Vorbezug

Ab welchem Zeitpunkt kann ich die Altersrente vorbeziehen? Frauen und Männer können ihre Altersrente ab dem ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. Altersjahres vorbeziehen. Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 können ihre Altersrente weiterhin mit 62 Jahren vorbeziehen. Für sie gelten spezielle Übergangsregelungen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Ausgleichskasse.

Welchen Teil meiner Altersrente kann ich vorbeziehen?

Sie können entweder Ihre ganze Altersrente vorbeziehen oder einen Anteil davon. Der Vorbezugsanteil kann als Frankenbetrag oder in ganzen Prozenten geltend gemacht werden. Der Anteil muss mindestens 20 % und kann höchstens 80 % Ihrer Altersrente betragen. Sie haben die Möglichkeit, während der Vorbezugsdauer den Vorbezugsanteil einmal zu erhöhen. Der Wechsel vom Vorbezug einer ganzen Altersrente zum Teilvorbezug ist ausgeschlossen, ebenso der Wechsel zu einem tieferen Vorbezugsanteil.

Wie wird die Altersrente während des Vorbezugs gekürzt?

Zunächst wird die vorbezogene Altersrente nach den gleichen Berechnungsgrundsätzen ermittelt wie bei einer ordentlichen Altersrente. Bei einem Vorbezug wird in der Regel während der Vorbezugsdauer eine Teilrente ausgerichtet, da grundsätzlich keine vollständige Beitragsdauer vorliegt. Der Rentenbetrag wird bis zum Erreichen des Referenzalters um einen versicherungstechnischen Prozentsatz gekürzt. Die Vorbezugsdauer ist massgebend für diesen Kürzungssatz. Bei einem Teilvorbezug wird nur der vorbezogene Teil gekürzt. Später bezogene Rententeile werden weniger stark und nicht vorbezogene Teile gar nicht gekürzt.

Es gelten folgende Kürzungssätze:

Prozentuale Kürzung bei einem Vorbezug von
Jahr und Monaten
  0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
0 - 0,6 1,1 1,7 2,3 2,8 3,4 4,0 4,5 5,1 5,7 6,2
1 6,8 7,4 7,9 8,5 9,1 9,6 10,2 10,8 11,3 11,9 12,5 13,0
2 13,6                      

Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 - 1969) gelten ab dem 1. Januar 2025 eigene vorteilhaftere Kürzungssätze. Diese hängen vom durchschnittlichen Jahreseinkommen im Zeitpunkt des Rentenvorbezuges ab.

Wie wird die Altersrente nach Erreichen des Referenzalters gekürzt?

Bei Erreichen des Referenzalters wird Ihre Altersrente definitiv berechnet. Die Versicherungszeiten während der Vorbezugsdauer werden berücksichtigt, so dass bei einer vollständigen Beitragsdauer zum Zeitpunkt des Referenzalters eine Vollrente ausgerichtet werden kann. Auch die während des Vorbezugs bezahlten AHV-Beiträge werden bei der Rentenberechnung im Referenzalter miteinbezogen.

Wann muss ich mich für den Rentenvorbezug anmelden?

Sie sollten die Anmeldung für den Vorbezug der Altersrente etwa drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einreichen. Die Auszahlung der vorbezogenen Altersrente ist frühestens ab dem Folgemonat der Anmeldung möglich. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen. Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Vormonates eingereicht sein, ab welchem Sie die Altersrente oder einen Anteil davon vorbeziehen möchten. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem Folgemonat geltend gemacht werden. Die rechtzeitige Einreichung des Vorbezugsgesuchs muss nachgewiesen werden können.

Für die Anmeldung des Vorbezugs ist das Formular 318.370 – Anmeldung für eine Altersrente einzureichen. Sie müssen im Anmeldeformular für die Altersrente die entsprechende Rubrik ankreuzen.

Wenn Sie im Ausland wohnen, konsultieren Sie bitte die Seite «Eine Alters­rente beantragen» auf der Internetseite der Schweizerischen Ausgleichs­kasse SAK: www.zas.admin.ch

Muss ich während des Rentenvorbezugs weiterhin Beiträge bezahlen?

Wenn Sie Ihre Altersrente vorbeziehen, unterstehen Sie weiterhin der AHV-Beitragspflicht. Wer nicht mehr erwerbstätig ist, muss allenfalls Beiträge als nichterwerbstätige Person bezahlen. Die Beiträge, welche Sie während des Vorbezugs bezahlen, werden bei der definitiven Berechnung Ihrer Altersrente zum Zeitpunkt des Referenzalters berücksichtigt.

Bitte beachten Sie dazu die weiteren Informationen im Merkblatt 2.03 – Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 04.03.2024

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