug der Rente besteht kein Anspruch auf diesen Zuschlag.

Der Grundzuschlag wird nach Einkommen und Beitragsjahren abgestuft.

Beispiel mit einer Vollrente (Rentenskala 44)
Jahrgang Rentenzuschlag in % des Grundzuschlags Monatlicher Rentenzuschlag in CHF
(Abstufung nach Einkommen und Beitragsjahre)
≤ CHF 58'800 CHF 58'801 –
CHF 73'500
≥ CHF 73'501
1961 25% 40 25 13
1962 50% 80 50 25
1963 75% 120 75 38
1964 100% 160 100 50
1965 100% 160 100 50
1966 81% 130 81 41
1967 63% 101 63 32
1968 44% 71 44 22
1969 25% 40 25 13

Wann erhalte ich die maximale Rente?

Die Altersrente errechnet sich aus dem Durchschnitt der Erwerbseinkommen die bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Eintritt in den Ruhestand vorangeht, erzielt wurden. Die Höhe des durchschnittlichen Erwerbseinkommens bestimmt den Rentenbetrag innerhalb der entsprechenden Skala (1 - 44). Die maximale Altersrenten erhalten Sie, wenn das durchschnittliche Jahreseinkommen mind. CHF 88'200 beträgt.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 07.03.2024

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