Häufig verwendete Formulare
Beiträge und Löhne
- Akontobeiträge
- CO2-Abgabe
- eBill
- Jahresabrechnung
- Lohnbescheinigung und Lohnmeldung
- Lohnnachträge und Rückerstattungen
Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das Referenzalter (bisher Rentenalter) erreicht haben. Für Männer liegt das Referenzalter bei 65 Jahren und für Frauen erhöht sich das bisherige Referenzalter 64 ab dem 1. Januar 2025 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr.
Jahr | Referenzalter | Betrifft Frauen mit Jahrgang |
---|---|---|
2024 | 64 Jahre (keine Erhöhung) | 1960 |
2025 | 64 Jahre + 3 Monate | 1961 |
2026 | 64 Jahre + 6 Monate | 1962 |
2027 | 64 Jahre + 9 Monate | 1963 |
2028 | 65 Jahre | 1964 |
Ab 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.
Damit Sie Anspruch auf eine Altersrente haben, müssen Ihnen mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn
Im Erklärvideo erfahren Sie in wenigen Minuten das Wichtigste zur Berechnung der Altersrente:
Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des Referenzalters folgt und erlischt am Ende des Monats, in welchem der Todesfall eingetreten ist.
Geburtsdatum | Anspruchsbeginn |
---|---|
20.05.xx | 01.06.xx |
Todesdatum | Anspruchsende |
---|---|
05.09.xx | 30.09.xx |
Sie sollten die Anmeldung etwa fünf bis sechs Monate vor Erreichen des Referenzalters bzw. bei einem Vorbezug vor dem gewünschten Rentenbeginn einreichen, denn es kann einige Zeit dauern, bis die Ausgleichskasse die nötigen Unterlagen beschafft und die Höhe der Rente berechnet hat.
Im Rahmen des flexiblen Rentenbezugs können Sie die Altersrente
Bitte beachten Sie dazu die weiteren Informationen im Merkblatt 3.04 –Flexibler Rentenbezug.
Sie erhalten eine Vollrente (Rentenskala 44), wenn Sie ab dem Kalenderjahr, in dem Sie das 21. Altersjahr erreicht haben, stets die Beitragspflicht erfüllt haben. Eine unvollständige Beitragsdauer besteht, wenn Sie nicht gleich viele Beitragsjahre wie Ihr Jahrgang aufweisen. In diesem Fall wird Ihnen eine Teilrente (Rentenskala 1 - 43) ausgerichtet. Haben Sie bis zum 20. Altersjahr Beitragszeiten zurückgelegt, können Ihnen diese als so genannte Jugendjahre für die Auffüllung von eventuell späteren Beitragslücken angerechnet werden.
Frauen der Jahrgänge 1961 - 1969 haben als Kompensationsmassnahme für die Erhöhung des Referenzalters ab dem 1. Januar 2025, Anspruch auf einen Rentenzuschlag, wenn sie die Altersrente ab dem Referenzalter oder später beziehen. Bei einem Vorbezug der Rente besteht kein Anspruch auf diesen Zuschlag.
Der Grundzuschlag wird nach Einkommen und Beitragsjahren abgestuft.
Jahrgang | Rentenzuschlag in % des Grundzuschlags | Monatlicher Rentenzuschlag in CHF (Abstufung nach Einkommen und Beitragsjahre) |
||
---|---|---|---|---|
≤ CHF 60'480 | CHF 60'481 – CHF 75'600 |
≥ CHF 75'601 | ||
1961 | 25% | 40 | 25 | 13 |
1962 | 50% | 80 | 50 | 25 |
1963 | 75% | 120 | 75 | 38 |
1964 | 100% | 160 | 100 | 50 |
1965 | 100% | 160 | 100 | 50 |
1966 | 81% | 130 | 81 | 41 |
1967 | 63% | 101 | 63 | 32 |
1968 | 44% | 71 | 44 | 22 |
1969 | 25% | 40 | 25 | 13 |
Die Altersrente errechnet sich aus dem Durchschnitt der Erwerbseinkommen die bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Eintritt in den Ruhestand vorangeht, erzielt wurden. Die Höhe des durchschnittlichen Erwerbseinkommens bestimmt den Rentenbetrag innerhalb der entsprechenden Skala (1 - 44). Die maximale Altersrenten erhalten Sie, wenn das durchschnittliche Jahreseinkommen mind. CHF 90'720 beträgt.
Die Auszahlung der Renten erfolgt am 5. Kalendertag. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, wird die Auszahlung vorgezogen.
Letzte Änderung 04.06.2025