Hilflosenentschädigung

Beziehen Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen und wohnen in der Schweiz, können Sie eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:

  • Sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind;
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körper­pflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Die Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit:

Entschädigung bei einer Hilflosigkeit (ab 1.1.2023)
Hilflosigkeit Entschädigung
leichten Grades CHF 245
mittleren Grades CHF 613
schweren Grades CHF 980

Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.

Haben Sie bereits vor dem Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenent­schädigung der IV bezogen, erhalten Sie diese in der AHV weiterhin in gleicher Höhe.

Letzte Änderung 03.08.2023

Zum Seitenanfang

https://www.eak.admin.ch/content/eak/de/home/dokumentation/pensionierung/hilflosenentschaedigung.html