Hilflosenentschädigung

Beziehen Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen und wohnen in der Schweiz, können Sie eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:

  • Sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind;
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat;
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.


Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Die Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit (ab 01.01.2024):
Hilflosigkeit Entschädigung
leichten Grades CHF 245
mittleren Grades CHF 613
schweren Grades CHF 980

Zu beachten:

  • Anspruch auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV besteht nur bei einem Aufenthalt zu Hause.
  • Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.
  • Haben Sie bereits vor dem Erreichen des Referenzalters eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so erhalten Sie diese in gleicher Höhe von der AHV.
  • Wenn Sie im Ausland wohnen, haben Sie keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.


Die Karenzfrist für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV beträgt ab 01.01.2024 neu 6 Monate (bisher 12 Monate).

So melden Sie sich an

Die Anmeldung für die Hilflosenentschädigung der AHV muss bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eingereicht werden. Das Formular kann online ausgefüllt und abgeschickt werden. Ob ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht entscheidet im Anschluss die zuständige IV-Stelle und nicht die Ausgleichskasse. Verzeichnis der IV-Stellen

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 29.12.2023

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